Gängige Praxis des Landgerichts Köln zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Köln urteilte aktuell zu einem Beschluss vom 18.11.2014 des Landgerichts Köln (Az. 6 W 140/14). Die Richter missbilligten die gängige Praxis des Landgerichts Köln bezüglich fragwürdiger Beschlussverfahren bei Filesharing-Abmahnungen.

Wozu dient ein richterliches Beschlussverfahren?

Ein richterlicher Beschluss dient in der Regel zur Herausgabe relevanter Benutzerdaten eines Anschlussinhabers, die anschließend vom Internet-Provider herausgegeben werden müssen. Die genaue Postadresse, der Hash-Wert sowie die IP-Adresse des Anschlussinhabers (Internet-Users), die der Provider mittels eines richterlichen Beschlusses mitteilen muss, dienen anschließend zur Formulierung einer Abmahnung durch eine Rechtsanwaltskanzlei.

Abmahnung von der Kanzlei Fareds war voraus gegangen

Ausgangspunkt des aktuellem Urteils war eine voraus gegangene Abmahnung von der Kanzlei Fareds für die Rechteinhaberin Two Guns Distribution LLC. Laut des Beschlusses der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.1.2014 – 224 0 27/14 für die Rechteinhaberin wurde dem Anschlussinhaber mittels einer beauftragten Spezialfirma am 06.01.2014 eine individuelle IP-Adresse ermittelt und dokumentiert.

Richtungsweisendes Urteil

Die Kölner Richter lehnten die gängige Praxis bei der Ermittlung und Dokumentation des Ermittlungsdatensatzes (IP-Adresse / Hash-Wert) bei dem Beschluss 224 0 27/14 (06.01.2014) ab. Laut den Richtern sei der Anschlussinhaber (der Abgemahnte) in seinen Rechten verletzt worden. Der Leitsatz des aktuellen Urteils vom Oberlandesgericht lautet: (Zitat) „Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.1.2014 – 224 0 27/14 – den Beteiligten zu … in seinen Rechten verletzt hat, …, dem am 6.1.2014 die IP-Adresse xxxxx zugewiesen war.“ (Zitat Ende)

Haben Sie weitere Frage zu dem aktuellen Urteil?

Verbraucherdienst e.V. ist die freizügige Handhabung bei der Anfertigung von richterlichen Beschlüssen durch das Landgericht Köln schon länger bekannt. Trotz des Redtube-Skandals hielten die Richter an ihrer freizügigen IP-Adressenrechtsprechung fest. Das neue Urteil bezüglich Filesharing-Abmahnungen könnte die gängige Praxis bezüglich Beschlüssen verändern.

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Hotelier haftet nicht für seine Gäste | Abmahnung

Ein Betreiber eines Hotels haftet nicht bei Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, die mittels eines WLAN-Anschlusses eine Filesharing-Abmahnung verursacht haben. So urteilte jüngst das Amtgericht in Hamburg am 20.05.2014 (Az.: 25b C 431/13; n.rkr.).

Haftungsprivileg der Access-Provider (Zugangsprovider)

Laut dem aktuellen Gerichtsurteil unterliege der Hotelier dem so genannten Haftungsprivileg der Access-Provider. Deshalb käme bei ihm keine Störerhaftung in Betracht. Außerdem habe der Hotelbetreiber keine Prüfpflichten bei seinem WLAN-Anschluss verletzt. Der Hotelier habe den Internet-Zugang für seine Gäste zum Teil eingeschränkt. Außerdem habe er seine Gäste belehrt, dass es zu keinem Missbrauch bezüglich seines Anschlusses komme. Seine Hotelgäste seien ebenfalls verpflichtet ihn nicht zu schädigen, so das Urteil der Hamburger Richter.

Hotelier ist kein Internet-Teilnehmer

Bezüglich der Filesharing-Abmahnung komme das Amtsgericht Hamburg zu dem Urteil, dass der abgemahnte Hotelier kein Access-Provider (Internet Service Provider) sei. Dieser müsse nach § 8 Telemediengesetz (TMG) bei einer Urheberrechtsverletzung seiner Gäste nicht haften. Der Betreiber des Hotels se deshalb kein Täter sowie kein Internet-Teilnehmer. Somit komme ebenfalls keine Störerhaftung in Betracht. Die Prüfungspflichten des Hotelbetreibers können somit Außerachtgelassen werden.

