Urteil: Constantin Film Verleih GmbH nimmt die Klage zurück

Az: U 8 C 4457/19

In dem Rechtsstreit Constantin Film Verleih GmbH vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer, gegen ein Mitglied vom Verbraucherdienst fällte das Amtsgericht Mannheim einen Beschluss. Am 27.01.2020 zog die Klägerin die Klage zurück.

Hintergrund

Ein Gewerbetreibender wandte sich an uns, da ihm eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wurde. Im Detail erhielt er eine Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer, die von der Constantin Film Verleih GmbH beauftragt worden war. Laut der Abmahnung soll die Beklagte einen urheberrechtlich geschützten Film über den eigenen Internetzugang Dritten zum Download angeboten haben. Die Beklagte auch gleichzeitige Anschlussinhaberin sollte laut der Abmahnung eine Summe von mehreren hunderten Euro zahlen, um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden. Statt der Vermutung des unerlaubten Filesharing nachzugeben und somit die hohe Summe zu zahlen, wandte sich die Beklagte hilfesuchend an uns.

Die angeschlossenen Rechtsanwälte unseres Vereins, die bereits vielfach in Filesharing-Verfahren Erfolge verbuchen konnten, setzten sich für unser Mitglied ein, um sich gegen die Klage zu wehren. Mit Erfolg:

Zur Rücknahme der Klage:

Das Amtsgericht Mannheim gab in dem Beschluss vom 27.01.2020 bekannt, dass die Klage zurückgenommen wurde. Die Entscheidung beruht auf §§ 269. Abs. 4 S. 1 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Der Beklagte war ein Mieter, der mehrere Mietparteien seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat. Der Nachweis, wer der Beklagten tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll, konnte von der Gegenseite nicht erbracht werden. Auch als Störer kam die Beklagte nicht in Frage, da von den Personen, die zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den betreffenden Internetzugang hatten, eine unterzeichnete DSL-Nutzungsvereinbarung vorlag. Diese Vereinbarung informierte die Personen über die Pflichten und Bedingungen zur Nutzung des Internetzugangs.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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BGH Urteile 2016 zum Thema Filesharing: Störerhaftung, Sekundäre Darlegungslast und Angemessene Lizenzgebühren

Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit mehreren Fällen beschäftigt, in denen es um Haftungsfragen bei Urheberrechtsverletzungen, sogenanntes Filesharing, ging. Unter anderem wurde eine Entscheidung zur Störerhaftung erweitert. Auch wurden Urteile zum angemessenen Lizenzschaden und zur sekundären Darlegungslast getroffen.

Störerhaftung – Anschlussinhaber haftet nicht immer

Bislang war die Möglichkeit gegeben, dass der Anschlussinhaber für den Fall haftet, wenn zum Beispiel Gäste den Zugang zum Internet nutzten, um urheberrechtliches Material via Filesharing öffentlich bereitzustellen. Der BGH hatte am vergangenen Donnerstag in Karlsruhe mehrere Fälle rund um das Thema Filesharing und Haftungsfragen entschieden. Über sechs Fälle zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen wurden beurteilt, die teilweise das BGH Urteil vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12 – Bearshare) erweitert . Neben der Frage, wie Abmahngebühren berechnet werden sollten, wurden auch die Störerhaftung thematisiert: Sollte ein Anschlussinhaber volljährigen Besuchern oder Gästen den Zugang über den eigenen PC erlauben, haftet dieser nicht dafür, wenn rechtswidrige Spielfilme, Musiktitel oder Games im Netz verbreitet werden. Dies gilt auch für volljährige Mitbewohner einer Wohngemeinschaft.

Nur wenn durch den Anschlussinhaber konkret vermutet wird, dass über seinen Zugang eine Rechtsverletzung begangen werden könnte, müssten Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen werden.

Belehrung gilt als „nicht zumutbar“

Darüber hinaus müssen Gäste oder Mitbewohner, die einen Zugang auf das Internet haben, nicht durch den Anschlussinhaber belehrt werden. Sollten keine konkreten Anhaltspunkte einer rechtswidrigen Nutzung existieren, beurteilt der Bundesgerichtshof eine derartige Belehrung für volljährige Nutzer als „nicht zumutbar“. Ausschlaggebend war ein Fall (Az: I ZR 86/15), in dem eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund die Nutzung des PCs und somit auch den Zugang zum Netz erlaubt. Hier wurde auch ein Film öffentlich verbreitet.

