Filesharing: Was sollten Eltern beachten?

Das Internet bietet eine verlockende Auswahl an TV-Serien, Kinofilmen und Musikalben, die illegal zum Download in sogenannten Tauschbörsen bereit gestellt wurden. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die über die Rechtslage und Fragen des Urheberrechts ungenügend informiert sind, können mit einem unachtsamen heimlichen Download ihren Eltern allerhand Ärger bereiten. Nicht selten folgt auf einen Download von Hollywood-Blockbustern eine Abmahnung einer Kanzlei, die sich auf Filesharing und Urheberrecht spezialisiert hat. Das Teilen von urheberrechtlich geschütztem Material kann teuer werden. Mit Hilfe dieser Tipps informieren wir Eltern und natürlich auch alle anderen Verbraucher über das Thema Filesharing . Was müssen Sie wissen? Wie können Sie sich absichern?

Filesharing: Was ist das?

Unter Filesharing versteht man das (un)bewußte Verbreiten und Teilen von Dateien über das Internet. Filesharing muss nicht zwangsläufig illegal sein, doch wenn man beispielsweise einen urheberrechtlich geschützten Film auf einer Tauschbörse herunterlädt, um ihn dann einem weiteren Teilnehmer des Netzwerks zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um eine Straftat. So eine Handlung kann eine Abmahnung nach sich ziehen.
Filesharing findet auf Tauschbörsen wie eDonkey, BitTorrent, Morpheus u.a. statt. Mit Hilfe der P2P Technologie (Peer-To-Peer) ist es möglich, den als Beispiel genannten Film in kleinere Dateipakete aufzuteilen, die dann nach und nach von den anderen Tauschbörsenteilnehmern heruntergeladen werden können. Somit ist ein Download von Torrent-Dateien auch gleichzeitig ein Upload! Gerade Kinder und Jugendliche sind sich unter Umständen nicht bewusst, dass beim Download auch gleichzeitig Dateipakete für andere Nutzer bereitgestellt werden; deshalb ist beim Filesharing auch von einer unbewussten Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material die Rede.

Drum sollten Sie einen Blick auf die Dateien Ihrer Kinder werfen. Es gibt unterschiedliche Software, mit der Filesharing möglich ist. Dabei sind Kennzeichnungen wie „Torrent“ oder „eMule“ bezeichnend.

Unwissenheit schützt auch bei Filesharing nicht vor Strafe. Auch wenn bei den zum Download angebotenen Werken meist nicht angegeben ist, ob sie urheberrechtlich geschützt sind, ist das Verbreiten dieser natürlich strafbar.

Haften Eltern für ihre Kinder?

Hier greift das Prinzip der Störerhaftung. Ein sogenannter „Störer“ ist juristisch gesehen eine Person, der das Handeln einer weiteren Person zugeschrieben wird. Demnach können Eltern möglicherweise wegen einer Urheberrechtsverletzung herangezogen werden, da sie ihren Kindern den benötigten Internetanschluss zur Verfügung stellten. Dies ist aus Sicht des Rechteinhabers auch nötig, da er sonst seinen Anspruch nicht ausreichend begründen kann. Der abmahnenden Kanzlei und der Rechteinhaber ist nur der Anschlussinhaber (via IP-Adresse des Computers) bekannt und nicht derjenige, wer den Rechner bei der Urheberrechtsverletzung bediente.

Nun ist die Frage strittig, inwiefern Eltern ihre Überwachungspflicht eventuell nicht erfüllten. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (das sogenannte „Morpheus-Urteil“) vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) klargestellt, dass Eltern ihre Kinder nach ordnungsgemäßer Belehrung üblicherweise nicht ständig beaufsichtigen müssen.

Ratschläge, um eine Abmahnung zu verhindern

Sprechen Sie mit Ihren Kindern und verdeutlichen Sie die Gefahren beim Filesharing. Eine Abmahnung, die darüber hinaus eventuell noch ein Strafverfahren nach sich zieht, kann zu erheblichen finanziellen Problemen führen. Weisen Sie auf die juristischen Konsequenzen hin und versuchen Sie, die entsprechenden Filesharing-Programme von den heimischen Rechnern zu verbannen.

