Thomas Mauser Rechtsanwälte: Abmahnung Copytrack GmbH

Derzeit liegt uns ein Schreiben durch die Kanzlei Thomas Mauser Rechtsanwälte vor. Im Auftrag der Firma Copytrack GmbH wird für die unrechtmäßige Nutzung eines Lichtbildes eine Schadensersatzforderung aufgrund einer zuvor vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ausgesprochen. So soll ein Lichtbild laut der Abmahnung ohne Genehmigung vom Urheber auf einer Webseite genutzt und zugänglich gemacht worden sein.

Abmahnung: 700 EUR für die unrechtmäßige Nutzung eines Bildes

Betreiber von Webseiten und Online-Shops greifen für eine zeitgemäße und ansprechende Präsentation regelmäßig auf Bildmaterial zurück. Diese Bilder, das können Hintergrundgrafiken oder Imagebilder sein, sind in der Regel urheberrechtlich geschützt – es sei denn, es handelt sich um freie Bilder.

Sollte ein Webseiten-Betreiber ein urheberrechtlich geschütztes Bild ohne Genehmigung für sich nutzen, könnte eine Abmahnung die unangenehme Folge sein. Uns liegt aktuelle eine Schadensersatzforderung aus einer solchen Urheberrechtsverletzung vor. Beauftragt von der Copytrack GmbH (Berlin) fordert die Kanzlei Thomas Mauser Rechtsanwälte die Zahlung von mehr als 800 EUR. Allein der berechnete Lizenzschaden beläuft sich auf 700,00 EUR. Hinzu kommen neben Zinsen noch Geschäftsgebühr sowie die Mehrwertsteuer.

Thomas Mauser Rechtsanwälte: Wie reagieren?

Empfänger  sollten dieses Schreiben in jedem Falle ernst nehmen. Es handelt es sich hierbei um keinen Fake. Die Auftraggeberin Copytrack GmbH hat ihren Sitz in Berlin und findet und verfolgt im Auftrag von Fotografen, Bild- und Nachrichtenagenturen sowie E-Commerce-Anbietern Urheberrechtsverletzungen im Internet. Laut eigener Aussage ist sie zudem ein registrierter Inkassodienstleister.

Die Berliner Firma beauftragte die Thomas Mauser Rechtsanwälte, weil mehrfacher Aufforderung der Schadensersatz nicht beglichen wurde. Die durch die Kanzlei gesetzte neue Frist sollte unbedingt beachtet werden. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist weiterhin keine Zahlung wird eine Klageerhebung angestrebt – was mit weiteren und deutlich höheren Kosten verbunden wäre.

Was bei der Nutzung von Bildern zu beachten ist

Sollten Sie Bilder auf Ihrem Internet-Angebot nutzen wollen, so beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Auch veränderte bzw. bearbeite Bilder können eine Urheberrechtsverletzung darstellen
  • Lizenzen für die Bildnutzung sollten in jedem Fall geprüft werden, ob erstandene Bilder auch zum angestrebten Zweck eingesetzt werden dürfen
  • Stockfotos bekannter Portale sind nicht kostenlos und dürfen häufig nicht ohne Genehmigung verwendet werden

Hilfe bei Copytrack GmbH und Thomas Mauser Rechtsanwälte

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbildwerk erhalten? Wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie ein urheberrechtlich geschütztes Bildwerk per Internet zugänglich gemacht haben? Was können Sie in so einem Fall tun?

  • prüfen Sie den Vorwurf der begangenen Urheberrechtsverletzung
  • zahlen Sie nicht ohne Überprüfung des Vorwurfs die geforderte Summe
  • unterzeichnen Sie nicht ohne Prüfung eine eventuell beigelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die angeschlossenen Anwälte des Verbraucherdienst e.V. haben umfangreiche Erfahrungen mit Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auch hinsichtlich Lizenzschäden an Bildwerken und konnten erfolgreich gerichtlich sowie außergerichtlich die Abmahnungen zahlreicher Abmahnkanzleien abwehren.

