Ein Betreiber eines Hotels haftet nicht bei Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, die mittels eines WLAN-Anschlusses eine Filesharing-Abmahnung verursacht haben. So urteilte jüngst das Amtgericht in Hamburg am 20.05.2014 (Az.: 25b C 431/13; n.rkr.).
Haftungsprivileg der Access-Provider (Zugangsprovider)
Laut dem aktuellen Gerichtsurteil unterliege der Hotelier dem so genannten Haftungsprivileg der Access-Provider. Deshalb käme bei ihm keine Störerhaftung in Betracht. Außerdem habe der Hotelbetreiber keine Prüfpflichten bei seinem WLAN-Anschluss verletzt. Der Hotelier habe den Internet-Zugang für seine Gäste zum Teil eingeschränkt. Außerdem habe er seine Gäste belehrt, dass es zu keinem Missbrauch bezüglich seines Anschlusses komme. Seine Hotelgäste seien ebenfalls verpflichtet ihn nicht zu schädigen, so das Urteil der Hamburger Richter.
Hotelier ist kein Internet-Teilnehmer
Bezüglich der Filesharing-Abmahnung komme das Amtsgericht Hamburg zu dem Urteil, dass der abgemahnte Hotelier kein Access-Provider (Internet Service Provider) sei. Dieser müsse nach § 8 Telemediengesetz (TMG) bei einer Urheberrechtsverletzung seiner Gäste nicht haften. Der Betreiber des Hotels se deshalb kein Täter sowie kein Internet-Teilnehmer. Somit komme ebenfalls keine Störerhaftung in Betracht. Die Prüfungspflichten des Hotelbetreibers können somit Außerachtgelassen werden.
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