.rka Rechtsanwälte Gerichtsurteil: Klägerin unterliegt

Ein weiteres positives Gerichtsurteil für ein Mitglied wurde bekannt. Die auf Abmahnungen aufgrund von Filesharing spezialisierte Kanzlei .rka Rechtsanwälte vor mahnte aufgrund einer vermuteten Urheberrechtsverletzung unser Mitglied ab, später folgte gar ein gerichtlicher Mahnbescheid. Die Hamburger Kanzlei mahnte in der Vergangenheit im Auftrag der Koch Media GmbH jene Anschlussinhaber ab, über deren Internetanschluss PC Spiele in einer Online-Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall soll das Spiel „Saints Row 3“ über den Anschluss des Beklagten getauscht worden sein.

Koch Media GmbH Urteil: Das Amtsgericht Ansbach wie Klage ab

Die Klägerin Koch Media GmbH produziert und vermarktet u.a. PC-Spiele und beauftragte im Jahr 2014 die Hamburger .rka Rechtsanwälte mit der Abmahnung des Beklagten, der sich an uns wandte. Unser Mitglied soll laut der Abmahnung die Spielesoftware „Saints Row 3“ über seinen Internetanschluss im Netz zum Download angeboten haben – was eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Unser Mitglied gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, aber zahlte nicht die geforderten Abmahnkosten.

Zur Tatzeit hatten die Lebensgefährtin sowie ihr damals noch minderjährige Sohn neben dem Beklagten Zugriff auf das Internet. Auch weitere Personen wie Freunde und Verwandte des Beklagten hatten laut des Beschlusses Zugang zum Netz. Die Klägerin Koch Media GmbH ist der Auffassung, dass der Beklagte aus einer Aufsichtspflichtverletzung hafte und als Inhaber des streitgegenständlichen Internetsanschlusses.

Amtsgericht Ansbach: Die Klageabweisung im Detail

Aktenzeichen: 5 C 1023/17: Die Koch Media GmbH hatte die Klage auf den Sohn der Lebensgefährtin des Beklagten erweitert. Beide sollten jeweils Summen von mehr als 900 EUR an die Klägerin zahlen. Das Amtsgericht Arnsbach wies die Klage mit folgender Begründung ab: Die Beklagten trugen vor, dass der Internetanschluss zum Tatzeitpunkt sowohl von den Beklagten als auch von den weiteren Personen genutzt wurde. Des Weiteren bestreiten die Beklagten die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten des Rechtsanwaltsgebühren als unangemessen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Diese hat der Beklagte erfüllt, indem er nachvollziehbar und konkret vortragen konnte, welche Geräte zum fraglichen Tatzeitpunkt vorhanden waren und welche Personen ebenfalls Zugang zu dem streitgegenständlichen Internetanschluss hatten. Die Beklagten konnten ebenfalls nachvollziehbar darlegen, dass sowohl die Lebensgefährtin als der Sohn sowie Freunde und Verwandte zur angeblichen Tatzeit Zugang zum Anschluss hatten.

Der Klägerin Koch Media GmbH ist es darüber hingegen nicht gelungen den Beweis zu erbringen, dass bestimmt Personen im Haushalt auf den gegenständlichen Internetanschluss gehabt haben und insofern als VerursacherIn für die Urheberrechtsverletzung in Frage kommen.

Eine gute Nachricht für unser Mitglied. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei, sprich die Koch Media GmbH.

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