Laut dem Wortlaut des Urteils vom 31.10.2014 (Az. 36a 202/13) vom Amtsgericht Hamburg darf nicht jede Rechteinhaberin gegen Filesharing im Internet vorgehen. Die Rechteinhaberin muss aktivlegitimiert sein um eine Abmahnung zu beauftragen.
Abmahnung und Klage wegen Filesharing des Films „B Wanted“
Nach dem Hamburger Gerichtsurteil besitzt nicht jede Inhaberin die vollen Nutzungsrechte bei urheberrechtlich geschützten Werken. Da der Film rechtlich geschützte Film „B Wanted“ laut Abmahnung öffentlich zugänglich und vervielfältigt worden sei, forderte im Nachhinein die Rechteinhaberin mittels einer Klage vor Gericht Abmahnkosten über 651,89 Euro, Schadensersatzansprüche über 400 Euro sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Keine Aktivlegitimation der Rechteinhaberin
Das Amtsgericht Hamburg urteilte jedoch, dass die Klage mit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing im Internet zurückgewiesen wurde. Denn laut Lizenzvertrag besitze die Klägerin nur die ausschließlichen Video- und DVD-Nutzungsrechte. Durch das Filesharing im Internet seien diese Rechte nicht verletzt worden. Die Befugnis der Geltendmachung an der sogenannten Aktivlegitimation der Rechteinhaberin für das Filesharing fehlte somit. Aus diesem Grund war die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung des Films für den Abgemahnten keine Urheberrechtsverletzung.
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