.rka Rechtsanwälte Gerichtsurteil: Klage abgewiesen

Die angeschlossenen Rechtsanwälte des Verbraucherdienstes konnten für ein Mitglied ein positives Gerichtsurteil bewirken. Die Klage der auf Abmahnungen aufgrund von Filesharing spezialisierten Kanzlei .rka Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Hamburger Kanzlei mahnte in der Vergangenheit im Auftrag der Koch Media GmbH Anschlussinhaber ab, über deren Internetanschluss PC Spiele in einer Online-Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall soll das Spiel „Saints Row IV“ über den Anschluss des Beklagten getauscht worden sein.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab

Dem Beklagten bzw. unserem Mitglied wurde von den .rka Rechtsanwälten im Auftrag der Koch Media GmbH vorgeworfen, das Computerspiel „ Saints Row IV“ über eine Internettauschbörse zweimal im Jahr 2013 zum Download angeboten zu haben.

Der Beklagte wurde im Jahr 2014 wegen dieses Vorwurfs schriftlich abgemahnt. Mit der Abmahnung forderten die Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Die Klägerin Koch Media GmbH beauftragte im Jahr 2016 die Kanzlei .rka Rechtsanwälte mit der Beantragung eines Mahnbescheids, gegen welchen unser Mandant fristgerecht Widerspruch erhoben hat. In dem darauf folgenden Klageverfahren unterlag die Koch Media GmbH vertreten von der Kanzlei .rka mit der Einscheidung, dass die Klage unbegründet sei. (Aktenzeichen: 14 C 137/17)

Gerichtsurteil .rka Rechtsanwälte: Die Klageabweisung im Detail

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin konnte trotz einer Stellungnahmefrist keinen Beweis für entsprechendes Handeln des Beklagten angeboten, sondern verzichtete auf eine Stellungnahme. Aufgrund des streitigen Vortrags der Klägerin erfolgte ein gerichtlicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung, der aber scheinbar auch keine Klarheit schaffte.

Demzufolge konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, ob der Beklagte „Verletzer“ im Sinne der Vorschrift gewesen wäre. Unser Mitglied gab in der Klageerwiderung an, dass er sowohl seiner Ehefrau zum Tatzeitpunkt das Internet genutzt hätte, aber nicht den Filesharingverstoß hinsichtlich der Software „Saints Row IV“begangen hätte. Die Klägerin nimmt zwar Bezug auf die Klageerwiderung, gab aber deren Inhalt unzutreffend wieder, indem sie behauptete, dass der Sohn das die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Da Beweise ausblieben, wurde die Klage vom Amtsgericht Düsseldorf abgewiesen.

Eine gute Nachricht für unser Mitglied. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klagepartei, sprich die Koch Media GmbH.

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.rka Rechtsanwälte Gerichtsurteil: Klägerin unterliegt

Ein weiteres positives Gerichtsurteil für ein Mitglied wurde bekannt. Die auf Abmahnungen aufgrund von Filesharing spezialisierte Kanzlei .rka Rechtsanwälte vor mahnte aufgrund einer vermuteten Urheberrechtsverletzung unser Mitglied ab, später folgte gar ein gerichtlicher Mahnbescheid. Die Hamburger Kanzlei mahnte in der Vergangenheit im Auftrag der Koch Media GmbH jene Anschlussinhaber ab, über deren Internetanschluss PC Spiele in einer Online-Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall soll das Spiel „Saints Row 3“ über den Anschluss des Beklagten getauscht worden sein.

Koch Media GmbH Urteil: Das Amtsgericht Ansbach wie Klage ab

Die Klägerin Koch Media GmbH produziert und vermarktet u.a. PC-Spiele und beauftragte im Jahr 2014 die Hamburger .rka Rechtsanwälte mit der Abmahnung des Beklagten, der sich an uns wandte. Unser Mitglied soll laut der Abmahnung die Spielesoftware „Saints Row 3“ über seinen Internetanschluss im Netz zum Download angeboten haben – was eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Unser Mitglied gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, aber zahlte nicht die geforderten Abmahnkosten.

Zur Tatzeit hatten die Lebensgefährtin sowie ihr damals noch minderjährige Sohn neben dem Beklagten Zugriff auf das Internet. Auch weitere Personen wie Freunde und Verwandte des Beklagten hatten laut des Beschlusses Zugang zum Netz. Die Klägerin Koch Media GmbH ist der Auffassung, dass der Beklagte aus einer Aufsichtspflichtverletzung hafte und als Inhaber des streitgegenständlichen Internetsanschlusses.

