Mit dem Urteil vom 08.08.2014 (Az. 36a C 327/13) entschied das Amtsgericht Hamburg, dass keinerlei Anspruch bei einer Ermittlungspanne bestehe. Wegen einer Zeitabweichung von zwei Stunden, die in der Filesharing-Abmahnung ersichtlich war, konnte die Rechteinhaberin keine Forderrungen bei einer Klage mehr geltend machen.
Weltzeit versus lokale deutsche Ortszeit
Wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet ermittelte eine Antipiracy-Firma die genaue IP-Adresse des Anschlussinhabers. In der Regel wird diese mit einer sekundengenauen Uhrzeit nach der Weltzeit, der so genannten Universal Time Coordinated (UTC) angegeben. Bei der Erwirkung des gerichtlichen Auskunftsbeschlusses kam es anschließend zu einem gravierenden Fehler. Anstatt die Weltzeit auch in dem Schreiben zu benennen wurde die lokale deutsche Ortzeit mit einer Zeitdifferenz von zwei Stunden angegeben.
Keine fehlerhafte Datenermittlung erlaubt
Das Gericht urteilte, das bei Ermittlung einer Urheberrechtsverletzung durch eine Antipiracy-Firma mit größter Genauigkeit gearbeitet werden müsse. Gerade eine Ermittlungssoftware müsse ordnungsgemäß funktionieren und keine falschen Daten dokumentieren. Diese kleine Ungenauigkeit beim ermittelten Datensatz führte anschließend zur Einstellung des Gerichtsverfahrens.
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