Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden Abmahnungen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft wegen des Films „American Ultra“. Sie fordern eine Unterlassungserklärung und eine Vergleichsbetrag in Höhe von € 815,00.
Worum geht es in American Ultra?
Der Kiffer Mike (Jesse Eisenberg) und seine Freundin Phoebe (Kristen Stewart) führen ein ruhiges Leben in einer beschaulichen Kleinstadt. In seinem langweiligen Alltag als Kiosk-Mitarbeiter erlebt Mike keine großen Abenteuer. Dennoch sind er und Phoebe mit ihrem Dasein und ihrem Dope rundum zufrieden. Mike plant sogar, seiner großen Liebe einen Heiratsantrag zu machen. Doch so einfach wird sein Leben nicht weiter dahinplätschern, denn eigentlich ist Mike ein Schläfer-Agent der US-amerikanischen Regierung, was ihm selbst jedoch gar nicht mehr bewusst ist. Eine geheime Parole entfesselt eines Tages jedoch zu seinem eigenen Erstaunen seine tödlichen Fähigkeiten. Von der Regierung nun als hohes Risiko eingestuft und fortan gejagt, fliehen Mike und Phoebe vor ihren Verfolgern, doch früher oder später muss die unfreiwillige Killermaschine ihr ganzes Potential entfalten, um die Vergangenheit endgültig abzuschütteln.
In dem Abmahnschreiben wird dem ermittelten Anschlussinhaber der Vorwurf gemacht, den Film auf einer Tauschbörse illegal getauscht zu haben.
Worauf sollte der Abgemahnte achten
- Wichtig Ruhe bewahren, denn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist kurz gehalten. Doch wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen hat muss er auch keine Unterlassungserklärung abgeben
- Es ist ratsam zu prüfen, wer im Haushalt Zugriff auf das Internet hat. Diese Personen befragen Sie, ob überhaupt einer auf der Tauschbörse war. Darüber hinaus sollten die internetfähigen Geräte geprüft werden, ob sich der abgemahnte Film American Ultra noch darauf befindet
- Denn wenn auch andere Familienmitglieder, Mitbewohner, Verwandte oder Gäste Zugriff haben ist es fraglich, ob hier überhaupt Prüfungspflichten seitens des Anschlussinhabers bestehen
Welche gerichtliche Entscheidung sind interessant für den Anschlussinhaber
BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 BearShare – Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, MIR 2013, Dok. 021 – Morpheus) Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers ( Rechteinhabers ), darzulegen und nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.
BGH, Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 Den Anschlussinhaber der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind.
Die sekundäre Darlegungslast führt dabei weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.