Kontakt mit Verbraucherdienst

Für weitere allgemeine Informationen nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unter:
0201-176 790

oder via E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Ungerechtfertigte negative Bewertungen

Bewertungen tragen dazu bei, dass Usern im Internet die nötigen Informationen bereit gestellt werden, um die Dienstleistung, das Angebot oder das Unternehmen besser einschätzen zu können. Diese Einschätzung basiert auf den persönlichen Erfahrungen anderer Nutzer und sind demzufolge subjektiv. Sollten jedoch mit purer Absicht negative Bewertungen durch anonymisierte User geschrieben werden, die sich mit falschen Decknamen und möglicherweise geklauten Bildern (Fake-Account) verschleiern, geht es meist um die Schädigung des Rufes eines Unternehmens.

Es soll sogar Personen geben, die eine eigene Domain kaufen, nur um dort eine Webseite bzw. einen Blog  zu veröffentlichen, um über diese vermeintlich negativen Erfahrungen über Webseiten und Seiteninhalte zu publizieren. Häufig fehlen auf solchen Portalen Kontaktangaben wie ein Impressum. Anscheinend, um sich einer Verfolgung bzw. einer Haftung zu entziehen.

Woran kann ein User solche Fake-Bewertungen erkennen?

Verbraucherdienst e.V. informiert seit 2009 auf mehr als 16.000 Webseiten über Geschäftsgebaren unterschiedlicher Unternehmen – seien es Inkassounternehmen, Branchenbuchanbieter oder unseriöse Dienstleister, die uns von Verbrauchern und Gewerbetreibenden gemeldet wurden. Darüber hinaus berichten wir regelmäßig über Fälle, in denen Verbraucher sowie Gewerbetreibende für eine nicht gewollte Dienstleistung zur Kasse gebeten wurden. In solchen Fällen konnten wir helfen und die Probleme beseitigen.

Diese Berichterstattung schmeckt dubiosen Unternehmen natürlich nicht. Insbesondere dann, wenn sogar gerichtliche Auseinandersetzungen folgen und deren Forderungen erfolglos vor Gericht scheitern. Verbraucherdienst e.V. hat selbstverständlich auf allen Seiten ein Impressum, um für seine Berichterstattung gerade zu stehen.

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Hier ein Beispiel: Dieses Profil behauptet, bei uns Mitglied zu sein und das wir für ihn tätig waren. Sein Profil verweist aber auf eine Lokalisierung außerhalb Deutschlands. Er ist uns weder als Mitglied beim Verbraucherdienst e.V., noch nahm er je unsere Dienste in Anspruch. Womöglich steckt hinter dieser Bewertung ein Unternehmen, welches sich durch unsere Erfolge angegriffen fühlt. | Screenshot vom 24.02.2016

Wie auf dem Screenshot zu sehen ist, haben manche Google+ User ein fragwürdiges Profil, bei dem ein Klick auf das Profil auf eine Position auf Google Maps führt. Das Profil erscheint deshalb fragwürdig, da es nur dem Zweck dient, zwei Bewertungen abzugeben. Ein üblicher Nutzer des sozialen Netzwerks Google+ würde sein Profil mit Sicherheit anders nutzen, denn schließlich handelt es sich bei Google+ um eins der populärsten sozialen Netzwerken, mit dem User online interagieren können. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier spezielle Software eingesetzt wurde, um diese Spam-Profile zu produzieren.

Mit diesem Verfassen von ungerechtfertigten Google-Bewertungen (sei es Google+ Local und Google Places) ist es kein Problem Falschbehauptungen bei einer Firma zu verbreiten. Eine Firma wie Google müsste ohne weiteres erkennen, dass solche Fake-Profile in der Regel nur maximal 2-4 Bewertungen und/oder kaum oder gar keine Kontakte (Followers) haben. Das Problem ist Google bekannt, doch das Löschen von fragwürdigen Bewertungen ist nicht leicht durchschaubar und ist vor allem zeitintensiv. Selbst mit einem Antrag auf Löschung durch den Websseitenbetreiber, bleibt es ungewiss, wann und wie die Löschung durch Google vorgenommen wird. Das spielt den Personen, die solche bewußten Negativbewertungen abgeben, natürlich in die Hände . Wir vom Verbraucherdienst e.V kennen die Problematik. Obwohl Löschungen durch Google vorgenommen wurden, sind leider immer noch Bewertungen mit unwahren Behauptungen für alle User sichtbar. Google selbst kommt mit der Überprüfung und der Löschung kaum noch hinterher. Von daher unser Ratschlag: Lassen Sie sich nicht in die Irre führen und schauen Sie genauer hin.

Negative Bewertungen: Webseitenbetreiber mit Domainsitz in Panama

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Das „Profil“ vom Verbraucherdienst e.V. auf „WerHatAngerufen.com“. Es wird von anonymen Personen für gezielte Schmähkritik genutzt. | Screenshot 24.02.2016

Ein weiterer Weg, um eine Firma zu schädigen, ist das Eröffnen von Webseiten, dessen Domains im Ausland ohne Namensangabe per Postfach (Post-Box) betrieben werden.

Große Teile der Kommentare bezüglich unserer Rufnummer auf „WerHatAngerufen.com“ wurden unter einem Pseudonym getätigt. Diese Bewertungen sind in recht kurzen Abständen geschrieben worden. Auch die Bewertungen sind allesamt negativ – das ist weder repräsentativ noch gerechtfertigt, sondern einfach nur noch Schmähkritik. Das sind keine Erfahrungen, sondern einfach nur falsche Behauptungen,sprich Falschaussagen. Da das Impressum fehlt, ist nicht nur eine Kontaktaufnahme unmöglich; es lässt die Plattform zudem unseriös wirken. Eine Domainabfrage zu „WerHatAngerufen.com“ liefert folgendes Ergebnis:

Registrant Name: WHOISGUARD PROTECTED
Registrant Organization: WHOISGUARD, INC.
Registrant Street: P.O. BOX 0823-03411
Registrant City: PANAMA

Derjenige, der die Domain „WerHatAngerufen.com“ registriert hat, besitzt ein Postfach in Panama? Sogar der Name wurde anonymisiert? Klingt nicht seriös, sondern nach gezielter Absicht, damit niemand für diese Webseite verantwortlich gemacht werden kann. Deshalb gilt auch hier: Lassen Sie sich nicht täuschen und prüfen Sie fragwürdige Webseiten genau!

Catprint Media GMBH | Abmahnung | Ulli Stein

Wer die Urheberrechte an Bildern von Ulli Stein verletzt, indem er sie ohne Zustimmung des Rechteinhabers Catprint Media GmbH veröffentlicht, muss mit einer Abmahnung des Rechtsanwalts Bernd Gucia aus Hannover rechnen.

Laut Abmahnschreiben ist er beauftragt für seinen Mandanten, Firma Catprint Media GmbH, die Urheberrechtsverletzer abzumahnen. Denn laut eigener Aussage soll die Firma Catprint Media GmbH seit dem 01.08.1997 berechtigt sein, sowohl Dritten Nutzungsrechte an den Cartoon von Ulli Stein zu geben als auch Rechte des Urhebers Ulli Stein aus Urheberrechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen.

Abgabe einer Unterlassungserklärung

In der Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung beigefügte, in der erklärt werden soll es zu unterlassen die abgebildeten Cartoons von Ulli Stein öffentlich zugänglich zu machen. Zudem soll der Erklärende für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Strafe von 50001,00 EUR zahlen. Die Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft abgegeben werden. Die Möglichkeit einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte ebenfalls geprüft werden.

Zudem soll der Abgemahnte die Daten zur Nutzungszeit sichern und binnen in der Abmahnung vorgegebener Frist Auskunft erteilen über den Nutzungszeitraum des Werkes sowie natürlich unverzüglich die unberechtigte Nutzung der Werke von Ulli Stein einstellen.

Was folgt nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

In dem hier vorliegenden Schreiben heißt es die Unterlassungserklärung wird angenommen. Die Wiederholungsgefahr ist damit beseitigt. Und jetzt wird Schadensersatzanspruch geltend gemacht nach § 97 UrhG 50,- EUR pro Werk pro Kalendermonat. Zudem wird darauf hingewiesen das zuständige Fachgerichte in vergleichbaren Angelegenheiten ein Streitwert für die Unterlassungserklärung regelmäßig von einem Streitwert von 30.000 € ausgehen.

Daraus wird die Rechtsverfolgungsgebühr 1,3 Geschäftsgebühr geltend gemacht in Höhe zzgl. 20 € für Post u. Telekommunikationspauschale. Das bedeutet allein für das Abmahnschreiben soll der Abgemahnte 1239,40 EUR zahlen. Dann kommt noch der Schadensersatz aus Lizenzschaden dazu. So dass die Forderungen hier schon gleich im höheren 4-stelligen Bereich liegen können.

Netflix teilen mit Freunden | Fremden | Ist Account Sharing erlaubt?

Netflix wird in Deutschland immer beliebter. Immer weniger Deutsche kaufen DVDs oder Blu-ray Discs im stationieren Einzelhandel. Immer mehr Verbraucher setzen auf das sogenannte „Streaming“ von Spielfilmen und Serientitel auf dem heimischen Smart TV, auf dem allgegenwärtigen PC oder auf mobilen Smartphones oder Tablets. Für den Preis einer Digital Versatile Disc im deutschen Einzelhandel kann der Verbraucher schon einen Monat lang legal Spielfilme und Serien (zum Beispiel die Erfolgserie House of Cards) auf diversen Enderäten streamen. Einen kostenpflichtigen Netflix-Account mit „Freunden“ bzw. „Fremden“ teilen entwickelt sich dazu noch als ein neuer Trend bei vielen bei zahlreichen technikaffinen Verbrauchern. Ist das sogenannte „Account Sharing“ über eine Online-Videothek wie zum Beispiel Netflix überhaupt erlaubt?

 

Netflix teilen mit Freunden / Fremden ist inzwischen bei technikaffinen Verbrauchern beliebt

Ein Netflix-Account ist schon ab 7,99 EUR pro Monat für den Filmfan buchbar. Inzwischen werden jedoch die legalen und kostenpflichtigen Streaming-Zugänge im Freundeskreis geteilt, sodass auch die „Nichtzahler“ in den kostenlosen Genuss eines legalen Streaming-Dienstes kommen können. So werden heutzutage zum Beispiel die Zugänge von Streaming-Videotheken wie Watchever, Netflix, Maxdome oder Amazon Prime Instant Video inzwischen unter „Freunden“ geteilt. In einigen Internet-Foren sollen ebenso Zugangsdaten  (zum Beispiel auch die von Netflix) via Accout Sharing getauscht werden. Ebenfalls möchten sich mehrere Konsumenten die monatlichen Abo-Kosten für einen Netflix-Account aufteilen.

 

Sharing-Econony mit Netflix?

Verbraucherdienst e.V. fand auf dem Forum der Plattform „Kleiderkreisel“ eine Suchanfrage bezüglich des Teilens eines kostenpflichtigen und legalen Netflix-Accounts – auch Sharing-Economy genannt:

„Haay  […]
Ich suche jemanden der bereits einen Netflix Account bzw ein Abo hat und dieses sich mit mir teilen will sprich ich bezahle die Hälfte des Preises und wir sind dann halt beide auf dem Account  […] wäre jemand bereit dazu?  […] Wenn ja einfach unten hin schreiben welches Abo ihr habt (gibt ja 3 verschiedene)“

(Quelle: http://www.kleiderkreisel.de/foren/off-topic/3159362-wer-mochte-sich-mit-mir-einen-netflix-account-teilen).

