Bundesgerichtshof | Urteil | Klage | Filesharing von Musiktiteln aus dem Jahr 2007

Haben Sie auch von dem aktuellen BGH – Urteilen wegen Filesharing von Musiktiteln im Internet erfahren? Verbraucherdienst e.V. fasst in diesem Beitrag das Wesentliche der Urteile des Bundesgerichtshofs für Sie zusammen. Es sind die Urteile I ZR 75/14, I ZR 19/14 und I ZR 7/14, die diesmal den Rechteinhaberinnen aus der deutschen Musikindustrie Recht gaben. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinen Urteilen, dass 200 Euro als Schadensersatz pro Musiktitel für den Urheberrechtsverletzer angemessen seien.

Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI klagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH)

Nicht so bei der deutschen Musikindustrie – genauer gesagt die Musikfirmen Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI! Denn die vier führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen, die die Angeklagten vorher abgemahnt hatten, führten drei Prozesse wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet vor Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am Ende – nach einem langen Weg durch die deutschen Instanzen – urteilte der BGH jedoch zugunsten der klagenden Musikfirmen. Die Beklagten wurden jeweils auf einen Schadensersatz in der Höhe von circa 3.000 Euro (!) verurteilt. Ebenso wurden die Beklagten auf den Ersatz der Abmahnkosten verurteilt. Somit endete der anfangs „kostenlose“ Musikgenuss der Filesharer einige Jahre später in ein starkes Ansteigen der Kosten. Inwieweit dieses Urteil vom Bundesgerichtshof negative Werbung für die klagenden Musikfirmen ist, möchte Verbraucherdienst e.V. hier nicht ausdiskutieren.

Urheberrechtsverletzungen bereits im Jahr 2007 erfolgt

Bereits am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 bzw. am 17. Dezember 2007 habe das Softwareunternehmen proMedia – von den Rechteinhaberinnen beauftragt – die Urheberechtsverletzungen bezüglich Filesharing via Tauschbörsen im Internet ausfindig gemacht. Wie üblich folgten zuerst die Abmahnungen im Auftrag der Rechteinhaberinnen. Später kam es zu Klagen durch die Musikinhaberinnen, denn diese sahen darin eine rechtswidrige und zu verfolgende Verletzung ihrer Verwertungsrechte. Nach aktuellen Medienangaben nimmt die Anzahl der angefertigten Abmahnungen für urheberrechtlich geschützte Musikdateien, die per Filesharing im Internet verbreitet werden, im Moment zu. Dementsprechend würden die verschickten Abmahnungen wegen Filesharing via Tauschbörsen-Software sich auf zweistelligem Niveau behaupten.

So bekräftigte der prozessführende Rechtsanwalt Clemens Rasch das Urteil!

Rechtsanwalt Clemens Rasch, der die Plattenfirmen am Bundesgerichtshof vertrat, begrüßte das aktuelle Urteil mit den Worten: „Allgemeine Hinweise auf andere Personen lassen die Haftung nicht entfallen“ und „Vielmehr müssen konkrete, überprüfbare Angaben zum Tathergang gemacht und bewiesen werden.“

Wie soll der Tathergang des Filesharers noch entkräftet werden?

Verbraucherdienst e.V. stellt sich dabei die Frage, wie der Tathergang des Abgemahnten noch weiter beweisen werden soll. Welche Angaben meint Herr Rechtsanwalt Rasch mit „konkret“ und „überprüfbar“? Wie sollen die Eltern ihre Kinder bezüglich Filesharing im Internet so rechtssicher belehren, sodass die Angaben wegen Filesharing von Musikdateien im Internet bei einem Gerichtsprozess geglaubt werden? Viele Fragen müssen also noch beantwortet werden!  Der Bundesgerichtshofs (BGH) entschied im Rahmen von Filesharing (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12), dass Eltern auch bei erwachsenen Kindern, die noch bei den Eltern leben, bei einem rechtswidrigen Upload in der Regel nicht dafür haften müssen. Ebenso gibt es die sekundäre Darlegungslast und die Überprüfung des genauen Geschehensverlaufs der begangenen Urheberrechtsverletzung, die schon in der Vergangenheit die Täter- bzw. die Störerhaftung des Filesharers entkräftigen konnte.