Im Herbst soll ein Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung in Kraft treten, welches die CDU und SPD verabschiedet haben. Somit ebnet sich der Weg zu weiteren frei verfügbaren Hot Spots, über die Zugänge auf das Internet möglich werden. Schließlich werden immer mehr offene WLAN-Netze gefordert, um flächendeckend freies WLAN anbieten zu können. Es wäre problemtatisch, wenn man sich strafbar machen würde, weil man ein offenes WLAN-Netz anbietet, über das unwissentlich Filesharing betrieben wird.

Sekundäre Darlegungslast: Schuld lässt sich nicht einfach auf andere schieben

Ein anderer Fall (Az: I ZR 48/15) behandelt einen Familienvater, von dessen PC aus mehr als 800 Audiodateien öffentlich im Netz bereit gestellt wurden. Dieser kann nicht behaupten, dass seine Frau und Kinder auch Zugriff auf den PC hatten – selbst wenn sie In Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder zuvor über Filesharing und die möglichen Konsequenzen aufgeklärt haben.

Der Beklagte versäumte es jedoch vorzutragen, wie es den damaligen 15 und 17 Jahre alten Kindern hätte gelingen können, die Rechtsverletzung zu begehen. Wie es den Vorinstanzen hervorging, hatten die Kinder keinen selbständigen Zugang zum Internet, sodass sie als Täter nicht in Betracht gezogen werden. Auch seine Frau kam als Verursacherin nicht in Frage. Der Vater und beklagte Anschlussinhaber hingegen konnte zu seiner eigenen Internetnutzung nichts darlegen.

Angemessene Berechnung des Lizenzschadens

Vier Bochumer Fälle nutzte der Bundesgerichtshof, um dementsprechende Maßstäbe von Abmahnkosten vorzugeben, die beim rechtswidrigen Teilen von Filmen, Musiktitel und Computerspielen verlangt werden können. Die Höhe muss sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts richten – darüber hinaus spielen auch die Aktualität, Popularität und die Dauer der Rechtsverletzung eine Rolle. (Az. I ZR 272/14 / Az. I ZR 1/15 / Az. I ZR 43/15 / Az. I ZR 44/15).

„Eine solche schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht”, urteilten die Karlsruher Richter.

Somit hob der BGH Urteile der Vorinstanzen auf, die als Streitwert das Doppelte der anzunehmenden Lizenzgebühren angesetzt hatten. „Nicht unter 10.000 Euro“ sollte der Gegenstandwert bei einem „durchschnittlichen erfolgreichen Film“ liegen. Eine Pauschalisierung, in welcher der Gegenstandswert einer Abmahnung stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens hinausläuft, kann dem Einzelfall nicht gerecht werden.

Kommt der Rundumschlag des BGH zu spät?

Kritische Stimmen behaupten, dass dieser „Rundumschlag“ des Bundesgerichtshofs reichlich verspätet kommt. Mit der immer häufigeren Nutzung von sogenannten Streaming-Diensten spielen Filesharing-Netzwerke und Online-Tauschbörsen zunehmend eine untergeordnete Rolle und drohen nach und nach von der Oberfläche zu verschwinden. Das große Geschäfte mit den Massenabmahnungen ist schon lange abgehandelt und diese neuen Urteile nutzen den vielen Betroffenen nun kaum noch weiter. Solche Grenzen, wie sie der BGH mit diesen Entscheidungen ziehen konnte, schlagen nun bei weitem nicht mehr so ein. Viele Kanzleien, die sich auf das Thema Abmahnungen aus Filesharing spezialisiert haben, sind praktisch nicht mehr am Markt. Da die gegenwärtige Regierung die Störerhaftung ohnehin abschaffen wird, versäumten die aktuellen Urteile aus Karlsruhe möglicherweise den Anschluss.

Bundesgerichtshof | Urteil | Klage | Filesharing von Musiktiteln aus dem Jahr 2007

Haben Sie auch von dem aktuellen BGH – Urteilen wegen Filesharing von Musiktiteln im Internet erfahren? Verbraucherdienst e.V. fasst in diesem Beitrag das Wesentliche der Urteile des Bundesgerichtshofs für Sie zusammen. Es sind die Urteile I ZR 75/14, I ZR 19/14 und I ZR 7/14, die diesmal den Rechteinhaberinnen aus der deutschen Musikindustrie Recht gaben. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinen Urteilen, dass 200 Euro als Schadensersatz pro Musiktitel für den Urheberrechtsverletzer angemessen seien.

Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI klagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH)

Nicht so bei der deutschen Musikindustrie – genauer gesagt die Musikfirmen Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI! Denn die vier führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen, die die Angeklagten vorher abgemahnt hatten, führten drei Prozesse wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet vor Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am Ende – nach einem langen Weg durch die deutschen Instanzen – urteilte der BGH jedoch zugunsten der klagenden Musikfirmen. Die Beklagten wurden jeweils auf einen Schadensersatz in der Höhe von circa 3.000 Euro (!) verurteilt. Ebenso wurden die Beklagten auf den Ersatz der Abmahnkosten verurteilt. Somit endete der anfangs „kostenlose“ Musikgenuss der Filesharer einige Jahre später in ein starkes Ansteigen der Kosten. Inwieweit dieses Urteil vom Bundesgerichtshof negative Werbung für die klagenden Musikfirmen ist, möchte Verbraucherdienst e.V. hier nicht ausdiskutieren.

Urheberrechtsverletzungen bereits im Jahr 2007 erfolgt

Bereits am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 bzw. am 17. Dezember 2007 habe das Softwareunternehmen proMedia – von den Rechteinhaberinnen beauftragt – die Urheberechtsverletzungen bezüglich Filesharing via Tauschbörsen im Internet ausfindig gemacht. Wie üblich folgten zuerst die Abmahnungen im Auftrag der Rechteinhaberinnen. Später kam es zu Klagen durch die Musikinhaberinnen, denn diese sahen darin eine rechtswidrige und zu verfolgende Verletzung ihrer Verwertungsrechte. Nach aktuellen Medienangaben nimmt die Anzahl der angefertigten Abmahnungen für urheberrechtlich geschützte Musikdateien, die per Filesharing im Internet verbreitet werden, im Moment zu. Dementsprechend würden die verschickten Abmahnungen wegen Filesharing via Tauschbörsen-Software sich auf zweistelligem Niveau behaupten.

So bekräftigte der prozessführende Rechtsanwalt Clemens Rasch das Urteil!

Rechtsanwalt Clemens Rasch, der die Plattenfirmen am Bundesgerichtshof vertrat, begrüßte das aktuelle Urteil mit den Worten: „Allgemeine Hinweise auf andere Personen lassen die Haftung nicht entfallen“ und „Vielmehr müssen konkrete, überprüfbare Angaben zum Tathergang gemacht und bewiesen werden.“

Wie soll der Tathergang des Filesharers noch entkräftet werden?

Verbraucherdienst e.V. stellt sich dabei die Frage, wie der Tathergang des Abgemahnten noch weiter beweisen werden soll. Welche Angaben meint Herr Rechtsanwalt Rasch mit „konkret“ und „überprüfbar“? Wie sollen die Eltern ihre Kinder bezüglich Filesharing im Internet so rechtssicher belehren, sodass die Angaben wegen Filesharing von Musikdateien im Internet bei einem Gerichtsprozess geglaubt werden? Viele Fragen müssen also noch beantwortet werden!  Der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied im Rahmen von Filesharing (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12), dass Eltern auch bei erwachsenen Kindern, die noch bei den Eltern leben, bei einem rechtswidrigen Upload in der Regel nicht dafür haften müssen. Ebenso gibt es die sekundäre Darlegungslast und die Überprüfung des genauen Geschehensverlaufs der begangenen Urheberrechtsverletzung, die schon in der Vergangenheit die Täter- bzw. die Störerhaftung des Filesharers entkräftigen konnte.

Musikfirmen gehen hart und konsequent gegenüber Urheberrechtsverletzer vor

Die großen Musikfirmen gehen bezüglich Filesharing im Internet gegenüber den Abgemahnten äußerst konsequent und hart vor, sodass diese sogar drei Gerichturteile für die Musikindustrie vom Bundesgerichtshof erwirken konnten. In Zeiten drohender Einbussen durch den ständigen Rückgang von Einnahmen durch legale Musikangebote bleibt es auf jeden Fall spannend bei den Musik-Abmahnungen von den diversen Rechteinhaberinnen. Wir vom Verbraucherdienst e.V. bleiben für Sie bei dem Thema Abmahnung an Ball und informieren weiterhin mit wertvollen Informationen zu diesem Thema. Und nun zu den drei Gerichtsurteilen des Bundesgerichtshofs (BGH).

