Laut des aktuellem Grundsatzurteils (Az.: I ZR 46/12) vom Bundesgerichtshof (BGH) ist es inzwischen erlaubt, fremde Videos (zum Beispiel die von YouTube) auf der eigenen Webseite oder dem eigenem Blog einzubetten.
„Framing“ stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
Auch bei urheberrechtlich geschützten Filminhalten ist das sogenannte „Framing“ keine Urheberrechtsverletzung. Die Rechteinhaberin muss allerdings das YouTube-Video vorher für alle Internet-User frei im Netz frei verfügbar gemacht haben.
„Filesharing“ von rechtlich geschützten Inhalten führt zu einer Abmahnung
In Gegensatz dazu ist jedoch das sogenannte „Filesharing“ von urheberrechtlich geschützten Filmen immer noch eine Urheberrechtsverletzung. Denn durch den gleichzeitig statt findenden Upload einer Mediendatei entsteht die eigentliche Urheberrechtsverletzung, die in der Regel mit einer „Filesharing“-Abmahnung von einer x-beliebigen Anwaltskanzlei geahndet wird. In einer Abmahnung wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Bezahlung eines Pauschalbetrags über mehrere Hundert Euro gefordert.
Was ist das „Framing“?
Bei dem sogenanntem „Framing“ werden Videos, Fotos bzw. Texte in eine Webseite oder in einem Blog eingebettet. Diese Medien (zum Beispiel auch die beliebten YouTube-Videos) werden beim „Framing“ direkt auf deren originalen Internet-Seite von dem User angeschaut. Der Medieninhalt (zum Beispiel ein YouTube-Video) kommt weiterhin von dem Anbieter, der diesen Inhalt selbst ins Netz gestellt hatte.
Grundsatzentscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte mit diesem Urteil eine Grundsatzentscheidung, die nun in ganz Deutschlang für alle Internet-User Gültigkeit besitzt. Letztes Jahr urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, das das „Framing“ von Medieninhalten keine Urheberrechtsverletzung ist. Somit war der BGH mit einem aktuellem Urteil erneut am Zuge über diese Problematik zu entscheiden.