Abmahnung | Tammy – Voll Abgefahren | Waldorf Frommer

In Waldorf Frommers Abmahnung für die Komödie Tammy – Voll Abgefahren wird wie üblich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als auch die Bezahlung eines Pauschalbetrags über 815 Euro von dem Filesharer gefordert. Wie bei Abmahnungen von Waldorf Frommer bekannt liegt ein außerdem ein vorgefertigtes Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags (strafbewehrte Unterlassungserklärung) der Abmahnung für Tammy – Voll Abgefahren bei. Ebenfalls findet der Filesharer einen Ermittlungsdatensatz, einen Gerichtlichen Gestattungsbeschluss sowie einen Überweisungsträger in seiner Abmahnung. Die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Bezahlung der geforderten Pauschalsumme sind mit einer kurzen Frist verbunden.

Warner Bros. habe die Kanzlei Waldorf Frommer bezüglich Tammy – Voll Abgefahren beauftragt

In den einleitenden der Waldorf Frommer-Abmahnung für den Spielfilm Tammy – Voll Abgefahren werden die Auftraggeberin bzw. die Rechteinhaberin der Abmahnkanzlei benannt. So habe die Rechteinhaberin Warner Bros. die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer bezüglich einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung im Internet beauftragt. Denn die Mandantschaft von Waldorf Frommer, die Warner Bros., habe in der Bundesrepublik Deutschland das Recht verschiedene Ansprüche an dem urheberrechtlich geschützten Spielfilm Tammy – Voll Abgefahren geltend zu machen. Dazu gehören unter anderem der Unterlassungsanspruch, der Schadensersatzanspruch sowie der Aufwendungsanspruch bezüglich angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing via Tauschbörsen.

Hash-Wert und IP-Adresse des Filesharers bezüglich Tammy – Voll Abgefahren ermittelt

Da der urheberrechtlich geschützte Film Tammy – Voll Abgefahren vielfach im Internet rechtswidrig verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt würde, hätte die Rechteinhaberin eine Firma zum Überwachen von Internet-Tauschbörsen und zum Verfolgen von Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Sollte im Rahmen der Ermittlungen eine Urheberrechtsverletzung an dem Film Tammy – Voll Abgefahren festgestellt worden sein, würden die IP-Adresse des Anschlussinhabers sowie der dazugehörige Hash-Wert (ein digitaler Fingerabdruck) des Filesharers beweissicher dokumentiert werden. Mit der Hilfe eines Auskunftsverfahren (nach § 101 Abs 9 UrhG) hätte die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer durch ein richterliches Gestattungsverfahren des Landgerichts München I daraufhin die persönlichen Verbindungsdaten des vermuteten Filesharers bekommen. Mit diesen Daten hätte anschließend die Kanzlei Waldorf Frommer, natürlich mit der anwaltlichen Schweigepflicht, eine Abmahnung formulieren können.

Laut der Abmahnung von Waldorf Frommer bezüglich der Urheberrechtsverletzung an dem Film Tammy – Voll Abgefahren sei das Angebot des Films z Tammy – Voll Abgefahren um Up-/ Download bezüglich der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gesetzeswidrig. Auch sei die damit verbundene Vervielfältigung der Komödie Tammy – Voll Abgefahren im Internet nicht mit den deutschen Gesetzen (§ 16 UrhG) konform. Aus diesem Grund stünden der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz gegenüber dem angeblichen Filesharer zu.

Anspruch auf sofortige Unterlassung bezüglich des Films Tammy – Voll Abgefahren

Nach § 97 Abs 1 UrhG hätte die Rechteinhaberin Warner Bros. bezüglich des urheberrechtlich geschützten Films Tammy – Voll Abgefahren Anspruch auf die sofortige Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen. Deshalb müsse sich der abgemahnte Filesharer gegenüber der Rechteinhaberin Warner Bros. rechtsverbindlich sowie ausreichend strafbewehrt zur Unterlassung bezüglich der Komödie Tammy – Voll Abgefahren verpflichten. Dies geschehe nur durch die Abgabe der beigefügten und vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die an die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer geschickt werden soll. Nur für die konkrete Rechtsverletzung an dem Film Tammy – Voll Abgefahren sei die geforderte Unterlassungspflicht, nicht für andere Spielfilme von Warner Bros.

Schadensersatz in Lizenzanalogie für die Komödie Tammy – Voll Abgefahren

Ebenso habe die Mandantschaft von Waldorf Frommer nach § 97a Abs. 2 UrhG einen gesetlich geregeltem Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens (Schadensersatzanspruch). Der von der Rechteinhaberin geforderte Anspruch für den Film Tammy – Voll Abgefahren für das weltweite, unbegrenzte Zugänglichmachen über das Internet würde sich auf mehrere Hundert Euro bemessen. Der abgemahnte Filesharer hätte somit einen Schadensersatzanspruch in Form einer sogenannten Lizenzanalogie zu zahlen. Damit sei der Urhebeberrechtsverletzer nicht besser gestellt als der ehrliche Lizenznehmer. Um den geforderten Schadensanspruch gegenüber dem angeblichen Filesharer in der Abmahnung rechtlich zu untermauern, benennen die Anwälte von Waldorf Frommer das Urteil Az. I ZR 59 /88 (Lizenzanalogie) des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.1990. Da außerdem der angebliche Filesharer einer unbegrenzten, unbestimmbaren bzw. unkontrollierbaren Anzahl von Internet-Usern den Film Tammy – Voll Abgefahren auf der ganzen Welt umsonst zur Verfügung stelle, sei der geforderte Schadensersatzanspruch weit aus höher als der Verkaufspreis im Einzelhandel oder beim legalem Download. Deshalb müsse der Empfänger der Waldorf Frommer-Abmahnung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes über 600 Euro für den Film Tammy – Voll Abgefahren akzeptieren.

Aufwendungsersatz für den Kinofilm Tammy – Voll Abgefahren

In der Abmahnung für den Film Tammy – Voll Abgefahren heißt es weiter, dass die Rechteinhaberin ebenfalls Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten habe (Aufwendungsanspruch nach § 97a Abs. 3 S.1 UrhG). Da die Rechtsverfolgungskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kalkuliert würden sei die Grundlage zur Berechnung des Gegenstandswerts ausschlaggebend. Da sich der Streitwert bezüglich der Urheberrechtsverletzung an dem Film Tammy – Voll Abgefahren sich auf 1.000 Euro belaufe, hätte der geforderte Aufwendungsanspruch eine Höhe über 195 Euro. Zusammen mit der ebenfalls geforderten Auslagenpauschale über 20 Euro sei der Aufwendungsersatz, den die Kanzlei Waldorf Frommer für den Spielfilm Tammy – Voll Abgefahren fordert, in einer Höhe von 215 Euro anzusetzen.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing:

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