I ZR 75/14

In dem Gerichtsverfahren I ZR 75/14 bestritt der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des beauftragten Softwareunternehmens. Dieser behauptete, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung – zur sogenannten Tatzeit – sich im Urlaub befunden habe. Vor seinem Urlaub habe der Beklagte außerdem seinen Router bzw. Computer vom Stromnetz genommen. Ebenfalls hat der Beklagte gegenüber dem Gericht in Abrede gestellt, dass die im Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein unbekannter Dritter die rechtlich geschützten Musikdateien rechtswidrig vervielfältigt haben. Dem Beklagten wurde nicht geglaubt, dass dieser sich zur fraglichen Tatzeit im Urlaub gewesen aufgehalten habe. Aus diesem Grund müsse der abgemahnte Anschlussinhaber – der Beklagte – für seine begangenen Urheberrechtsverletzungen haften. Denn laut dem Bundesgerichtshof (BGH) käme kein anderer Täter in Betracht.

  • Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III
  • LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11
  • OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)
I ZR 19/14

In einem weiteren Fall worüber der BGH entscheiden musste, war, dass der  Beklagte des Rechtsstreits I ZR 19/14 die Richtigkeit der Recherchen bezüglich der Rechtsverletzung bezweifelte. Der Beklagte hat ebenso in Abrede gestellt, dass ein Familienmitglied, das in seinem Haushalt lebt, die Urheberrechtsverletzung an den Musikdateien begannen habe. Die Ehefrau, die bei dem Beklagten angestellt ist, nutzte den Computer beruflich. Jedoch verfügte die Ehefrau nicht über die Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem 17 Jahre alten Sohn des Beklagten war allerdings das Passwort des Computers des Beklagten nicht bekannt. Dennoch haben die durchgeführten Beweise erwiesen, dass der Beklagte die rechtlich geschützten Dateien im Internet getauscht habe. Deshalb sei der Beklagte für die Rechtverletzungen haftbar.

  • Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I
  • LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)
  • OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)
I ZR 7/14

Laut dem rechtlichen Streit I ZR 7/14 wurde der Anschluss des Internets von der Beklagten und ihren Kindern (14 bzw. 16 Jahre alt) genutzt. In Folge der polizeilichen Vernehmung habe die 14jährige Tochter zugegeben, dass sie die urheberrechtlich geschützten Musikdateien aus dem Netz herunter geladen habe. Im dem darauffolgenden Gerichtsprozess wendete sich die beklagte Anschlussinhaberin gegen die Verwendung des vorher gemachten polizeilichen Geständnisses vor Gericht. Die Beklagte behauptete allerdings, dass sie ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit bei der Teilnahme an diversen Musiktauschbörsen informiert habe. Trotzdem entschied das Gericht zu Gunsten der Anbieter der Musikinhalte. Der beklagten Anschlussinhaberin wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) nicht geglaubt.

Denn die Beklagte sei wegen des verursachten Schadens der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB voll verantwortlich, so der Bundesgerichtshof  (BGH). Erst wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen würden, dass das Kind dem Verbot der Eltern zuwiderhandele (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus) müsse der Beklagte der Tochter den Computerzugang sperren. Da allerdings der Beklagte seine Kinder nur zu einem sogenannten „ordentlichen Verhalten“ ermahnt habe. Jedoch reichte diese Begründung des Angeklagten den Richtern am Bundesgerichtshof (BGH) nicht aus.

  • Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II
  • LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12
  • OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 6 U 96/13 (juris)

Quellen:

Bundesgerichtshof – Pressemeldung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71292&pos=9&anz=93

Heise | Filesharing: BGH bestätigt Urteile gegen Anschlussinhaber
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Filesharing-BGH-bestaetigt-Urteile-gegen-Anschlussinhaber-2688861.html

Bild | MUSIK-PIRATERIE: 200 Euro Schadensersatz – pro Song-Download
http://www.bild.de/digital/internet/filesharing/bgh-urteil-ueber-illegales-filesharing-in-musik-tauschboersen-41313988.bild.html

Spiegel | Musiktausch im Internet: Eltern müssen Schadensersatz zahlen
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/filesharing-urteil-bgh-gibt-plattenfirmen-recht-a-1038380.html

T-Online | BGH lässt Eltern im Filesharing-Streit abblitzen
http://www.t-online.de/computer/internet/id_74331884/urteil-zu-musiktausch-im-internet-bgh-laesst-eltern-abblitzen.html

Süddeutsche | BGH besteht auf Schadensersatz für illegalen Musiktausch
http://www.sueddeutsche.de/digital/urteil-in-karlsruhe-bgh-besteht-auf-schadenersatz-fuer-illegalen-musiktausch-1.2515878

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Gängige Praxis des Landgerichts Köln zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Köln urteilte aktuell zu einem Beschluss vom 18.11.2014 des Landgerichts Köln (Az. 6 W 140/14). Die Richter missbilligten die gängige Praxis des Landgerichts Köln bezüglich fragwürdiger Beschlussverfahren bei Filesharing-Abmahnungen.

