Pay the Ghost | Abmahnung

Die Kanzlei Fareds mahnt im Namen des Rechteinhaber PTG Nevada das Filmwerk Pay the Ghost ab. Wie immer bei derartigen Abmahnungen wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er den Titel illegal auf Filesharing-Plattformen bereit gestellt haben soll.

Worum geht es bei „Pay the Ghost“?

Mike Lawford (Nicolas Cage) ist ein guter Vater, wenn man davon absieht, dass er als Professor immer mal wieder zu spät nach Hause kommt, wenn die Arbeit ihn zu sehr gefangen nimmt. Trotzdem sind er, seine Frau Kristen (Sarah Wayne Callies) und sein Sohn Charlie (Jack Fulton) im Großen und Ganzen eine glückliche Familie. Das ändert sich allerdings, als Mike mit seinem Sohn an einer Halloween-Parade teilnimmt. Gerade noch bittet Charlie seinen Vater im Trubel der Kostümierten darum, einen Geist zu bezahlen, da ist er plötzlich verschwunden. Dabei hat Mike sich nur für einen winzigen Augenblick umgedreht.

Sind Abmahnungen immer berechtigt?

835 EUR soll der Abgemahnte berappen und dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Die Fristen sind wie üblich kurz gehalten. Doch dadurch sollte sich der Abgemahnte sich nicht beirren lassen, denn wenn er selber die Rechtsverletzung nicht begangenen hat und seine Pflichten nachgekommen ist, muss er weder die geforderte Summe zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben.

Täterschaftsvermutung nicht immer begründet

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12