Filesharing-Abmahnungen von der Kanzlei Schutt & Waetke im Auftrag der Tobis Film GmbH & Co. KG (Kurfürstendamm 63 / 10707 Berlin) erreichten jedes Jahr den Verbraucherdienst e.V. dank seiner Mitglieder. Auch im Jahr 2015 werden unzählige Abmahnungen, die von der Tobis Film GmbH beauftragt werden, den Verbraucherschutzverein erreichen. Denn die Berliner Filmfirma verleiht, vertreibt und vermarktet in Deutschland bedeutende Spielfilmproduktionen, die regelmäßig zu Kinohits werden.
Tobis Film GmbH wurde 1971 gegründet
Bereits 1971 gründete Horst Wendlandt, der Produzent der Winnetou-Filme, die Tobis Film GmbH. Nach einer erfolgreichen Kooperation mit Canal Plus kaufte Kilian Rebentrost die Tobis Film GmbH zurück, dem die deutsche Filmverleih- und Vertriebsgesellschaft nun zu 100 Prozent gehört. Das Hauptaufgabengebiet der Tobis Film GmbH sind der Verleih von Kinofilmen, der Filmvertrieb auf DVD und Blu-ray-Medien als auch die Vermarktung von TV-Rechten. Ein größeres Publikum kennt die Berliner Filmfirma wegen dem Erkennungszeichen zu Beginn eines Filmes. Ein Zeichentrick-Hahn legt über die Lücke des Schriftzuges TOB S ein Ei, das zu dem Buchstaben I wird. Dazu ertönt eine bekannte swingende Melodie.
Neben den Winnetou-Verfilmungen aus den 1960er Jahren ist die Tobis Film GmbH unter anderem mit den Kinofilmen Judge Dredd (1995) mit Sylvester Stallone und Das fünfte Element (1997) vom Regisseur Luc Besson einem breiten Publikum bekannt geworden.
Tobis Film GmbH besitzt die ausschließlichen Verwertungsrechte
In einer Abmahnung von Schutt & Waetke, deren Auftraggeber die Tobis Film GmbH ist, wird in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Abgemahnten gefordert. Außerdem wird in der Regel ein pauschalierter Betrag über 732,50 beansprucht. Denn die Berliner Filmfirma ist (laut dem Wortlaut der Abmahnung) die Rechteinhaberin, die die ausschließlichen Verwertungsrechte besitzt.
Öffentliche Zugänglichmachung und rechtswidrige Vervielfältigung
Deshalb besitze die Berliner Filmfirma das Recht Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG sowie Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG gegenüber dem Abgemahnten geltend machen. Der Abgemahnte habe mittels einer Tauschbörsen-Software einen urheberrechtlich geschützten Film aus dem Internet herunter geladen. Dabei soll es zu einer öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sowie zu einer rechtswidrigen Vervielfältigung eines Films von der Rechteinhaberin Tobis Film GmbH gekommen sein. Außerdem wird ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren (§ 101 Abs.9 UrhG) vor jeder Abmahnung von Schutt & Waetke durchgeführt.
Neue Gesetzregelung zugunsten des Abgemahnten
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 09.10.2013 bieten sich für den Verbraucherdienst e.V. weit reichende Möglichkeiten zur Verteidigung Ihrer Rechte gegenüber der Kanzlei Schutt & Waetke bezüglich einer Urheberrechtsverletzung an einem Film von der Tobis Film.
Info-Telefon: 0201 – 176 790
Informationen zu Abmahnung, Urheberrecht und Filesharing: