Chevelle -The North Corridor | Abmahnung 2016 | Waldorf Frommer

Der Abmahnwahn nimmt kein Ende! Aktuell versendet die Kanzlei Waldorf Frommer für das Album „Chevelle – The North Corridor“ Abmahnungen im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH.

Was steht in der Abmahnung von Waldorf Frommer?

Immer wieder werfen abmahnende Kanzleien in Filesharing-Abmahnungen vor, dass beweissicher Urheberrechtsverletzungen über Filesharingplattformen oder Onlinetauschbörsen stattgefunden haben sollen.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH für das Werk „Chevelle -The North Corridor“ die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Abmahnkosten in Höhe von 915,00 EUR zu begleichen. Die Fristen sind wie immer sehr kurz gesetzt und demzufolge unbedingt zu beachten! Viele Betroffene geraten aber auch in Panik und handeln eventuell unüberlegt. Unsere Meinung lautet: Möglicherweise zielen Abmahnkanzleien darauf ab.
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Abmahnung | Sony Music Entertainment Germany GmbH | Waldorf Frommer

Abmahnungen für Michael Jackson und Céline Dion

Verbraucherdienst e.V. berichtete in der Vergangenheit über Abmahnungen von Michael Jacksons Album Xscape (15.07.2014). Auch über Céline Dions französisches Musikalbum Sans Attendre (12.01.2014) konnte der Verein berichten. Regelmäßig erreichen dem Verein neue Abmahnungen im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH.

Tochterfirma der Sony Corporation

Sony Music Entertainment Germany GmbH (München) ist die deutsche Tochterfirma der US-amerikanischen Sony Music Entertainment (New York). Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft des nach Hitachi und Panasonic drittgrößten japanischen Elektronikkonzerns Sony Corporation (Tokio). Walkman und PlayStation sind eingetragene Marken des Konzerns. Deren Geräte sind weltweit bekannt und genießen Kultstatus.

Sony Music Entertainment

1987 übernahm Sony komplett die damalige CBS Records Group für zwei Milliarden US-Dollar. Die Firma war damals das größte Musiklabel der Welt. Von 1991 bis 2003 hieß diese Sony Music Entertainment. 2003 wurde das Unternehmen in Sony BMG (Joint Venture mit Bertelsmann) umbenannt. 2009 wurde Sony alleiniger Gesellschafter. Das Unternehmen firmiert wieder als Sony Music Entertainment. Bekannte Labels wie Columbia, Epic, RCA, Ariola, Europa, Four Music oder Sony Classical gehören heute zum Portfolio.

Unterstützer des Stop Online Piracy Act (SOPA)

2011 unterstützte Sony Music den Stop Online Piracy Act (SOPA) des US-Repräsentantenhauses. Ziel des Gesetzesentwurfs war die wirksame Verhinderung urheberrechtlicher Inhalte im Internet. Wegen starker Kontroversen im Justizauschuss des Repräsentenhauses wurde das neue Gesetz nicht verabschiedet. Eine Verabschiedung hätte später die deutsche Rechtssprechung verändert. Zur Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung im Internet bleibt in Deutschland jedoch das Werkzeug einer Abmahnung.

Abmahnung von Waldorf Frommer für die Sony Music

Eine Abmahnung von Waldorf Frommer folgt einen identischen Aufbau. Ob diese für den Musikanbieter Sony Music oder für eine andere Rechteinhaberin angefertigt wurde spielt dabei keine Rolle. Dem Abgemahnten wird als Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ein rechtswidriges Tauschbörsenangebot über seinen Internetanschluss vorgeworfen. Die angeblich begangene Urheberrechtsverletzung wurde laut Abmahnung durch eine Spezialfirma ermittelt. Der Aufraggeber ist jeweilige Rechteinhaberin. Hier ist es die Sony Music Entertainment Germany GmbH. Über den Umweg eines Gerichtlichen Gestattungsbeschlusses konnte später die Abmahnung durch Waldorf Frommer angefertigt werden.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Sony Music Entertainment Germany GmbH habe für das deutsche Staatsgebiet die Berechtigung auf Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz bei Rechtsverletzungen durch Filesharing. Deshalb habe die Rechteinhaberin laut Abmahnung von Waldorf Frommer einen Anspruch auf Unterlassung (§ 97 Abs.1 UrhG), auf Schadensersatz (§ 97 Abs.2 UrhG) sowie auf Aufwendungsersatz (§ 97a Abs.3 S.1).

Öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung

Der Abgemahnte habe die Musik der Sony Music öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) und rechtswidrig vervielfältigt (§ 16 UrhG). Dies soll durch die Verwendung von Tauschbörsen-Software geschehen sein. Aus diesem Grund fordert Waldorf Frommer (im Auftrag der Sony Music) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ebenso wird die Zahlung eines Pauschalbetrags in der Abmahnung verlangt.

Drohung mit Gerichtsprozess

Der Abmahnung von Waldorf Frommer liegen mehrere Anlagen bei. Neben der vorgefertigten Unterlassungserklärung ist es ein Ermittlungsdatensatz und ein Gerichtlicher Gestattungsbeschluss. Ebenso ist ein Überweisungsträger an die Commerzbank München beigefügt. Bei Nichtbeachtung der eng festgelegten Fristen droht Waldorf Frommer im Namen der Sony Music mit einem Gerichtsprozess. Dieser kann für den Abgemahnten teuer und aufwendig werden.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing:

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