 

„Account Sharing“ – Ist  kostenloses Streaming von Netflix-Inhalten unter „Freunden“ überhaupt erlaubt?

Streng gesehen benutzen anschließend diese zahlreiche Netflix-User das kostenpflichtige Angebot mit legalen Spielfilmen und Serien ohne dafür eine Euro-Cent zu zahlen. Wird der Account mit „Freunden“ geteilt liegt der zu zahlende Betrag nur in dem Bereich von wenigen Euros. Außer Sky sollen alle anderen bekannten Online-Videotheken –  also auch Netflix – das sogenannte „Account Sharing“ unter „Freunden“ tolerieren. Denn das Teilen eines Netflix-Zugangs könnte von dem Streaming-Anbieter durchaus gewollt sein. Die Reichweite der Nutzer der Online-Videothek könnte dadurch sehr viel größer werden. Ebenfalls könnte das Teilen eines kostenpflichtigen und legalen Netflix-Zugangs auch als kostenlose Werbung des Anbieters angesehen werden. Dadurch könnte das kostenpflichtige Streaming-Produkt – zum Beispiel von Netflix –  in Deutschland erst großflächig bei zahlreichen Verbrauchern bekannt werden.

 

Netflix teilen mit „Freunden“ bewegt sich in Deutschland im rechtlichen Graubereich

Aber ist das Teilen eines kostenpflichtigen Netflix-Account in Deutschland überhaupt legal? Diese Frage beschäftigte unter anderem die Tageszeitung „Die Welt“ in einem Artikel vom 30.08.2015. In den USA sollen schon circa 46 Millionen Netflix-User für ihren Accout bezahlen. Alleine in den Vereinigten Staaten soll es jedoch etwa 54 Millionen Benutzer geben, die bezüglich des Komsums des Streaming-Dienstes kein Geld dafür bezahlen und den legalen Zugang mit „Freunden“ bzw. „Fremden“ teilen. Die Quintessenz des oben erwähnten Beitrags ist, dass sich das Teilen eines Netflix-Accounts unter „Freunden“ oder „Fremden“ im rechtlichen Graubereich bewegen soll. Denn vom Bundesgerichtshof (BGH) gibt es noch kein eindeutiges Grundsatzurteil, dass offiziell zum sogenannten „Account Sharing“ eines Netflix-Zugangs oder eines anderem Streaming-Anbieters  verbindlich juristisch Stellung genommen hatte.

 

Netflix – die größte Streaming-Videothek?

Netflix – die weltweit erfolgreichste Streaming-Videothek – war bis zum September 2010 nur in den USA verfügbar. Inzwischen ist der Straming-Dienst auch in Großbritannien, Irland, Skandinavien und in den Niederlanden verfügbar. Seit 2007 ist Netflix im Video-on-Demand-Geschäft tätig. Im September 2014 kamen die europäischen Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Frankreich, Belgien und Luxemburg hinzuzu. Seit dem 9. September 2015 können Netflix-Inhalte ebenfalls auf der kommunstisch regierten Karibinsel Kuba gestreamt werden. In mehr als 40 Ländern ist das US-amerikanische Unternehmen aus Los Gatos (Kalifornien) zurzeit aktiv. Netflix ist wie Google eine noch recht junge Firma. Erst 1997 wurde diese Firma als ein einfacher Online-DVD-Verleih mit einem Sortiment von nur 925 Filmen gegründet. Die Gründer Marc Randolph und Reed Hastings wollten mit Netflix eine zu Anfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit eine Internet-Alternative zu den bestehenden stationären Ausleih-Videotheken etablieren.