Wozu dient ein richterliches Beschlussverfahren?

Ein richterlicher Beschluss dient in der Regel zur Herausgabe relevanter Benutzerdaten eines Anschlussinhabers, die anschließend vom Internet-Provider herausgegeben werden müssen. Die genaue Postadresse, der Hash-Wert sowie die IP-Adresse des Anschlussinhabers (Internet-Users), die der Provider mittels eines richterlichen Beschlusses mitteilen muss, dienen anschließend zur Formulierung einer Abmahnung durch eine Rechtsanwaltskanzlei.

Abmahnung von der Kanzlei Fareds war voraus gegangen

Ausgangspunkt des aktuellem Urteils war eine voraus gegangene Abmahnung von der Kanzlei Fareds für die Rechteinhaberin Two Guns Distribution LLC. Laut des Beschlusses der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.1.2014 – 224 0 27/14 für die Rechteinhaberin wurde dem Anschlussinhaber mittels einer beauftragten Spezialfirma am 06.01.2014 eine individuelle IP-Adresse ermittelt und dokumentiert.

Richtungsweisendes Urteil

Die Kölner Richter lehnten die gängige Praxis bei der Ermittlung und Dokumentation des Ermittlungsdatensatzes (IP-Adresse / Hash-Wert) bei dem Beschluss 224 0 27/14 (06.01.2014) ab. Laut den Richtern sei der Anschlussinhaber (der Abgemahnte) in seinen Rechten verletzt worden. Der Leitsatz des aktuellen Urteils vom Oberlandesgericht lautet: (Zitat) „Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.1.2014 – 224 0 27/14 – den Beteiligten zu … in seinen Rechten verletzt hat, …, dem am 6.1.2014 die IP-Adresse xxxxx zugewiesen war.“ (Zitat Ende)

Haben Sie weitere Frage zu dem aktuellen Urteil?

Verbraucherdienst e.V. ist die freizügige Handhabung bei der Anfertigung von richterlichen Beschlüssen durch das Landgericht Köln schon länger bekannt. Trotz des Redtube-Skandals hielten die Richter an ihrer freizügigen IP-Adressenrechtsprechung fest. Das neue Urteil bezüglich Filesharing-Abmahnungen könnte die gängige Praxis bezüglich Beschlüssen verändern.

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Hotelier haftet nicht für seine Gäste | Abmahnung

Ein Betreiber eines Hotels haftet nicht bei Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, die mittels eines WLAN-Anschlusses eine Filesharing-Abmahnung verursacht haben. So urteilte jüngst das Amtgericht in Hamburg am 20.05.2014 (Az.: 25b C 431/13; n.rkr.).

Haftungsprivileg der Access-Provider (Zugangsprovider)

Laut dem aktuellen Gerichtsurteil unterliege der Hotelier dem so genannten Haftungsprivileg der Access-Provider. Deshalb käme bei ihm keine Störerhaftung in Betracht. Außerdem habe der Hotelbetreiber keine Prüfpflichten bei seinem WLAN-Anschluss verletzt. Der Hotelier habe den Internet-Zugang für seine Gäste zum Teil eingeschränkt. Außerdem habe er seine Gäste belehrt, dass es zu keinem Missbrauch bezüglich seines Anschlusses komme. Seine Hotelgäste seien ebenfalls verpflichtet ihn nicht zu schädigen, so das Urteil der Hamburger Richter.

Hotelier ist kein Internet-Teilnehmer

Bezüglich der Filesharing-Abmahnung komme das Amtsgericht Hamburg zu dem Urteil, dass der abgemahnte Hotelier kein Access-Provider (Internet Service Provider) sei. Dieser müsse nach § 8 Telemediengesetz (TMG) bei einer Urheberrechtsverletzung seiner Gäste nicht haften. Der Betreiber des Hotels se deshalb kein Täter sowie kein Internet-Teilnehmer. Somit komme ebenfalls keine Störerhaftung in Betracht. Die Prüfungspflichten des Hotelbetreibers können somit Außerachtgelassen werden.

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