Amtsgericht Ansbach: Die Klageabweisung im Detail

Aktenzeichen: 5 C 1023/17: Die Koch Media GmbH hatte die Klage auf den Sohn der Lebensgefährtin des Beklagten erweitert. Beide sollten jeweils Summen von mehr als 900 EUR an die Klägerin zahlen. Das Amtsgericht Arnsbach wies die Klage mit folgender Begründung ab: Die Beklagten trugen vor, dass der Internetanschluss zum Tatzeitpunkt sowohl von den Beklagten als auch von den weiteren Personen genutzt wurde. Des Weiteren bestreiten die Beklagten die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten des Rechtsanwaltsgebühren als unangemessen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte erfüllt, indem er nachvollziehbar und konkret vortragen konnte, welche Geräte zum fraglichen Tatzeitpunkt vorhanden waren und welche Personen ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Die Beklagten konnten ebenfalls nachvollziehbar darlegen, dass sowohl die Lebensgefährtin als der Sohn sowie Freunde und Verwandte zur angeblichen Tatzeit Zugang zum Anschluss hatten.

Der Klägerin Koch Media GmbH ist es darüber hingegen nicht gelungen den Beweis zu erbringen, dass bestimmt Personen im Haushalt auf den gegenständlichen Internetanschluss gehabt haben und insofern als VerursacherIn für die Urheberrechtsverletzung in Frage kommen.

Eine gute Nachricht für unser Mitglied. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei, sprich die Koch Media GmbH.

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.rka Rechtsanwälte Urteil: Berufung der Klägerin zurückgewiesen

Für unser Mitglied waren unsere angeschlossenen Rechtsanwälte gegen die auf Abmahnungen aufgrund von Filesharing spezialisierte Kanzlei .rka Rechtsanwälte vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) erfolgreich. Das LG Frankenthal hat die Berufung der .rka Rechtsanwälte abgewiesen. Die Kanzlei mahnte in der Vergangenheit im Auftrag der Koch Media GmbH Anschlussinhaber ab, über deren Internetanschluss PC Spiele in einer Online-Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Landsgericht verhandelten Fall soll das Spiel „Dead Island“ über den Anschluss des Beklagten getauscht worden sein.

Klage vom Amtsgericht Koblenz abgewiesen

Bereits in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Koblenz (Aktenzeichen: 1533 C 1561/17) wurde die Klage der .rka Rechtsanwälte für die Klägerin Koch Media GmbH gegen unser Mitglied abgewiesen. Angeblich soll über den Internetzugang des Beklagten das PC-Spiel „Dead Island“ ohne Genehmigung des Klägers im Internet verbreitet worden sein. Das Amtsgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab: Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz anwaltlicher urheberrechtlicher Abmahnkosten (…) und auf Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte der Klägerin an dem Computerspiel „Dead Island“ (…) bereits dem Grund nach nicht zu, da die Klägerin diesbezüglich nicht aktivlegitimiert ist.

Berufung ebenfalls abgewiesen

Vor dem Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen: 6 S 7/18) wurde die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen. Der Beklagte hatte Nutzungsmöglichkeiten zum behaupteten Verletzungszeitpunkt als auch zur Art der Nutzung durch die Familienmitglieder vorgetragen. Die Zeugen wurden durch das Amtsgericht vernommen und führte zu dem Schluss, dass ein Nachweis auf eine Störer- und Tätenhaftung des Beklagten nicht geführt ist.

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Kanzlei Yussof Sarwari Urteil: Niederlage für Klägerin

Rechtsanwalt Yussof Sarwari vertrat vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Firma G&G Media Foto-Film GmbH, die einem Mitglied unerlaubtes Filesharing vorwarf. Angeblich soll der Verbraucher einen rechtlich geschützten Film aus der Erwachsenenunterhaltung öffentlich im Internet zum Download bereit gestellt haben.

