Amtsgericht Regensburg | Rechtsanwalt Urmann | Redtube

Der ehemalige Rechtsanwalt Thomas Urmann ist wegen seiner urheberrechtlichen Abmahnungen im Namen der Firma „The Archive AG“ zu Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung und sittenwidriger Schädigung verurteilt worden. Das ist am 15.12.2015 bekannt geworfen. Das Amtsgericht Regensburg hat in einer Klage eines Abgemahnten entschieden, das dem Abgemahnten 200 EUR zustehen (Urt. v. 08.12.2015, Az. 3 C 451/14). Darüber hinaus wurde die Klage abgewiesen.

Der Abgemahnte hat versucht 400 EUR einzuklagen, die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Verteidigung gegen die Abmahnung wegen unberechtigten Streamings. Die Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann & Collegen hatte 2013 zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung aufgrund von Filesharing auf dem Portal „Redtube“. Die Abgemahnten sollten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine Pauschalbetrag in Höhe von 250,- € zahlen. Wir berichteten schon in der Vergangenheit über die Welle von Redtube-Abmahnungen.

Streaming keine Urheberrechtsverletzung?

Das Bundesjustizministerium hält das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung. http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bmj-redtube-abmahnungen-streaming-urheberrecht/
Die Abmahnungen haben öffentliches Aufsehen erregt, nicht nur aufgrund der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen, sondern weil es sich um Urheberrechtsverletzungen handeln sollte aufgrund von Streams. In diesen Bereich ist es umstritten, ob die Handlung überhaupt eine Vervielfältigungshandlung darstellt die abmahnfähig ist.

Das Landgericht hat sich im Beschwerdeverfahren wie folgt geäußert: es wäre bei dem Auskunftsbeschluss davon ausgegangen das ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können. Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform http://www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). http://www.lto.de/fileadmin/files/artikel/2014/Januar/209_O_188-13_Abhilfeentscheidung_Streaming-Verfahren.pdf
Es soll im Urteil heißen das die Kanzlei Urmann & Collegen trotzdem die Nutzerdaten bei der Telekom einholten und darin sah das Amtsgericht Regensburg die unerlaubte Handlung.

Thomas Urmann, ehemals Rechtsanwalt zu persönlicher Haftung verurteilt

Das Gericht sah in den Abmahnungen das der Rechtsanwalt Urmann ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte um in erster Linie seinen Gebührenanspruch durchzusetzen. Daher sei auch er selbst haftbar wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Was könnte dieses Urteil für die betroffenen Abgemahnten bedeuten?

Da möglicherweise eine Rechtsgrundlage für die Abmahnungen und damit verbundenen Kosten nicht vorlag, könnten die gezahlten Gelder eventuell aus dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung / unerlaubten Handlung von Herrn Urmann zurückverlangt werden.

Ist die Welle von Redtube-Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) nur der Anfang?

Wenn Urmann & Collegen, auch als U+C Rechtsanwälte bekannt, Abmahnungen wegen Verletzungen des Urheberrechts verschickten, waren diese wegen Filesharing per Up-/ Download auf die eigene Festplatte des Computersystems oder des tragbaren Laptops. Der Up-/ Download dieser Daten ermöglicht dadurch eine weltweite Verfügbarkeit der Filmdateien und macht den Filesharer zu einem „Filmanbieter“. Zurzeit haben die Rechtsanwaltskanzleien Urmann & Collegen (U+C) sowie Daniel Sebastian eine Welle von Abmahnungen wegen Streaming, was technisch gesehen kein Up- bzw. Download ist, von Pornodateien des Portals Redtube gestartet. Dadurch entstand eine neue Dimension hinsichtlich von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Laut Focus Online ist die jetzige Abmahnwelle erst der Anfang, denn Redtube kündigt inzwischen weitere Abmahnungen wegen Streaming von Videos an.

Streaming ist kein Up-/ Download!

Bei einem Streaming, zum Beispiel von Redtube-Videos, werden die Computerdaten nicht vollständig auf die Festplatte geladen, sondern nur einzelne Fragmente des Datenstroms. Im Cache des RAM-Speichers werden die Filmdaten, zum Beispiel von Redtube, bei der Wiedergabe immer wieder gelöscht. Dadurch kommt also bei einem Streaming nicht zu einem vollständigen Up- bzw. Download. Die andauernde Speicherung der Datei des Films ist je nach Urheberrecht illegal.