Musikfirmen gehen hart und konsequent gegenüber Urheberrechtsverletzer vor

Die großen Musikfirmen gehen bezüglich Filesharing im Internet gegenüber den Abgemahnten äußerst konsequent und hart vor, sodass diese sogar drei Gerichturteile für die Musikindustrie vom Bundesgerichtshof erwirken konnten. In Zeiten drohender Einbussen durch den ständigen Rückgang von Einnahmen durch legale Musikangebote bleibt es auf jeden Fall spannend bei den Musik-Abmahnungen von den diversen Rechteinhaberinnen. Wir vom Verbraucherdienst e.V. bleiben für Sie bei dem Thema Abmahnung an Ball und informieren weiterhin mit wertvollen Informationen zu diesem Thema. Und nun zu den drei Gerichtsurteilen des Bundesgerichtshofs (BGH).

I ZR 75/14

In dem Gerichtsverfahren I ZR 75/14 bestritt der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des beauftragten Softwareunternehmens. Dieser behauptete, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung – zur sogenannten Tatzeit – sich im Urlaub befunden habe. Vor seinem Urlaub habe der Beklagte außerdem seinen Router bzw. Computer vom Stromnetz genommen. Ebenfalls hat der Beklagte gegenüber dem Gericht in Abrede gestellt, dass die im Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein unbekannter Dritter die rechtlich geschützten Musikdateien rechtswidrig vervielfältigt haben. Dem Beklagten wurde nicht geglaubt, dass dieser sich zur fraglichen Tatzeit im Urlaub gewesen aufgehalten habe. Aus diesem Grund müsse der abgemahnte Anschlussinhaber – der Beklagte – für seine begangenen Urheberrechtsverletzungen haften. Denn laut dem Bundesgerichtshof (BGH) käme kein anderer Täter in Betracht.

  • Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III
  • LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11
  • OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)
I ZR 19/14

In einem weiteren Fall worüber der BGH entscheiden musste, war, dass der  Beklagte des Rechtsstreits I ZR 19/14 die Richtigkeit der Recherchen bezüglich der Rechtsverletzung bezweifelte. Der Beklagte hat ebenso in Abrede gestellt, dass ein Familienmitglied, das in seinem Haushalt lebt, die Urheberrechtsverletzung an den Musikdateien begannen habe. Die Ehefrau, die bei dem Beklagten angestellt ist, nutzte den Computer beruflich. Jedoch verfügte die Ehefrau nicht über die Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem 17 Jahre alten Sohn des Beklagten war allerdings das Passwort des Computers des Beklagten nicht bekannt. Dennoch haben die durchgeführten Beweise erwiesen, dass der Beklagte die rechtlich geschützten Dateien im Internet getauscht habe. Deshalb sei der Beklagte für die Rechtverletzungen haftbar.

  • Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I
  • LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)
  • OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)
I ZR 7/14

Laut dem rechtlichen Streit I ZR 7/14 wurde der Anschluss des Internets von der Beklagten und ihren Kindern (14 bzw. 16 Jahre alt) genutzt. In Folge der polizeilichen Vernehmung habe die 14jährige Tochter zugegeben, dass sie die urheberrechtlich geschützten Musikdateien aus dem Netz herunter geladen habe. Im dem darauffolgenden Gerichtsprozess wendete sich die beklagte Anschlussinhaberin gegen die Verwendung des vorher gemachten polizeilichen Geständnisses vor Gericht. Die Beklagte behauptete allerdings, dass sie ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit bei der Teilnahme an diversen Musiktauschbörsen informiert habe. Trotzdem entschied das Gericht zu Gunsten der Anbieter der Musikinhalte. Der beklagten Anschlussinhaberin wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) nicht geglaubt.

Denn die Beklagte sei wegen des verursachten Schadens der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet nach § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB voll verantwortlich, so der Bundesgerichtshof  (BGH). Erst wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen würden, dass das Kind dem Verbot der Eltern zuwiderhandele (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus) müsse der Beklagte der Tochter den Computerzugang sperren. Da allerdings der Beklagte seine Kinder nur zu einem sogenannten „ordentlichen Verhalten“ ermahnt habe. Jedoch reichte diese Begründung des Angeklagten den Richtern am Bundesgerichtshof (BGH) nicht aus.

  • Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II
  • LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12
  • OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 6 U 96/13 (juris)

Quellen:

Bundesgerichtshof – Pressemeldung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71292&pos=9&anz=93

Heise | Filesharing: BGH bestätigt Urteile gegen Anschlussinhaber
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Filesharing-BGH-bestaetigt-Urteile-gegen-Anschlussinhaber-2688861.html

Bild | MUSIK-PIRATERIE: 200 Euro Schadensersatz – pro Song-Download
http://www.bild.de/digital/internet/filesharing/bgh-urteil-ueber-illegales-filesharing-in-musik-tauschboersen-41313988.bild.html

Spiegel | Musiktausch im Internet: Eltern müssen Schadensersatz zahlen
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/filesharing-urteil-bgh-gibt-plattenfirmen-recht-a-1038380.html

T-Online | BGH lässt Eltern im Filesharing-Streit abblitzen
http://www.t-online.de/computer/internet/id_74331884/urteil-zu-musiktausch-im-internet-bgh-laesst-eltern-abblitzen.html

Süddeutsche | BGH besteht auf Schadensersatz für illegalen Musiktausch
http://www.sueddeutsche.de/digital/urteil-in-karlsruhe-bgh-besteht-auf-schadenersatz-fuer-illegalen-musiktausch-1.2515878

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Gängige Praxis des Landgerichts Köln zurückgewiesen

Das Oberlandesgericht Köln urteilte aktuell zu einem Beschluss vom 18.11.2014 des Landgerichts Köln (Az. 6 W 140/14). Die Richter missbilligten die gängige Praxis des Landgerichts Köln bezüglich fragwürdiger Beschlussverfahren bei Filesharing-Abmahnungen.

Wozu dient ein richterliches Beschlussverfahren?

Ein richterlicher Beschluss dient in der Regel zur Herausgabe relevanter Benutzerdaten eines Anschlussinhabers, die anschließend vom Internet-Provider herausgegeben werden müssen. Die genaue Postadresse, der Hash-Wert sowie die IP-Adresse des Anschlussinhabers (Internet-Users), die der Provider mittels eines richterlichen Beschlusses mitteilen muss, dienen anschließend zur Formulierung einer Abmahnung durch eine Rechtsanwaltskanzlei.

Abmahnung von der Kanzlei Fareds war voraus gegangen

Ausgangspunkt des aktuellem Urteils war eine voraus gegangene Abmahnung von der Kanzlei Fareds für die Rechteinhaberin Two Guns Distribution LLC. Laut des Beschlusses der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.1.2014 – 224 0 27/14 für die Rechteinhaberin wurde dem Anschlussinhaber mittels einer beauftragten Spezialfirma am 06.01.2014 eine individuelle IP-Adresse ermittelt und dokumentiert.

Richtungsweisendes Urteil

Die Kölner Richter lehnten die gängige Praxis bei der Ermittlung und Dokumentation des Ermittlungsdatensatzes (IP-Adresse / Hash-Wert) bei dem Beschluss 224 0 27/14 (06.01.2014) ab. Laut den Richtern sei der Anschlussinhaber (der Abgemahnte) in seinen Rechten verletzt worden. Der Leitsatz des aktuellen Urteils vom Oberlandesgericht lautet: (Zitat) „Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.1.2014 – 224 0 27/14 – den Beteiligten zu … in seinen Rechten verletzt hat, …, dem am 6.1.2014 die IP-Adresse xxxxx zugewiesen war.“ (Zitat Ende)

Haben Sie weitere Frage zu dem aktuellen Urteil?

Verbraucherdienst e.V. ist die freizügige Handhabung bei der Anfertigung von richterlichen Beschlüssen durch das Landgericht Köln schon länger bekannt. Trotz des Redtube-Skandals hielten die Richter an ihrer freizügigen IP-Adressenrechtsprechung fest. Das neue Urteil bezüglich Filesharing-Abmahnungen könnte die gängige Praxis bezüglich Beschlüssen verändern.

