Kanzlei Yussof Sarwari Urteil: Niederlage für Klägerin

Rechtsanwalt Yussof Sarwari vertrat vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Firma G&G Media Foto-Film GmbH, die einem Mitglied unerlaubtes Filesharing vorwarf. Angeblich soll der Verbraucher einen rechtlich geschützten Film aus der Erwachsenenunterhaltung öffentlich im Internet zum Download bereit gestellt haben.

Die Klägerin verlangte wegen der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von 215,00 EUR. Ferner wollte sie die Abmahnkosten in Höhe von 600,00 Euro ersetzt haben. Die G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Anwalt Yussof Sarwari musste jedoch vor Gericht eine Niederlage einstecken. Die Klage wurde abgewiesen, die Parteien stritten über urheberrechtliche Ansprüche. Laut dem Urteil sind die Kosten des Rechtsstreits von der in Haan ansässigen Pornoproduzentin G&G Media Foto-Film GmbH zu tragen.

G&G Media Foto-Film GmbH konnte ihre Behauptung nicht beweisen

Die Richter führte in den Entscheidungsgründen aus, dass der Beklagte ausreichend vortrug, welche Personen in welcher Form Zugriff auf den betreffenden Anschluss hatten. Darüber hinaus konnte er ausreichend vortragen , dass sein internetfähiger Rechner zum behaupteten Verletztungszeitpunkt ausgeschaltet gewesen sei. Ebenfalls ausreichend waren seine Angaben zu den erfolgten Nachforschungen: der Beklagte konnte darlegen, dass seine beiden Brüder ihm mitteilten, dass sie keine Erinnerungen an die behauptete Rechtsverletzung haben – sie machten demzufolge Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht.

Schlappe für RA Yussof Sarwari

Nach dieser Erfüllung der sekundären Darlegungslast war es die Aufgabe der Klägerin, ihre Behauptung hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten zu beweisen. Dies gelang Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH nicht.

Das Amtsgericht Charlottenburg beruft sich zu Recht auf die Tauschbörse III Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14). Ansonsten können sich Angehörige faktisch nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 ZPO, § 384 ZPO berufen. Eine erfreuliche Nachricht für unser Mitglied. (Geschäftsnummer: 216 C 276/18)

Kontakt mit Verbraucherdienst

Für weitere allgemeine Informationen nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unter:
0201-176 790

oder via E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Kanzlei Sarwari Abmahnung: Create-X, G&G Media Foto-Film GmbH

Der Rechtsanwalt Yussof Sarwari vertritt die Interessen der G&G Media Foto-Film GmbH, die Filmwerke der Erotikbranche produziert. Ein Titel des Labels Create-X soll laut einer vorliegenden Abmahnung im Internet verbreitet worden sein. Drum wird für das unerlaubte Teilen die Zahlung eines Betrags von mehr als 800 EUR gefordert.

Yussof Sarwari: Wie kommt es zur Abmahnung?

Laut der vorliegenden Abmahnung soll die Erotikfilm-Produzentin G&G Media Foto-Film GmbH die Rechte an dem Titel „Nachwuchs 18 Jahre eng#11 – Wenn das Taschengeld nicht mehr ausreicht“ inne haben; der Film wurde unter dem Label „Create-X“ veröffentlicht. Eine derartige Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung nach sich ziehen, wenn ein rechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis im Internet vervielfältigt und verbreitet wird.

So wird dem Empfänger der Abmahnung (in der Regel der Anschlussinhaber) vorgeworfen, über dem heimischen Internetzugang das besagte Filmwerk geteilt zu haben. Der Rechtsanwalt Yussof Sarwari aus Hamburg listet zu diesem Zweck jene erfassten Daten auf, die beim Verbreiten gesichert worden sein sollen. Das wären unter anderem Daten wie die Uhrzeit, das Datum oder die dazugehörige IP-Adresse.

Was verlangt die Mandantin G&G Media Foto-Film GmbH?

Bei einer unerlaubten Bereitstellung des urheberrechtlich geschützten Filmwerks handelt es sich laut RA Sarwari um eine Rechtsverletzung. Laut der Abmahnung besteht ein Zahlungsanspruch gegen dem Empfänger, der sich auf insgesamt 836,59 EUR beläuft. Dieser Betrag setzt sich unter anderem aus dem Lizenzschaden für das Filmwerk, die Kosten der Providerauskunft und die Anwaltskosten zusammen. Um die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln, bietet Sarwari die Zahlung eines Vergleichs in Höhe von 650,00 EUR an.