Verbraucherdienst e.V. vertritt die Auffassung hinsichtlich des Streamings von Filmdateien:

Umfangreiche Berichterstattung wegen den Redtube-Abmahnungen von Urmann & Collegen

Unzählige Medienportale berichteten bereits über die Redtube-Streaming-Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) wie zum Beispiel Computer Bild, STERN.TV, N24, ntv, Spiegel Online, Focus Online, Zeit Online sowie die Rheinische Post.

Zwischen 10.000 und 20.000 Abmahnungen soll die Kanzlei Urmann & Collegen versendet haben. Trittbrettfahrer, die sich als die Urmann & Collegen (U+C) ausgaben, nutzten die Gelegenheit um Spam-Abmahnungen im Namen der Kanzlei mit einer Zip-Datei zu verschicken. Der Verbraucherdienst e.V. warnt vor dem Öffnen dieser Datei, da sich Schadsoftware darauf befinden könnte.

Landgericht Köln gab die Datensätze für die Formulierung von Urmann & Collegen (U+C)- Abmahngen wegen der Redtube-Videos frei

Die Richter am Landgericht Köln gaben durch einen Beschluss mit dem Aktenzeichen 226 O 86/13 vom 12. August 2013, der von dem Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian veranlasst wurde, für die Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) frei, damit diese später die Abmahnungen verfassen konnten.
„Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – I ZB 80/11 „Alles kann besser werden“)“
In diesem Beschluss spricht das Landgericht Köln von einer „Tauschbörse“ und geht nicht expliziert auf die Problematik eines Streaming-Portals ein. Der Pressesprecher des Landgerichts Köln spricht mittlerweile von einem Versehen. Jedoch bestätigte er das rechtmäßige Vorgehen beim Sammeln von IP-Adressen bei den Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C). Hier stellt sich die Frage, ob das Landgericht Köln bei den Streaming-Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) getäuscht wurde.

Trotz des Beschlusses des Kölner Landgerichts für die Formulierung der Urmann & Collegen (U+C)- Abmahnungen gibt es noch keine richterliche Entscheidung eines deutschen Gerichts dazu. Das Thema „Streaming“ von Filmen im Internet ist noch nicht geklärt und es bedarf eines Urteils durch ein Gericht in Deutschland um Klarheit zu schaffen.

Mittlerweile ist der Antrag, die Anlagen und der Auskunftsbeschluss in einem Auskunftsverfahren von Daniel Sebastian als pdfs veröffentlicht worden, die die Voraussetzung für die Urmann & Collegen (U+C)-Abmahnungen wegen Streaming von Redtube-Daten waren. Es lässt sich die Vermutung aufstellen, dass diese nur kurz überflogen wurden, da Richter bekanntlich „wenig Zeit“ für eine „korrekte Recherche“ haben.

Rechteinhaber der Redtube-Videos ist eine Firma aus der Schweiz

Der Rechteinhaber der Filmdateien ist die Schweizer The Archiv AG, nur dazu gegründet wurde um Rechtsverletzungen im Internet durch Filesharing oder Streaming zu verfolgen. Auch ist fraglich, ob die Ermittlungssoftware GLADII 1.1.3 von itGuards In, die den den Hash-Wert, den digitalen Fingerabdruck in Netz, ermittelt haben soll, geeignet ist die Überwachung des Internetverkehrs zwischen einem Internet-User und einem seriösen Streaming-Portal zu überwachen bzw. beweissicher zu dokumentieren.

1.080,50 € Streitwert für einen Porno-Stream von Redtube

In den Urmann & Collegen (U+C)– Abmahnungen sollen die Internet-User wegen eines Streamings auf Redtube eine Forderung von 250 € zahlen. Der Streitwert beläuft sich auf 1.080,50 €. Haben User mehrere Dateien abgerufen wird dementsprechend mehr verlangt. Da das Portal Redtube mit kostenlosen Pornos wirbt, sind die Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) wegen Redtube nicht verständlich.

Abmahnungen wegen Streaming von Redtube-Videos und der § 44 a UrhG

Laut dem § 44 a UrhrG sind „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend“ sind sowie „keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“ für den Benutzer von Streamingportalen wie Redtube vielleicht als zulässig einzuordnen. Ob zukünftige Gerichtsentscheidungen infolge der jetzigen Abmahnwelle von Urmann & Collegen dieses Gesetz für die Nutzer von Streaming-Portalen interpretieren ist fraglich.

 

Info-Telefon: 0201 – 176 790

Informationen zu Abmahnungen, Filesharing und Urheberrecht:

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