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Hotelier haftet nicht für seine Gäste | Abmahnung

Ein Betreiber eines Hotels haftet nicht bei Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, die mittels eines WLAN-Anschlusses eine Filesharing-Abmahnung verursacht haben. So urteilte jüngst das Amtgericht in Hamburg am 20.05.2014 (Az.: 25b C 431/13; n.rkr.).

Haftungsprivileg der Access-Provider (Zugangsprovider)

Laut dem aktuellen Gerichtsurteil unterliege der Hotelier dem so genannten Haftungsprivileg der Access-Provider. Deshalb käme bei ihm keine Störerhaftung in Betracht. Außerdem habe der Hotelbetreiber keine Prüfpflichten bei seinem WLAN-Anschluss verletzt. Der Hotelier habe den Internet-Zugang für seine Gäste zum Teil eingeschränkt. Außerdem habe er seine Gäste belehrt, dass es zu keinem Missbrauch bezüglich seines Anschlusses komme. Seine Hotelgäste seien ebenfalls verpflichtet ihn nicht zu schädigen, so das Urteil der Hamburger Richter.

Hotelier ist kein Internet-Teilnehmer

Bezüglich der Filesharing-Abmahnung komme das Amtsgericht Hamburg zu dem Urteil, dass der abgemahnte Hotelier kein Access-Provider (Internet Service Provider) sei. Dieser müsse nach § 8 Telemediengesetz (TMG) bei einer Urheberrechtsverletzung seiner Gäste nicht haften. Der Betreiber des Hotels se deshalb kein Täter sowie kein Internet-Teilnehmer. Somit komme ebenfalls keine Störerhaftung in Betracht. Die Prüfungspflichten des Hotelbetreibers können somit Außerachtgelassen werden.

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Keine Deckelung der Abmahnkosten | Abmahnung

Laut aktuellem Urteil (Az.: 11 U 115/13) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main greift die Deckelung (Beschränkung) bei der Abmahnkostenerstattung (§ 97a Abs. 2 UrhG) nicht bei einer einzigen Musikaufnahme. Mit dieser Rechtsprechung wurde ein früheres Urteil eines Landesgerichts aufgehoben, das einen geringeren Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung für gerechtfertigt ansah.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung

Bezüglich der weltweiten Paralleldistribution Tauschbörsen-Software hätte „eine unerhebliche Rechtsverletzung“ statt gefunden. Bei dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main handelt es sich um ein erstes Urteil bei den so genannten One-Song-Abmahnungen. Bei solchen Anwaltsschreiben wird in der Regel die Urheberechtsverletzung an einem Musiktitel verfolgt. Der Abgemahnte muss nun die gesamten Abmahnkosten in Höhe der vollen 1,3-Geschäftsgebühr für Rechtsanwälte bezahlen.

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Sicherheitslücke | Klage abgewiesen | Abmahnung

Eine Klage wegen einer Filesharing-Abmahnung wurde am 27.08.2014 (Az. 117 C 1049/14) vom Amtsgericht Braunschweig zurück gewiesen. Wegen einer Sicherheitslücke in der Software des  Routers urteilte das Gericht zu Gunsten des Abgemahnten.

Abmahnung für Resident Evil: Afterlife 3D

Im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH verklagte die Kanzlei Waldorf Frommer den Abgemahnten auf 600 Euro Schadensersatz sowie auf 506 Euro Aufwendungsersatz. Der urheberrechtlich geschützte Spielfilm Resident Evil: Afterlife 3D habe der Anschlussinhaber laut Abmahnung öffentlich zur Verfügung gestellt und im Internet vervielfältigt.

Speedport W504V mit Sicherheitslücke

Der Abgemahnte wies bei der Verteidigung darauf hin, dass er den Telekom-Router Speedport W504V benutzt habe. Dieser Router habe trotz WPA2- und Passwort-Verschlüsselung seit 2012 große Sicherheitslücken. Unbefügte hätten deshalb auch bei aktivierter WPS-Funktion einen leichten Zugriff auf den Router.

Router war automatisch konfiguriert

Laut des aktuellen Urteils des Amtsgerichts Braunschweig reiche es aus, dass der Router zum aktuellen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung automatisch konfiguriert worden sei. Deshalb sei die begangene Urheberrechtsverletzung nicht auszuschließen, urteilten Braunschweiger Richter.

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