Debcon GmbH | Klageentwurf | FDUDM2 GmbH

Aktuell verschickt die Debcon GmbH Klageentwürfe, deren Rechteinhaberin die FDUDM2 GmbH aus Frankfurt am Main (HRB 79436) sein soll.

Am 17.05.2013 (08:59) eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit für die FDUDM2 GmbH (Az.: 810 IN 131/13 F), in deren Namen der vorliegende Klageentwurf von der Debcon GmbH verschickt wurde. Der Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing wurde als Insolvenzverwalter für die FDUDM2 GmbH bestellt. Laut dem Handelsregistereintrag soll die FDUDM2 GmbH bereits am 13.05.2013 insolvent und aufgelöst worden sein. Dieses Unternehmen war früher die sogenannte DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Gründung 21.12.2006 durch Frankfurter „Skandal-Rapper“ Moses Pelham), die ebenfalls insolvent ist. Bevor die die DigiProtect in die Insolvenz ging wurde das Unternehmen am 12. Februar 2013 in FDUDM2 GmbH (Krögerstraße 2) umbenannt.

Wer ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing?

Karl-Heinz Trebing, wird in dem Klageentwurf der Debcon GmbH wird als Kläger in Vertretung der insolventen FDUDM2 GmbH benannt. Der Rechtsanwalt war als Insolvenzverwalter für die FDUDM2 tätig. Zudem ist er seit dem August 2003 als Partner in der Anwaltskanzlei Lessing Trebing Bert (Hanauer Landstraße 148 A) tätig.

Achtung bei Zahlungsaufforderungen durch die Debcon mit Klageentwurf!

Vorsicht bei einer Zahlungsaufforderung durch das Inkassounternehmen Debcon GmbH mit Klageentwurf. Wird diese ignoriert, läuft der Betroffene Gefahr, sich eventuell eines Mahnverfahrens mit anschließender Klage auszusetzen.  Der Beklagte muss dabei das volle Prozesskostenrisiko tragen. In der Vergangenheit war Prozessbevollmächtigter solcher und ähnlicher Klagen Rechtsanwalt Sebastian Wulf.

Immer auf dieselbe Weise: Erst kommt eine Zahlungsaufforderung, dann ein Mahnbescheid, später die Klage vor Gericht, eine Klagerücknahme oder der Gerichtstermin. Neu dagegen ist die Vorgehensweise durch einen Klageentwurf, der in der Zahlungsaufforderung von der Inkassofirma Debcon GmbH versandt wird.

Abmahnungen für die DigiProtect GmbH zwischen 2009 und 2012

Unter anderem verschickte die Kanzlei Urmann & Collegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet in dem Zeitraum von 2009 bis 2011. Die Rechteinhaberin war damals die DigiProtect GmbH, deren Webseite (www.digiprotect.org) noch heute (Stand 24.02.2015) im Internet aufrufbar ist!

Debcon GmbH verschickt fragwürdige Mahnschreiben

Die Bottroper Inkassofirma Debcon GmbH versendet im Februar 2015 Mahnungen (Zahlungsaufforderungen) im Namen der FDUDM2 GmbH vertreten durch den Insolvenzverwalter RA Trebing . Diese Mahnungen enthalten einen vorgefertigten Klageentwurf. Dem Verbraucherdienst e.V. liegt ein solcher Klageentwurf vom 19.02.2015 von einem Mitglied vor. In dem vorliegenden Klageentwurf tritt der Frankfurter Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Vertreter der FDUDM2 GmbH auf. Die Debcon suggeriert, ohne eine Vollmacht beizulegen, dass sie bevollmächtigt sei, für die FDUDM2 vertreten durch den RA Trebing handeln zu dürfen.

Betroffenes Mitglied soll durch vorliegenden Klageentwurf verurteilt werden! – Zahlung über 1.286,80 Euro!

Mit dem vorliegendem Schreiben soll beantragt werden, dass unser Mitglied verurteilt werden soll,  eine Zahlung über 1.286,80 Euro an den vermeintlichen Kläger zu leisten. Aufgrund eines vermeintlichen Angebots im Rahmen einer sogenannten P2P-Tauschbörse („Filesharing“) habe unser Mitglied den Erotikfilm „Asstounding 2“, der mittlerweile insolventen Rechteinhaberin FDUDM2 GmbH, rechtswidrig angeboten und vervielfältigt.

Ist die erfolgte Abmahnung durch die Abmahnkanzlei ein Aprilscherz?

Das Filesharing-Angebot unseres Mitglieds soll am 03.10.2010 (13:24 Uhr) stattgefunden haben. Erst am 01.04.2012 erfolgte die Abmahnung durch die eine nicht von Debcon GmbH benannten Kanzlei! Verbraucherdienst e.V. stellt sich dabei die Frage: ist die verspätete Abmahnung (immerhin fast zwei Jahre) ein Aprilscherz, der nicht zum Lachen ist?

Beweise werden in dem vorliegenden Klageentwurf von der Debcon GmH erwähnt

Infolge des landgerichtlichen Gestattungsbeschlusses (Anlage 2) wurde das Ermittlungsprotokoll des beauftragten Ermittlungsunternehmens (Anlage 1) für die Anfertigung der Abmahnung von der nicht benannten Kanzlei freigegeben. Als eine weitere Begründung für den Klageentwurf der Debcon GmbH soll auch ein Ausdruck der Providerauskunft (Anlage 3) dienen. Ebenfalls soll dem Klageentwurf von der Debcon GmbH das Abmahnschreiben vom 01.04.2012 (Anlage 4) als weiteres Beweismittel beiliegen.

Klageentwurf FDUM2 GmbH DigiProtect

Weiß Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing von seinem Glück als „Klägerin“?

Verbraucherdienst e.V. fiel auf, dass dem vorliegenden Klageentwurf von der Debcon GmbH das Abmahnschreiben von der Abmahnkanzlei nicht beigefügt ist. Ebenfalls wird nicht der Firmenname der beauftragten Ermittlungsfirma als Beweismittel nicht namentlich benannt. Interessant ist vor allem, dass die Vollmacht der Klägerin (Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing) gleichfalls nicht beigefügt ist! Da stellt sich dem Verbraucherdienst e.V. nur eine Frage! Weiß Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, der als „Klägerin“ in dem Klageentwurf von der Debcon GmbH ausgewiesen wird, eigentlich von seinem Glück?

Informationen über Filesharing, Abmahnungen und Urheberrecht:

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