Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1.) Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Verbraucherdienst e.V.“.
(2.) Sitz des Vereins ist Carl – Funke- Str. 54, 45259 Essen.
(3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins
(1.) Zweck des Vereins ist es, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und Verbraucher vor rechtswidrigen unternehmerischen Praktiken zu schützen, insbesondere in folgenden Bereichen:

Vertragsschlüsse unter Einbeziehung von Telekommunikationsmitteln, Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b BGB,
Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 BGB,
Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Telekommunikationsverträge,
Time-Sharing-Verträge,
Finanzvermittlungsverträge,
Gewinnspiele,
Versendung unerwünschter E-Mails (Spam),
unrechtmäßige Abbuchungen.

Ziel des Vereins ist es insbesondere, eine Bündelung von Verbraucherinteressen in Fällen zu ermöglichen, in denen eine Vielzahl von Verbrauchern durch die gleichen unternehmerischen Praktiken betroffen ist, um diesen so die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Zur Durchsetzung der Verbraucherrechte im Einzelfall arbeitet der Verein mit Rechtsanwälten zusammen, die erforderlichenfalls von den Verbrauchern mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt werden können.

(2.) Die Erreichung dieses Zwecks wird insbesondere durch die nachfolgenden Aktivitäten verwirklicht:
die Aufklärung der Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, die Information über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen sowie die Warnung vor aktuellen rechtswidrigen Praktiken, insbesondere durch das Betreiben eines eigenen Internet-Portals, die Versendung von Rundschreiben an Vereinsmitglieder und interessierte Verbraucher, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaften, Presse und Fernsehsendern,
die Unterbindung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 UKlaG durch geeignete Maßnahmen, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung gerichtlicher Verfahren. Zu diesem Zweck strebt der Verein seine Anerkennung als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG an.

§ 3 Mitgliedschaft
(1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und sonstige Organisationen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2.) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3.) Mitglieder des Vereins können außer natürlichen Personen insbesondere werden:

Vereine, Verbände und gemeinnützige Organisationen
Unternehmen der Privatwirtschaft und öffentliche Unternehmen.
(4.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(5.) Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres.
(6.) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die abschließend entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Mittel
Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

Mitgliedsbeiträge
Spenden
sonstige Einnahmen
Die Verwendung der Mittel ist ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks bestimmt.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder erforderlich. Beitragshöhe und -fälligkeit werden in Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
(1.) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden (erster Vorstand und zweiter Vorstand) . Zu Mitgliedern des Vorstandes können gesetzliche und satzungsgemäße Vertreter/innen der Mitglieder oder hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Personen gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.
(3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger gewählt sind.
(4.) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
Für seine Arbeit kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Innerhalb des Vorstandes sind die Ressorts Finanzen und Schriftführung aufzuteilen. Der Vorstand erhält für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Vergütung, die dem Aufwand entsprechen muss.
(5.) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7.) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4.) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und ggfs. der Beiräte,
Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstands,
Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
Festsetzung und Änderung einer Beitragsordnung (§ 6),
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5.) Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen für den Vorstand zur Verfolgung von Projektideen entwickeln.
(6.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

§ 9 Beirat
Zur Beratung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat bilden.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1.) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde.
(2.) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald, mindestens binnen 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind von der/dem Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1.) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2. ) Das Vermögen geht nach Auflösung des Vereins an den Kinderschutzbund e.V. Essen.

Die Satzung wurde beschlossen 01.09.2009
Änderung der Satzung laut Vorstandssitzung vom 09.07.2010

Vereinsregister 20.10.2010
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen am 24.08.2010
Eingetragen ins Vereinsregister am 20.10.2010