 

Info-Telefon: 0201 – 176 790

 

Abmahnung | Die Pute von Panem | SKW Schwarz Rechtsanwälte

Eine Abmahnung für den Kinofilm Die Pute von Panem – The Starving Games, die von den SKW Schwarz Rechtsanwälten aus München stammt, erreichte dem Verbraucherdienst e.V. dank eines unserer Mitglieder kurz vor dem Heiligabend.

Urheberrechtsverletzung an Die Pute von Panem bereits am 15.01.2014

Frau B. aus D. habe am 15.01.2014 (16:35:24 Uhr) den geschützten Spielfilm die Pute von Panem aus dem Internet mittels der Filesharing-Software BitTorrent 7.8.2. herunter geladen. Dabei soll es nach den Ausführungen in der Abmahnung von den SKW Schwarz Rechtsanwälten zu einer unerlaubten Vervielfältigung und zu einer öffentlichen Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Films gekommen sein.

719,91 Euro für Die Pute von Panem zu zahlen – Bei Nichtzahlung Geruchtsprozess!

In der Abmahnung im Auftrag der Filmfirma Wild Bunch Germany GmbH weisen die SKW Schwarz Rechtsanwälte Frau B. letztmalig hin einen Gesamtbetrag über über 719,91 Euro bis zum 15.Dezember 2014 auf ein Fremdkonto des Bankinstituts Donner & Reuschel zu überweisen. Sofern dieses nicht im Sinne der Anwaltskanzlei geschehe drohen die Anwälte mit einer gerichtlichen Durchsetzung. Dann müssten ebenfalls die Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts-, Vernichtungs- sowie die Herausgabeansprüche einschließlich der Erstattung der Einschaltungskosten der SKW Schwarz Rechtsanwälte beglichen werden. Von einer gerichtlichen Durchsetzung der geforderten Ansprüche wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Film Die Pute von Panem rät der Verein für Verbraucherschutz allerdings ab, wie die tägliche Praxiserfahrung zeigt.

Wild Bunch Germany GmbH ist die Rechteinhaberin von Die Pute von Panem

Ursprünglich verlangten die SKW Schwarz Rechtsanwälte in ihrem ersten Schreiben vom 21.05.2014 einen außergerichtlichen Pauschalbetrag über 320 Euro und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In einem weiteren Schreiben wurde die Abgemahnte ebenfalls „letztmalig“ wegen der Rechtsverletzung an dem Spielfilm Die Pute von Panem aufgefordert die Geldforderung zu zahlen sowie die geforderte Unterlassungserklärung amn die Münchner Anwälte zu senden. Denn die Wild Bunch Germany GmbH sei laut der Abmahnung von den SKW Rechtsanwälten ein deutsches Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, dessen erfolgreichster Film Die Pute von Panem sei. Die Münchner Filmfirma habe dementsprechend die ausschließlichen Rechte an dem Spielfilm Die Pute von Panem für das deutsche Staatsterritorium inne, der bereits am 09.01.2014 in den deutschen Kinos anlief.

Expolsionsartige Verbreitung von Urhebereechtsverletzungen

Die Rechteinhaberin Wild Bunch Germany GmbH fordert ebenfalls in den versendeten Abmahnungen einen symbolischen Schadensersatz über 500 Euro (in fiktiver Lizenzgebühr), der allerdings bei einer außergerichtlichen Einigung mit der Abgemahnten nicht gefordert wird. Der rechtlich geschützte Film Die Pute von Panem sei laut der Abmahnung von SKW Rechtsanwälten in den ersten Tagen nach dem Erscheinungstag explosionsartig verbreitet worden. Dabei sei der Mandantin der SKW Rechtsanwälten ein großer finanzieller Schaden entstanden. Hätte Frau B. den Kinofilm legal in Einzelhandel erworben wäre ihr viel Ärger erspart geblieben. So kostet die Slapstick-Komödie als DVD bei Amazon nur 7,97 (Stand 23.12.2014).

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing:

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