Mutter muss Anwaltskosten zahlen | Abmahnung

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt urteilte am 28.08.2014 (Az. 2 C 512/14) über das Filesharing des Computerspiels Landwirtschaftssimulator 2013.

Zahlung der Abmahnkosten über 155,29 Euro

Laut des aktuellen Gerichtsurteils müsse die Mutter des 16-jährigen Filesharers die Abmahnkosten der Abmahnung bezahlen. Diese hätte den PC-Zugriff ihres Sohnes sichern müssen. Ebenso reiche nur die Belehrung des minderjährigen Kindes über mögliche Rechtsverletzungen via Tauschbörsen nicht aus.

Störerhaftung der Mutter

Bei der Verteidigung der Abmahnung wies die Mutter darauf hin, dass sie ihr Kind ordnungsgemäß über Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet aufgeklärt habe. Das Elternteil hafte für die begangene Rechtsverletzung, da sie diese nicht verhindert habe. Denn sie hätte den Computerzugriff ihres Sohnes ordnungsgemäß sichern müssen, sodass keinerlei Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen möglich gewesen wären. Nach Ansicht der Richter müsse die Mutter die Abmahnkosten wegen der Störerhaftung zahlen. Denn das PC-Spiel sei ohne deren Wissen von ihrem Sohn herunter geladen und verbreitet worden. Denn bezüglich der Nichtverhinderung der Urheberrechtsverletzung hafte sie.

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Ermittlungspanne | keine Ansprüche aus Abmahnung

Mit dem Urteil vom 08.08.2014 (Az. 36a C 327/13) entschied das Amtsgericht Hamburg, dass keinerlei Anspruch bei einer Ermittlungspanne bestehe. Wegen einer Zeitabweichung von zwei Stunden, die in der Filesharing-Abmahnung ersichtlich war, konnte die Rechteinhaberin keine Forderrungen bei einer Klage mehr geltend machen.

Weltzeit versus lokale deutsche Ortszeit

Wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet ermittelte eine Antipiracy-Firma die genaue IP-Adresse des Anschlussinhabers. In der Regel wird diese mit einer sekundengenauen Uhrzeit nach der Weltzeit, der so genannten Universal Time Coordinated (UTC) angegeben. Bei der Erwirkung des gerichtlichen Auskunftsbeschlusses kam es anschließend zu einem gravierenden Fehler. Anstatt die Weltzeit auch in dem Schreiben zu benennen wurde die lokale deutsche Ortzeit mit einer Zeitdifferenz von zwei Stunden angegeben.

Keine fehlerhafte Datenermittlung erlaubt

Das Gericht urteilte, das bei Ermittlung einer Urheberrechtsverletzung durch eine Antipiracy-Firma mit größter Genauigkeit gearbeitet werden müsse. Gerade eine Ermittlungssoftware müsse ordnungsgemäß funktionieren und keine falschen Daten dokumentieren. Diese kleine Ungenauigkeit beim ermittelten Datensatz führte anschließend zur Einstellung des Gerichtsverfahrens.

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Falscher Dateiname | Klageabweisung | Abmahnung

Durch das Amtsgericht Charlottenburg kam es am 17.06.2014 zu einer Klageabweisung (Az. 224 C 180/14). Laut dem Gerichtsurteil habe der abgemahnte Tauschbörsennutzer keine Urheberrechtsverletzung begangen, da der rechtlich geschützte Film in der Abmahnung falsch gekennzeichnet wurde.

1.651,50 Euro für „Ohne Höschen Vol. 13“

Der Abgemahnte habe den Erotikfilm „Ohne Höschen Vol. 13“ aus dem Internet herunter geladen und über die Tauschbörsen-Software eMule v.49a rechtswidrig verbreitet. Später bekam der Filesharer ein Abmahnschreiben von dem Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop im Auftrag der Rechteinhaberin. Laut der Abmahnung sollte der Urheberrechtsverletzer 651,80 Euro Aufwendungsersatz sowie 1.000 Euro Schadensersatz zahlen. Eine Unterlassungserklärung wurde außerdem gefordert.

Korrekter Dateiname der Filmdatei erforderlich

Der Abgemahnte zahlte jedoch nicht. Er wollte keinen Erotikfilm herunter laden und verbreiten. Wegen der „blumigen“ Bezeichnung habe er die Computerdatei für einen Actionfilm gehalten. Laut dem Gerichtsurteil könne dieser nicht gewusst haben, dass es sich um einen Film mit erotischem Inhalt gehandelt habe. Denn laut den Richtern aus Charlottenburg müsse bei einem Abmahnschreiben immer der korrekte Name der streitgegenständlichen Filmdatei benannt werden.

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Verjährung | Klage abgewiesen | Abmahnung

Das Amtsgericht Kassel wies am 24.07.2014 eine Zahlungsklage wegen Verjährung bei einer Filesharing-Abmahnung ab. Laut den Urteil (Az: 410 C 625/14) ende die Verjährungsfrist des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruches bereits nach drei Jahren.

Abmahnung vom 09.02.2010 

Bereits am 09.02.2010 wurde der Beklagte von einer Plattenfirma für Urheberrechtsverstöße vom 21. und 25.08.2009 abgemahnt. Der Abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Den geforderten Pauschalbetrag zahlte dieser jedoch nicht.

Mahnbescheid vom 04.01.2014

Fast drei Jahre später (23.12.2013) beauftragte die Klägerin einen Mahnbescheid (Zustellungsdatum 04.01.2014). Dieser enthielt eine Forderung des Lizenzschadensersatzes über 2.400 Euro. Daraufhin widersprach der Beklagte. Nach der Verlegung des Rechtsstreits nach dem Amtsgericht Kassel legte dieser die Einrede auf Verjährung ein.

Mahnbescheid nicht rechtskräftig

Laut dem aktuellen Urteil seien die Geldforderrungen bereits am Ende 2012 bzw. 2013 verjährt gewesen. Nach § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres der Urheberrechtsverletzung. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids sei das Abmahnschreiben bereits verjährt gewesen.

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Urteile | Filesharing-Verfahren | Abmahnung

13.11.2014: Landgericht Bochum zur Schadensersatzansprüche

Laut dem Gerichtsurteil (Az. I-8 O 263/14) wurden die Schadensersatzansprüche bei urheberrechtlich geschützten Medientiteln bedeutend angehoben.

31.10.2014: Amtsgericht Hamburg zur Aktivlegitimation

Laut des Urteils (Az. 36a 202/13) muss die Rechteinhaberin aktivlegitimiert sein um eine Abmahnung zu beauftragen.

22.08.2014: Landgericht Hannover zur Nachforschungspflicht

Nach dem Urteil am 22.08.2014 (Az. 18 S 13/14), sei ein abgemahnter Anschlussinhaber nur im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.

08.05.2014: EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte mit einem Grundsatzurteil die Vorratsdatenspeicherung.

08.01.2014: BGH zur Haftung für Eltern von volljährigen Kindern

Mit dem Urteil ( I ZR 169/12 – BearShare) vom 8. Januar 2014 haften nicht mehr die Eltern von volljährigen Familienangehörigen, wenn ein Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet begangen wurde.

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