Die Klägerin verlangte wegen der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von 215,00 EUR. Ferner wollte sie die Abmahnkosten in Höhe von 600,00 Euro ersetzt haben. Die G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Anwalt Yussof Sarwari musste jedoch vor Gericht eine Niederlage einstecken. Die Klage wurde abgewiesen, die Parteien stritten über urheberrechtliche Ansprüche. Laut dem Urteil sind die Kosten des Rechtsstreits von der in Haan ansässigen Pornoproduzentin G&G Media Foto-Film GmbH zu tragen.

G&G Media Foto-Film GmbH konnte ihre Behauptung nicht beweisen

Die Richter führte in den Entscheidungsgründen aus, dass der Beklagte ausreichend vortrug, welche Personen in welcher Form Zugriff auf den betreffenden Anschluss hatten. Darüber hinaus konnte er ausreichend vortragen , dass sein internetfähiger Rechner zum behaupteten Verletztungszeitpunkt ausgeschaltet gewesen sei. Ebenfalls ausreichend waren seine Angaben zu den erfolgten Nachforschungen: der Beklagte konnte darlegen, dass seine beiden Brüder ihm mitteilten, dass sie keine Erinnerungen an die behauptete Rechtsverletzung haben – sie machten demzufolge Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht.

Schlappe für RA Yussof Sarwari

Nach dieser Erfüllung der sekundären Darlegungslast war es die Aufgabe der Klägerin, ihre Behauptung hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten zu beweisen. Dies gelang Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH nicht.

Das Amtsgericht Charlottenburg beruft sich zu Recht auf die Tauschbörse III Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14). Ansonsten können sich Angehörige faktisch nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 ZPO, § 384 ZPO berufen. Eine erfreuliche Nachricht für unser Mitglied. (Geschäftsnummer: 216 C 276/18)

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Amtsgericht Regensburg | Rechtsanwalt Urmann | Redtube

Der ehemalige Rechtsanwalt Thomas Urmann ist wegen seiner urheberrechtlichen Abmahnungen im Namen der Firma „The Archive AG“ zu Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung und sittenwidriger Schädigung verurteilt worden. Das ist am 15.12.2015 bekannt geworfen. Das Amtsgericht Regensburg hat in einer Klage eines Abgemahnten entschieden, das dem Abgemahnten 200 EUR zustehen (Urt. v. 08.12.2015, Az. 3 C 451/14). Darüber hinaus wurde die Klage abgewiesen.

Der Abgemahnte hat versucht 400 EUR einzuklagen, die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Verteidigung gegen die Abmahnung wegen unberechtigten Streamings. Die Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann & Collegen hatte 2013 zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung aufgrund von Filesharing auf dem Portal „Redtube“. Die Abgemahnten sollten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine Pauschalbetrag in Höhe von 250,- € zahlen. Wir berichteten schon in der Vergangenheit über die Welle von Redtube-Abmahnungen.

Streaming keine Urheberrechtsverletzung?

Das Bundesjustizministerium hält das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung. http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bmj-redtube-abmahnungen-streaming-urheberrecht/
Die Abmahnungen haben öffentliches Aufsehen erregt, nicht nur aufgrund der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen, sondern weil es sich um Urheberrechtsverletzungen handeln sollte aufgrund von Streams. In diesen Bereich ist es umstritten, ob die Handlung überhaupt eine Vervielfältigungshandlung darstellt die abmahnfähig ist.

Das Landgericht hat sich im Beschwerdeverfahren wie folgt geäußert: es wäre bei dem Auskunftsbeschluss davon ausgegangen das ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können. Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform http://www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). http://www.lto.de/fileadmin/files/artikel/2014/Januar/209_O_188-13_Abhilfeentscheidung_Streaming-Verfahren.pdf
Es soll im Urteil heißen das die Kanzlei Urmann & Collegen trotzdem die Nutzerdaten bei der Telekom einholten und darin sah das Amtsgericht Regensburg die unerlaubte Handlung.

Thomas Urmann, ehemals Rechtsanwalt zu persönlicher Haftung verurteilt

Das Gericht sah in den Abmahnungen das der Rechtsanwalt Urmann ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte um in erster Linie seinen Gebührenanspruch durchzusetzen. Daher sei auch er selbst haftbar wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Was könnte dieses Urteil für die betroffenen Abgemahnten bedeuten?

Da möglicherweise eine Rechtsgrundlage für die Abmahnungen und damit verbundenen Kosten nicht vorlag, könnten die gezahlten Gelder eventuell aus dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung / unerlaubten Handlung von Herrn Urmann zurückverlangt werden.