Durch das Amtsgericht Charlottenburg kam es am 17.06.2014 zu einer Klageabweisung (Az. 224 C 180/14). Laut dem Gerichtsurteil habe der abgemahnte Tauschbörsennutzer keine Urheberrechtsverletzung begangen, da der rechtlich geschützte Film in der Abmahnung falsch gekennzeichnet wurde.
1.651,50 Euro für „Ohne Höschen Vol. 13“
Der Abgemahnte habe den Erotikfilm „Ohne Höschen Vol. 13“ aus dem Internet herunter geladen und über die Tauschbörsen-Software eMule v.49a rechtswidrig verbreitet. Später bekam der Filesharer ein Abmahnschreiben von dem Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop im Auftrag der Rechteinhaberin. Laut der Abmahnung sollte der Urheberrechtsverletzer 651,80 Euro Aufwendungsersatz sowie 1.000 Euro Schadensersatz zahlen. Eine Unterlassungserklärung wurde außerdem gefordert.
Korrekter Dateiname der Filmdatei erforderlich
Der Abgemahnte zahlte jedoch nicht. Er wollte keinen Erotikfilm herunter laden und verbreiten. Wegen der „blumigen“ Bezeichnung habe er die Computerdatei für einen Actionfilm gehalten. Laut dem Gerichtsurteil könne dieser nicht gewusst haben, dass es sich um einen Film mit erotischem Inhalt gehandelt habe. Denn laut den Richtern aus Charlottenburg müsse bei einem Abmahnschreiben immer der korrekte Name der streitgegenständlichen Filmdatei benannt werden.
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