Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller ist nach längerer Abwesenheit wieder mit Filesharing-Abmahnungen (diesmal für den Erotiktitel Debbie Does Dallas … Again) im Geschäft. Im Auftrag der M.I.C.M. MICROM International Content Management & Consulting LTD. aus Zypern werden wieder Filesharer wegen Urheberrechtsverletzungen aus dem Internet abgemahnt. Unbedingt sollte bei einem Abmahnschreiben von Negele Zimmel Greuter Beller die enge Fristsetzung beachtet werden. Sitzen Sie niemals ein Schreiben von Negele Zimmel Greuter Beller aus. Eine Mahnung oder eine Klage im Sinne des Abgemahnten zu verteidigen ist später weitaus aufwendiger als die außergerichtliche Abwehr eines Abmahnschreibens für den Erotiktitel Debbie Does Dallas … Again.
915 Euro für den Erotikfilm Debbie Does Dallas … Again
Wegen unerlaubter Verwertung des urheberrechtlich geschützten Films Debbie Does Dallas … Again mittels der Tauschbörsen-Software BitTorrent soll der Abgemahnte Herr L. aus T. den hohen Geldbetrag über 915 Euro zahlen. Diesen Geldbetrag sollte der Abgemahnte spätestens bis zum 11.02.2015 auf ein Konto der Stadtsparkasse Augsburg überweisen. Ebenfalls sollte das Mitglied Herr L. bis zum 06.02.2015 (eingehend) die vorgefertigte und ausgefüllte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung (Erstellungsdatum 27.01.2015) beigefügt ist, an die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller senden. Dem Schreiben ist ebenfalls eine Vollmacht beigefügt. Diese soll die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller bezüglich der Urheberrechtsverletzung an dem Film Debbie Does Dallas … Again in allen rechtlichen Fragen legitimieren. Denn die Rechteinhaberin aus Zypern sei die Inhaberin der Leistungsschutzrechte und ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Erotikfilm Debbie Does Dallas … Again. Die Beseitigung der geschützten Datei mir dem Film Debbie Does Dallas … Again, die Unterlassung sowie vermögensrechtliche Ansprüche in Form von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten könnte deshalb die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller gegenüber dem Abgemahnten geltend machen.
Eine Abmahnung ist keine „Abzocke“ oder ein „Betrug“!
Viele Verbraucher sind zuerst bei einem Abmahnschreiben von Negele Zimmel Greuter Beller verunsichert. Fehlende Kenntnisse im Medienrecht spielen dabei eine bedeutende Rolle. Deshalb sollte der Abgemahnte auf jeden Fall sofort reagieren. Erst recht wenn Sie glauben, dass Sie keine Urheberrechtsverletzung an dem Film begangen haben. In der Vergangenheit wurden diese Schreiben von der Augsburger Rechtsanwaltskanzlei oft bequem als sogenannte „Abzocke“ oder „Betrug“ angesehen. Die Ignoranz hatte allerdings später eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) oder sogar eine Klage vor Gericht zur Folge. Das muss aber nicht sein!
Info-Telefon: 0201 – 176 790
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