Abmahnung | San Andreas | Waldorf Frommer

Sie könnten Post in Form einer Abmahnung erhalten haben, von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München. In dem Abmahnschreiben wird dem Abgemahnten vorgeworfen, auf einer Online-Tauschbörse mittels BitTorrent das Filmwerk San Andreas vom Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment illegal heruntergeladen und damit den Kinofilm anderen Usern im Internet per Upload zur Verfügung gestellt zu haben.

Dafür sprechen soll die ermittelte IP-Adresse mit dem dazugehörigen Zeitstempel samt Hashwert. Das Ganze wurde durch die Firma IPQUE ermittelt. Durch eine derartige Urheberechtsverletzung entstehen Umsatzeinbußen dem Rechteinhaber. Aus diesem Grunde lässt er seit Jahren verstärkt die Tauschbörsen kontrollieren und durch Kanzleien wie Waldorf Frommer Abmahnungen versenden. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und Zahlung für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten 815 EUR als Vergleichsbetrag.

Bei einer Abmahnung Ruhe bewahren

Verbraucherdienst e.V kennt diese Abmahnschreiben. Aus diesem Grunde ist empfehlenswert, Ruhe zu bewahren. Sofern der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung selber nicht begangen hat, muss er auch keinen Schadensersatz zahlen. Wenn er dazu auch seinen möglichen Prüfungspflichten nachkam und als Störer nicht in Frage kommt, muss er weder die geforderten Rechtsanwaltskosten noch Schadensersatz bezahlen.

Es gibt Beispiele, um eine Abmahnung erfolgreich abzuwehren, insbesondere wenn der Abgemahnte nicht nur allein, sondern auch andere Personen im Haushalt, wie volljährige Familienangehörige, Mieter, Ehefrau oder Lebenspartner das Internet mit benutzen. Der Abgemahnte hat lediglich eine sekundäre Darlegungspflicht. Kommt der Abgemahnte dieser Darlegungslast nach, muss der Rechteinhaber in einem gerichtlichen Klageverfahren beweisen, dass der Abgemahnte selber als Täter oder Störer in Frage kommt.

Lesenswerte Urteile für Abgemahnte

Interessante Urteile dazu lesen sie hier:

LG Hannover, Urteil. vom 15.8.2014Az. 18 S 13/14

Das LG Hannover hat eine Haftung des Abgemahnten als Täter verneint. Grund: es hatten auch andere aus der Familie Zugriff auf das Internet. Die Rechteinhaber gehen in einschlägigen Verfahren davon aus, dass der Anschlussinhaber verpflichtet sei, den Täter zu ermitteln und zu benennen. Das LG Hannover hat dieser Auffassung eine Absage erteilt.

LG Bielefeld,Urteil vom 08.19.2014Az. 20 S 76/14

Verneint wurde auch die Haftung durch den Anschlussinhaber, wenn der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und somit grundsätzlich als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Eine weitergehende Pflicht, den so ermittelten Täterkreis auf die konkrete Person zu reduzieren, gibt es nicht. Der Anschlussinhaber hatte hier vorgetragen, dass er die weiteren Internetnutzer zu dem Vorgang befragt hätte, die hätten ihre Verantwortlichkeit bestritten.

LG Braunschweig, Urteil vom 01.07. 2015 – Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59)

Die Klägerin, in dem Fall Waldorf Frommer für den Rechteinhaber, ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch den Abgemahnten. Es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige Beklagte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 – Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 – Bearshare, Rn. 14). Da die Klägerin als Rechteinhaberin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es sich jeweils um einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt handelt bzw. ob Bekannte des jeweiligen Anschlussinhabers berechtigt oder Dritte unberechtigt zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren, weil diese Umstände allein in der Sphäre des Beklagten spielen, wäre ein entsprechender Vortrag der Klägerin (Rechteinhaber) unmöglich bzw. würde denknotwendig einen bloßen Vortrag ins Blaue hinein darstellen.

Vor diesem Hintergrund trifft den Beklagten bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12.05.2010, 1 ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, Rn. 12; BGH – Bearshare, Rn. 16/17).

Entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie geht es dabei nach Auffassung der Kammer nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen – oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der Abgemahnte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten (vgl. dazu BGH – Bearshare, Rn. 18). Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (so explizit BGH – Bearshare, Rn. 18), genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des Abgemahnten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter; der Beklagte muss die Umstände, die einem Eingreifen der tatsächlichen Vermutung entgegenstehen, nicht beweisen. Klage wurde abgewiesen. Eine Berufung zum BGH wurde zugelassen.

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