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Keine Deckelung der Abmahnkosten | Abmahnung

Laut aktuellem Urteil (Az.: 11 U 115/13) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main greift die Deckelung (Beschränkung) bei der Abmahnkostenerstattung (§ 97a Abs. 2 UrhG) nicht bei einer einzigen Musikaufnahme. Mit dieser Rechtsprechung wurde ein früheres Urteil eines Landesgerichts aufgehoben, das einen geringeren Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung für gerechtfertigt ansah.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung

Bezüglich der weltweiten Paralleldistribution Tauschbörsen-Software hätte „eine unerhebliche Rechtsverletzung“ statt gefunden. Bei dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main handelt es sich um ein erstes Urteil bei den so genannten One-Song-Abmahnungen. Bei solchen Anwaltsschreiben wird in der Regel die Urheberechtsverletzung an einem Musiktitel verfolgt. Der Abgemahnte muss nun die gesamten Abmahnkosten in Höhe der vollen 1,3-Geschäftsgebühr für Rechtsanwälte bezahlen.

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Sicherheitslücke | Klage abgewiesen | Abmahnung

Eine Klage wegen einer Filesharing-Abmahnung wurde am 27.08.2014 (Az. 117 C 1049/14) vom Amtsgericht Braunschweig zurück gewiesen. Wegen einer Sicherheitslücke in der Software des  Routers urteilte das Gericht zu Gunsten des Abgemahnten.

Abmahnung für Resident Evil: Afterlife 3D

Im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH verklagte die Kanzlei Waldorf Frommer den Abgemahnten auf 600 Euro Schadensersatz sowie auf 506 Euro Aufwendungsersatz. Der urheberrechtlich geschützte Spielfilm Resident Evil: Afterlife 3D habe der Anschlussinhaber laut Abmahnung öffentlich zur Verfügung gestellt und im Internet vervielfältigt.

Speedport W504V mit Sicherheitslücke

Der Abgemahnte wies bei der Verteidigung darauf hin, dass er den Telekom-Router Speedport W504V benutzt habe. Dieser Router habe trotz WPA2- und Passwort-Verschlüsselung seit 2012 große Sicherheitslücken. Unbefügte hätten deshalb auch bei aktivierter WPS-Funktion einen leichten Zugriff auf den Router.

Router war automatisch konfiguriert

Laut des aktuellen Urteils des Amtsgerichts Braunschweig reiche es aus, dass der Router zum aktuellen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung automatisch konfiguriert worden sei. Deshalb sei die begangene Urheberrechtsverletzung nicht auszuschließen, urteilten Braunschweiger Richter.

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Mutter muss Anwaltskosten zahlen | Abmahnung

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt urteilte am 28.08.2014 (Az. 2 C 512/14) über das Filesharing des Computerspiels Landwirtschaftssimulator 2013.

Zahlung der Abmahnkosten über 155,29 Euro

Laut des aktuellen Gerichtsurteils müsse die Mutter des 16-jährigen Filesharers die Abmahnkosten der Abmahnung bezahlen. Diese hätte den PC-Zugriff ihres Sohnes sichern müssen. Ebenso reiche nur die Belehrung des minderjährigen Kindes über mögliche Rechtsverletzungen via Tauschbörsen nicht aus.

Störerhaftung der Mutter

Bei der Verteidigung der Abmahnung wies die Mutter darauf hin, dass sie ihr Kind ordnungsgemäß über Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet aufgeklärt habe. Das Elternteil hafte für die begangene Rechtsverletzung, da sie diese nicht verhindert habe. Denn sie hätte den Computerzugriff ihres Sohnes ordnungsgemäß sichern müssen, sodass keinerlei Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen möglich gewesen wären. Nach Ansicht der Richter müsse die Mutter die Abmahnkosten wegen der Störerhaftung zahlen. Denn das PC-Spiel sei ohne deren Wissen von ihrem Sohn herunter geladen und verbreitet worden. Denn bezüglich der Nichtverhinderung der Urheberrechtsverletzung hafte sie.

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