Die Kanzlei Waldorf frommer mahnt einen weiteren Kinofilm des Rechteinhabers Warner Bros Entertainment namens „Codename Uncle“ (Originaltitel: The Man from U.N.C.L.E.) ab. Dieser Film war ab dem seit dem 13.08.2015 in den deutschen Kinos zu sehen.
Codename U.N.C.L.E. – Worum geht es?
Anfang der 1960er Jahre: Auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges kommt es zu einer brisanten Zusammenarbeit zwischen den zwei Supermächten USA und Sowjetunion: CIA-Agent Napoleon Solo (Henry Cavill) und KGB-Spion Illya Kuryakin (Armie Hammer) gehen gegen ein geheimnisvolles internationales Verbrechersyndikat mit Verbindung zu Nazis vor. Das Verbrechersyndikat besitzt eine Atomwaffe, die die Supermächte bedroht. Gaby Teller (Alicia Vikander) als Tochter eines Wissenschaftlers . schleust die beiden Agenten in das Syndikat ein. Ein Wettlauf gegen die Zeit beginnt… (Quelle: Filmstarts.de http://www.filmstarts.de/kritiken/180341.html)
Waldorf Frommer fordert 815 EUR für Codename Uncle
Neben den 815 EUR Vergleichsbetrag fordert die Kanzlei Waldorf Frommer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Rechteinhaber Warner Bros Entertainment GmbH. Wenn der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung nicht selber zu verantworten hat und seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist, muss er weder den Vergleichsbetrag zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben.
Es gab verschiedenste Fallkonstellationen, wo der Abgemahnte selber als Täter nicht in Frage kam und eine Haftung daher als Täter und Störer verneint wurde. Das heißt in solchen Konstellationen, dass der Abgemahnte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch den geforderten Vergleichsbetrag zahlen musste.
Urteile zu dem Thema
Weitere volljährige Familienmitglieder über ihre eigenen Rechner haben Zugriff auf das Internet.
BGH 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
Anschlussinhaber ist Vermieter und der Anschluss wird vom Mieter genutzt. Die Nutzungsbeschränkung wurde schriftlich geregelt.
Amtsgericht Hamburg – 24.06.2014 – 25b C 924/13
AG München – 15.02.2012 – 142 C 10921/11
Der Anschlussinhaber hat die Nutzung seines Internetanschlusses den Mitbewohnern in der Wohngemeinschaft erlaubt. Die Nutzung wurde zwischen dem Anschlussinhaber und den Mitbewohnern schriftlich geregelt; die widerrechtliche Nutzung des Internets nicht gestattet,