Auch ist es wichtig, Internetverbindungen über W-LAN dementsprechend abzusichern. Dies ist zusätzlich nötig, da Sie sich so auch vor illegalen Aktivitäten über Ihre W-LAN Verbindung absichern. Denn auch hier wird der Anschlussinhaber zum Täter!

Es gibt auch zahlreiche legale Alternativen zum Filesharing bei Tauschbörsen, die illegale Inhalte bereit stellen. Zu nennen seien dort legale und kostenlose Streaming-Dienste wie MyVideo oder natürlich YouTube. Dort finden sich unter anderem Serien und Filme, die dort legal anzuschauen sind.
In Sachen Musik empfiehlt sich das Gütesiegel PLAYFAIR, das von dem Bundesverband Musikindustrie an legale Dienste vergeben wird.

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Netflix teilen mit Freunden | Fremden | Ist Account Sharing erlaubt?

Netflix wird in Deutschland immer beliebter. Immer weniger Deutsche kaufen DVDs oder Blu-ray Discs im stationieren Einzelhandel. Immer mehr Verbraucher setzen auf das sogenannte „Streaming“ von Spielfilmen und Serientitel auf dem heimischen Smart TV, auf dem allgegenwärtigen PC oder auf mobilen Smartphones oder Tablets. Für den Preis einer Digital Versatile Disc im deutschen Einzelhandel kann der Verbraucher schon einen Monat lang legal Spielfilme und Serien (zum Beispiel die Erfolgserie House of Cards) auf diversen Enderäten streamen. Einen kostenpflichtigen Netflix-Account mit „Freunden“ bzw. „Fremden“ teilen entwickelt sich dazu noch als ein neuer Trend bei vielen bei zahlreichen technikaffinen Verbrauchern. Ist das sogenannte „Account Sharing“ über eine Online-Videothek wie zum Beispiel Netflix überhaupt erlaubt?

 

Netflix teilen mit Freunden / Fremden ist inzwischen bei technikaffinen Verbrauchern beliebt

Ein Netflix-Account ist schon ab 7,99 EUR pro Monat für den Filmfan buchbar. Inzwischen werden jedoch die legalen und kostenpflichtigen Streaming-Zugänge im Freundeskreis geteilt, sodass auch die „Nichtzahler“ in den kostenlosen Genuss eines legalen Streaming-Dienstes kommen können. So werden heutzutage zum Beispiel die Zugänge von Streaming-Videotheken wie Watchever, Netflix, Maxdome oder Amazon Prime Instant Video inzwischen unter „Freunden“ geteilt. In einigen Internet-Foren sollen ebenso Zugangsdaten  (zum Beispiel auch die von Netflix) via Accout Sharing getauscht werden. Ebenfalls möchten sich mehrere Konsumenten die monatlichen Abo-Kosten für einen Netflix-Account aufteilen.

 

Sharing-Econony mit Netflix?

Verbraucherdienst e.V. fand auf dem Forum der Plattform „Kleiderkreisel“ eine Suchanfrage bezüglich des Teilens eines kostenpflichtigen und legalen Netflix-Accounts – auch Sharing-Economy genannt:

„Haay  […]
Ich suche jemanden der bereits einen Netflix Account bzw ein Abo hat und dieses sich mit mir teilen will sprich ich bezahle die Hälfte des Preises und wir sind dann halt beide auf dem Account  […] wäre jemand bereit dazu?  […] Wenn ja einfach unten hin schreiben welches Abo ihr habt (gibt ja 3 verschiedene)“

(Quelle: http://www.kleiderkreisel.de/foren/off-topic/3159362-wer-mochte-sich-mit-mir-einen-netflix-account-teilen).

 

„Account Sharing“ – Ist  kostenloses Streaming von Netflix-Inhalten unter „Freunden“ überhaupt erlaubt?

