American Ultra | Abmahnung | Waldorf Frommer

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden Abmahnungen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft wegen des Films „American Ultra“. Sie fordern eine Unterlassungserklärung und eine Vergleichsbetrag in Höhe von € 815,00.

Worum geht es in American Ultra?

Der Kiffer Mike (Jesse Eisenberg) und seine Freundin Phoebe (Kristen Stewart) führen ein ruhiges Leben in einer beschaulichen Kleinstadt. In seinem langweiligen Alltag als Kiosk-Mitarbeiter erlebt Mike keine großen Abenteuer. Dennoch sind er und Phoebe mit ihrem Dasein und ihrem Dope rundum zufrieden. Mike plant sogar, seiner großen Liebe einen Heiratsantrag zu machen. Doch so einfach wird sein Leben nicht weiter dahinplätschern, denn eigentlich ist Mike ein Schläfer-Agent der US-amerikanischen Regierung, was ihm selbst jedoch gar nicht mehr bewusst ist. Eine geheime Parole entfesselt eines Tages jedoch zu seinem eigenen Erstaunen seine tödlichen Fähigkeiten. Von der Regierung nun als hohes Risiko eingestuft und fortan gejagt, fliehen Mike und Phoebe vor ihren Verfolgern, doch früher oder später muss die unfreiwillige Killermaschine ihr ganzes Potential entfalten, um die Vergangenheit endgültig abzuschütteln.
In dem Abmahnschreiben wird dem ermittelten Anschlussinhaber der Vorwurf gemacht, den Film auf einer Tauschbörse illegal getauscht zu haben.

Worauf sollte der Abgemahnte achten

  • Wichtig Ruhe bewahren, denn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist kurz gehalten. Doch wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen hat muss er auch keine Unterlassungserklärung abgeben
  • Es ist ratsam zu prüfen, wer im Haushalt Zugriff auf das Internet hat. Diese Personen befragen Sie, ob überhaupt einer auf der Tauschbörse war. Darüber hinaus sollten die internetfähigen Geräte geprüft werden, ob sich der abgemahnte Film American Ultra noch darauf befindet
  • Denn wenn auch andere Familienmitglieder, Mitbewohner, Verwandte oder Gäste Zugriff haben ist es fraglich, ob hier überhaupt Prüfungspflichten seitens des Anschlussinhabers bestehen
Welche gerichtliche Entscheidung sind interessant für den Anschlussinhaber

BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 BearShare – Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, MIR 2013, Dok. 021 – Morpheus) Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers ( Rechteinhabers ), darzulegen und nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.
BGH, Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 Den Anschlussinhaber der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind.
Die sekundäre Darlegungslast führt dabei weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

Ich und Earl und das Mädchen| Abmahnung | Waldorf Frommer

Derzeit versendet die Waldorf Frommer Abmahnungen im Namen der 20th Century Fox Home Entertainment GmbH aufgrund von der illegalen Verbreitung des Films „Ich und Earl und das Mädchen“ auf Online-Tauschbörsen im Internet.

Worum geht es bei dem Film und der Abmahnung

Für den siebzehnjährigen Greg (Thomas Mann) ist jede Art von Geselligkeit ein lästiges Übel, von dem er sich fernhält, so gut es geht. Die einzige Ausnahme stellen Treffen mit seinem Kumpel Earl (RJ Cyler) dar, mit dem er einer gemeinsamen Leidenschaft frönt: Als Hommage an ihre Lieblingswerke drehen die Jungs Kurzfilme. Während Greg es so unsichtbar wie möglich durch die Highschool schaffen will, drängt ihn seine Mutter (Connie Britton) dazu, Zeit mit seiner Mitschülerin Rachel (Olivia Cooke) zu verbringen – bei der kürzlich Leukämie diagnostiziert wurde. Zunächst sind weder er noch Rachel von dem Vorhaben begeistert, zumal Rachel fürchtet, dass Greg sie nur aus Mitleid besucht. Doch als Greg klarstellt, dass er bloß wegen des Drängens seiner Mutter kommt, ist der Weg frei für eine langsam wachsende Freundschaft, die das Leben beider Teenager verändern soll…

In dem Abmahnschreiben wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, den Film auf einer Tauschbörse getauscht zu haben. Downloads auf Tauschbörsen und das gleichzeitige Anbieten ist illegal. Aus diesem Grunde wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und ein Vergleichsbetrag aufgrund von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 815,00 EUR gefordert.

Worauf sollte der Abgemahnte achten

  • Wichtig Ruhe bewahren, denn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist kurz gehalten. Doch wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen hat, muss er auch keine Unterlassungserklärung abgeben
  • Prüfen Sie, wer im Haushalt wer Zugriff auf das Internet hat. Denn wenn auch andere Familienmitglieder, Mitbewohner, Verwandte oder Gäste Zugriff haben, ist es fraglich, ob hier überhaupt Prüfungspflichten seitens des Anschlussinhabers bestehen
Welche gerichtliche Entscheidungen gibt es:

BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 BearShare – Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.

BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, MIR 2013, Dok. 021 – Morpheus) Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers ( Rechteinhabers ), darzulegen und nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

BGH, Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 Den Anschlussinhaberber der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind.
Die sekundäre Darlegungslast führt dabei weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

Deutschland 83 | Abmahnung | Waldorf Frommer

Waldorf Frommer aus München versendet derzeit Abmahnungen für die Serie Deutschland 83. Vorhalt ist: das der Abgemahnte auf einer Tauschbörse eine oder mehrere Folgen von der Serie Deutschland 83 des Rechteinhabers Universum Film GmbH heruntergeladen und angeboten haben soll.

Deutschland 83 Serie

8 Folgen wurden bisher abgedreht und können jeden Donnerstag bei RTL völlig kostenlos angeschaut werden. Dennoch scheint es Menschen zu geben, die Tauschbörsen bevorzugen, um sich einzelne Folgen der TV-Serie Deutschland 83 herunterzuladen. Diese müssen mit einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer rechnen. Der Download von Folgen der Serie Deutschland 83 auf illegale Streamingportalen bleibt nicht selten ohne Folgen.

Wichtig ist für den Abgemahnten

Hat der Abgemahnte selber die Rechtsverletzung nicht durchgeführt hat, sondern nutzen andere Personen möglicherweise ebenfalls den Zugang in das Internet, wie zum Beispiel Familienangehörige, Gäste, Verwandte, Eheleute und Mitbewohner? Eine Täterhaftung entfällt und eine Zahlung von Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben. Es kann eine Störerhaftung gegeben sein, doch diese kann auch entfallen, wenn die Überwachung,- und Prüfungspflicht nicht erforderlich sind.

Wenn der Abgemahnte den Download selber nicht vorgenommen hat, muss dann auch die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden. Interessant dazu sind die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes.

So heißt es in dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

The Flash | TV Serie | Abmahnung | Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Namen des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH diverse Episoden der US-Serie „The Flash“ ab.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er einzelne Folgen illegal auf einer Tauschbörse (Filesharing-Plattform) wahrscheinlich über BitTorrent heruntergeladen und somit auch bereit gestellt haben soll.

Schneller Erfolg für die US-amerikanische TV-Serie „The Flash“

Barren Allen (gespielt von Grant Gustin) ist der Hauptprotagonist der Serie „The Flash“, welche die Tradition der gerade sehr populären Superhelden-Verfilmungen weiterführt. Da sich TV-Serien immer größerer Beliebtheit erfreuen, findet man manchen Superhelden weniger auf der Kinoleinwand, sondern eher auf dem heimischen TV-Bildschirm. „Der rote Blitz“, wie das dazugehörige Comic auch mal in Deutschland veröffentlicht wurde, besticht durch seine wahnwitzige Geschwindigkeit. Demzufolge ist es kein Wunder, dass die Serie blitzschnell zum Erfolg wurde und auch im deutschen TV ausgestrahlt wurde.

Derzeit werden u.a. folgende Episoden durch Waldorf Frommer abgemahnt:

  • The Fastest Man Alive
  • The Nuclear Man
  • Things You Can’t Outrun
  • City of Heroes

 

Sind Abmahnungen immer berechtigt?

815 EUR fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH vom Abgemahnten, zusätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgeben. Die Fristen sind wie üblich kurz gehalten. Der Abgemahnte sollte sich aufgrund der kurzen Fristen nicht beirren lassen, denn die meisten haben ein derartiges Schreiben noch nie erhalten –  und wissen nicht, was sie tun sollen. Ruhe bewahren heißt es dann, denn nicht immer ist der Vorhalt berechtigt. Erst recht, wenn der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht begangenen hat und seine Pflichten nachgekommen ist. Dieser muss weder die geforderte Summe zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben.

Nicht immer ist die Täterschaftsvermutung begründet

Wird über den Internetanschluss des Anschlussinhabers (Abgemahnten) eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

Pay the Ghost | Abmahnung

Die Kanzlei Fareds mahnt im Namen des Rechteinhaber PTG Nevada das Filmwerk Pay the Ghost ab. Wie immer bei derartigen Abmahnungen wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er den Titel illegal auf Filesharing-Plattformen bereit gestellt haben soll.

Worum geht es bei „Pay the Ghost“?

Mike Lawford (Nicolas Cage) ist ein guter Vater, wenn man davon absieht, dass er als Professor immer mal wieder zu spät nach Hause kommt, wenn die Arbeit ihn zu sehr gefangen nimmt. Trotzdem sind er, seine Frau Kristen (Sarah Wayne Callies) und sein Sohn Charlie (Jack Fulton) im Großen und Ganzen eine glückliche Familie. Das ändert sich allerdings, als Mike mit seinem Sohn an einer Halloween-Parade teilnimmt. Gerade noch bittet Charlie seinen Vater im Trubel der Kostümierten darum, einen Geist zu bezahlen, da ist er plötzlich verschwunden. Dabei hat Mike sich nur für einen winzigen Augenblick umgedreht.

Sind Abmahnungen immer berechtigt?

835 EUR soll der Abgemahnte berappen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Die Fristen sind wie üblich kurz gehalten. Doch dadurch sollte sich der Abgemahnte sich nicht beirren lassen, denn wenn er selber die Rechtsverletzung nicht begangenen hat und seine Pflichten nachgekommen ist, muss er weder die geforderte Summe zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben.

Täterschaftsvermutung nicht immer begründet

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12