Darüber hinaus soll der Abgemahnte eine „angemessene und strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ abgegeben und diese innerhalb weniger Tage abgeben. Sollte diese Abmahnung ignoriert werden, so könnte es zu weiteren Kosten bzw. einem Gerichtsverfahren kommen.

Hilfe bei Kanzlei Yussof Sarwari

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Erotikfilm erhalten? Wurde Ihnen vorgeworfen, dass Sie den Film im Internet verbreitet haben? Auch wenn Ihnen das Thema unter Umständen unangenehm sein könnten, sollten Sie ein derartiges Abmahnschreiben nicht ignorieren! Sonst könnte es zu weiteren Kosten kommen. Was können Betroffene stattdessen in so einem Fall tun?

  • prüfen Sie den Vorwurf der begangenen Urheberrechtsverletzung
  • zahlen Sie nicht ohne Überprüfung des Vorwurfs die geforderte Summe
  • unterzeichnen Sie nicht ohne Prüfung die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die angeschlossenen Anwälte des Verbraucherdienst e.V haben umfangreiche Erfahrungen mit Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen sowie der Kanzlei Sarwari und konnten erfolgreich gerichtlich sowie außergerichtlich die Abmahnungen zahlreicher Abmahnkanzleien abwehren. Diskretion ist eine Selbstverständlichkeit für uns und kooperierende Rechtsanwälte.

Kontakt mit Verbraucherdienst

Für weitere allgemeine Informationen nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Allgemeine Informationen erhalten Sie über unter:
0201-176 790

oder via E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.

Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Erotikstar Anna das Busenwunder | Abmahnung 2016 | Kanzlei Sarwari

Ostern ist vorbei und schon finden sich im Briefkasten einiger Betroffenen Abmahnungen von der Kanzlei Sarwari. Yussof Sarwari vertritt mit seiner Kanzlei unter anderem die Rechte der G & G Media Foto-Film GmbH, die den Rechtsanwalt aus Hamburg mit aktuellen Abmahnungen beauftragten. Der Film „Erotikstar Anna das Busenwunder“ soll illegal im Internet verbreitet worden sein.

Das Teilen diverser Erotiktitel der G & G Media Foto-Film GmbH wird abgemahnt

In der Abmahnung von Rechtsanwalt Yussof Sarwari wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, den Titel „Erotikstar Anna das Busenwunder“ im Internet geteilt zu haben. Die Rechte an diesem Filmwerk der Erotikbranche liegen laut der Abmahnung bei der G & G Media Foto-Film GmbH, die den Film unter dem eigenen Label Create-X veröffentlicht. Durch das Teilen der Datei seien erhebliche finanzielle Einbuße für das Unternehmen entstanden – so weit der Vorwurf in dem Abmahnschreiben der Kanzlei Sarwari.

Der Vorgang des Teilens (Filesharing) soll über die Nutzung einer Internettauschbörse geschehen sein, bei der Teile der Filmdatei via BitTorrent heruntergeladen wurden. Bei diesem Download kam es auch zum gleichzeitigen Teilen der Datei, sodass Dritte Zugang auf dieses rechtlich geschützte Werk hatte. Dieser Vorgang ist illegal und wird somit abgemahnt. Durch die IP-Adresse, die laut Abmahnung durch eine beauftragte Firma ermittelt wurde, konnte der Anschlussinhaber und somit der angebliche Verursacher der Urheberrechtsverletzung benannt werden.

Kanzlei Sarwari fordert 650 EUR

Für das Bereitstellen des Filmwerks „Erotikstar Anna das Busenwunder“ gibt Kanzlei Sarwari eine Gesamtforderung in Höhe von 650 EUR an. Dieser Pauschalbetrag soll innerhalb von 14 Tagen gezahlt werden. Darüber hinaus wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese soll sogar innerhalb von einer Woche zurückgesandt werden. Die Fristen sind möglicherweise deshalb so eng gesetzt, damit der abgemahnte Anschlussinhaber zügig und ohne Prüfung die Forderungen einhält, um sich weiteren Ärger oder gar noch mehr Kosten zu ersparen.

Abgemahnte sollten sich bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Sarwari an die angegeben Fristen halten und nicht in Panik ausbrechen. Stattdessen ist eine Prüfung der Abmahnung für Anschlussinhaber hilfreich, um zu klären, ob sie als Täter oder Störer in Frage kommen.