Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes konnten für ein Mitglied ein positives Gerichtsurteil bewirken. Die Klage der auf Abmahnungen aufgrund von Filesharing spezialisierten Kanzlei .rka Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Hamburger Kanzlei mahnte in der Vergangenheit im Auftrag der Koch Media GmbH Anschlussinhaber ab, über deren Internetanschluss PC Spiele in einer Online-Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall soll das Spiel „Saints Row IV“ über den Anschluss des Beklagten getauscht worden sein.
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab
Dem Beklagten bzw. unserem Mitglied wurde von den .rka Rechtsanwälten im Auftrag der Koch Media GmbH vorgeworfen, das Computerspiel „ Saints Row IV“ über eine Internettauschbörse zweimal im Jahr 2013 zum Download angeboten zu haben.
Der Beklagte wurde im Jahr 2014 wegen dieses Vorwurfs schriftlich abgemahnt. Mit der Abmahnung forderten die Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.
Die Klägerin Koch Media GmbH beauftragte im Jahr 2016 die Kanzlei .rka Rechtsanwälte mit der Beantragung eines Mahnbescheids, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. In dem darauf folgenden Klageverfahren unterlag die Koch Media GmbH vertreten von der Kanzlei .rka mit der Einscheidung, dass die Klage unbegründet sei. (Aktenzeichen: 14 C 137/17)
Gerichtsurteil .rka Rechtsanwälte: Die Klageabweisung im Detail
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin konnte trotz einer Stellungnahmefrist keinen Beweis für entsprechendes Handeln des Beklagten angeboten, sondern verzichtete auf eine Stellungnahme. Aufgrund des streitigen Vortrags der Klägerin erfolgte ein gerichtlicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung, der aber scheinbar auch keine Klarheit schaffte.
Demzufolge konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob der Beklagte „Verletzer“ im Sinne der Vorschrift gewesen wäre. Unser Mitglied gab in der Klageerwiderung an, dass er sowohl seiner Ehefrau zum Tatzeitpunkt das Internet genutzt hätte, aber nicht den Filesharingverstoß hinsichtlich der Software „Saints Row IV“begangen hätte. Die Klägerin nimmt zwar Bezug auf die Klageerwiderung, gab aber deren Inhalt unzutreffend wieder, indem sie behauptete, dass der Sohn das die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Da Beweise ausblieben, wurde die Klage vom Amtsgericht Düsseldorf abgewiesen.
Eine gute Nachricht für unser Mitglied. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei, sprich die Koch Media GmbH.
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