Unvereinbar mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch mit dem Recht jedes EU-Bürgers auf Datenschutz sowie die Achtung des Privatlebens ist das vieldiskutierte EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Heute am frühen Vormittag (08.05.2014) kippte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Grundsatzurteil die Vorratsdatenspeicherung.
Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat nichts mit den Datenbergen von NSA, Google und Facebook zu tun
Die schwarz-rote Koalition in Deutschland plante indes eine Neuregelung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung, dass die langjährige Speicherung von personenbezogener Metadaten von Internet- bzw. Telefondiensten erlaubt hätte. Zu einem neuem Gesetzt zur Vorratdatenspeicherung wird es durch die Verkündigung des Urteils den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr kommen. Die Vorratsdatenspeicherung hat nichts mit dem Datensammeln der NSA sowie den Internetriesen Google und Facebook zu tun, allerdings mit der Formulierung von Abmahnungen aus vorausgehenden Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stürzte geplantes deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung
In der heutigen Pressemitteilung 54/14 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.04.2014 ist bezüglich des Urteils, dass auch für Abmahnungen aus vorausgegangenen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bedeutend ist, zu lesen: (Zitat) „Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes zur Verhältnismäßigkeit [siehe Begriffserklärung]einhalten musste.“ (Zitat Ende). Außerdem wird in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgeführt weiter ausgeführt: (Zitat) „Die Vorratsdatenspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.“ (Zitat Ende).
Selbstversuch von Malte Spitz zeigt eindrucksvoll die verurteilte Vorratsdatenspeicherung
Die Vorratsdatenspeicherung, die nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gekippt wurde, sollte zu Anfang der Terrorismusbekämpfung und dem Aufdecken von schwerer Kriminalität dienen. Die Vorratsdatenspeicherung wurde allerdings auch von den Abmahnkanzleien „missbraucht“ um wichtige Daten zur Formulierung von Abmahnungen, die aus Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing entstanden sind, zu erhalten. Wie viele Daten durch die Vorratsdatenspeicherung gesammelt werden, zeigt eindrucksvoll der Selbstversuch den Grünenpolitikers Malte Spitz.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss die Speicherung von Daten begrenzt werden, auch bei Abmahnungen aus Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing
Die EU-Richtlinie 2006/24/EG muss nun von den EU-Ländern überarbeitet werden, sodass sie Speicherung des Telefon-, Internet- und E-Mail-Verkehrs auf das Minimum begrenzt wird. Bei der Formulierung von Abmahnungen, die aus Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet entstanden sind, war die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung. Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing konnten durch die Vorratsdatenspeicherung personenbezogener Daten wie die IP-Adresse auch nach einem langen Zeitraum von den Abmahnkanzleien verfolgt werden um Abmahnungen zu versenden.
Urteil macht die Formulierung von Abmahnungen aus vorausgegangenen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing unmöglich
Aufgrund des heute verkündeten Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird es schwieriger für die Abmahnkanzleien werden an personenbezogene Daten bezüglich Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zu gelangen, wenn diese nicht oder nur kurz gespeichert werden. Hätte zum Beispiel eine Abmahnkanzlei eine IP-Adresse eines Filesharers, der eine Urheberrechtsverletzung im Internet begangen hatte, aufgespürt, können die durch Vorratsdatenspeicherung erhobenen personenbezogenen Daten kurze Zeit später nicht mehr existieren. Angesichts des heute verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung wird also es weitaus schwieriger sein an abmahnfähige Daten bezüglich begangener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet zu gelangen. Abmahnungen können dadurch nicht von den Abmahnkanzleien formuliert werden.
Info-Telefon: 0201 – 176 790
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