Streng gesehen benutzen anschließend diese zahlreiche Netflix-User das kostenpflichtige Angebot mit legalen Spielfilmen und Serien ohne dafür eine Euro-Cent zu zahlen. Wird der Account mit „Freunden“ geteilt liegt der zu zahlende Betrag nur in dem Bereich von wenigen Euros. Außer Sky sollen alle anderen bekannten Online-Videotheken –  also auch Netflix – das sogenannte „Account Sharing“ unter „Freunden“ tolerieren. Denn das Teilen eines Netflix-Zugangs könnte von dem Streaming-Anbieter durchaus gewollt sein. Die Reichweite der Nutzer der Online-Videothek könnte dadurch sehr viel größer werden. Ebenfalls könnte das Teilen eines kostenpflichtigen und legalen Netflix-Zugangs auch als kostenlose Werbung des Anbieters angesehen werden. Dadurch könnte das kostenpflichtige Streaming-Produkt – zum Beispiel von Netflix –  in Deutschland erst großflächig bei zahlreichen Verbrauchern bekannt werden.

 

Netflix teilen mit „Freunden“ bewegt sich in Deutschland im rechtlichen Graubereich

Aber ist das Teilen eines kostenpflichtigen Netflix-Account in Deutschland überhaupt legal? Diese Frage beschäftigte unter anderem die Tageszeitung „Die Welt“ in einem Artikel vom 30.08.2015. In den USA sollen schon circa 46 Millionen Netflix-User für ihren Accout bezahlen. Alleine in den Vereinigten Staaten soll es jedoch etwa 54 Millionen Benutzer geben, die bezüglich des Komsums des Streaming-Dienstes kein Geld dafür bezahlen und den legalen Zugang mit „Freunden“ bzw. „Fremden“ teilen. Die Quintessenz des oben erwähnten Beitrags ist, dass sich das Teilen eines Netflix-Accounts unter „Freunden“ oder „Fremden“ im rechtlichen Graubereich bewegen soll. Denn vom Bundesgerichtshof (BGH) gibt es noch kein eindeutiges Grundsatzurteil, dass offiziell zum sogenannten „Account Sharing“ eines Netflix-Zugangs oder eines anderem Streaming-Anbieters  verbindlich juristisch Stellung genommen hatte.

 

Netflix – die größte Streaming-Videothek?

Netflix – die weltweit erfolgreichste Streaming-Videothek – war bis zum September 2010 nur in den USA verfügbar. Inzwischen ist der Straming-Dienst auch in Großbritannien, Irland, Skandinavien und in den Niederlanden verfügbar. Seit 2007 ist Netflix im Video-on-Demand-Geschäft tätig. Im September 2014 kamen die europäischen Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Frankreich, Belgien und Luxemburg hinzuzu. Seit dem 9. September 2015 können Netflix-Inhalte ebenfalls auf der kommunstisch regierten Karibinsel Kuba gestreamt werden. In mehr als 40 Ländern ist das US-amerikanische Unternehmen aus Los Gatos (Kalifornien) zurzeit aktiv. Netflix ist wie Google eine noch recht junge Firma. Erst 1997 wurde diese Firma als ein einfacher Online-DVD-Verleih mit einem Sortiment von nur 925 Filmen gegründet. Die Gründer Marc Randolph und Reed Hastings wollten mit Netflix eine zu Anfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit eine Internet-Alternative zu den bestehenden stationären Ausleih-Videotheken etablieren.

 

Info-Telefon: 0201 – 176 790

 

Streaming Abmahnung | Popcorn Time & cuevana.tv

Aktuell werden nun Abmahnungen wegen Streaming für die beliebten Portale Popcorn Time und cuevana.tv versendet. Die Portale basieren auf dem sogenannten Torrent-Netzwerk. Nur haben die Dienste in Deutschland einen Haken. Es ist nicht erlaubt!

Wie funktionieren die Streaming-Portale wie Popcorn Time und cuevana.tv?

Vor der Benutzung der Streaming-Dienste Popcorn Time und cuevana.tv  muss der Internet-User eine Software herunterladen. Sobald die Software installiert ist, kann man aktuelle Blockbuster und Serien aus Hollywood sowie bekannte Filmklassiker streamen.

Wer diese Software benutzt macht sich strafbar. In Wahrheit handelt es sich um ein Peer-to-Peer-Netzwerk. Bei einer P2P-Verbindung werden während des Streamings die Filmdaten hoch als auch herunter geladen.

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“

Filesharer können sich nicht bei Erhalt der Abmahnung bezüglich der Nutzung von Popcorn Time oder cuevana.tv darauf berufen, das man davon ausgegangen sei, dass es sich um ein legales Streaming-Portal handeln würde.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing:

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