Debcon GmbH | Klageentwurf | FDUDM2 GmbH

Aktuell verschickt die Debcon GmbH Klageentwürfe, deren Rechteinhaberin die FDUDM2 GmbH aus Frankfurt am Main (HRB 79436) sein soll.

Am 17.05.2013 (08:59) eröffnete das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit für die FDUDM2 GmbH (Az.: 810 IN 131/13 F), in deren Namen der vorliegende Klageentwurf von der Debcon GmbH verschickt wurde. Der Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing wurde als Insolvenzverwalter für die FDUDM2 GmbH bestellt. Laut dem Handelsregistereintrag soll die FDUDM2 GmbH bereits am 13.05.2013 insolvent und aufgelöst worden sein. Dieses Unternehmen war früher die sogenannte DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Gründung 21.12.2006 durch Frankfurter „Skandal-Rapper“ Moses Pelham), die ebenfalls insolvent ist. Bevor die die DigiProtect in die Insolvenz ging wurde das Unternehmen am 12. Februar 2013 in FDUDM2 GmbH (Krögerstraße 2) umbenannt.

Wer ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing?

Karl-Heinz Trebing, wird in dem Klageentwurf der Debcon GmbH wird als Kläger in Vertretung der insolventen FDUDM2 GmbH benannt. Der Rechtsanwalt war als Insolvenzverwalter für die FDUDM2 tätig. Zudem ist er seit dem August 2003 als Partner in der Anwaltskanzlei Lessing Trebing Bert (Hanauer Landstraße 148 A) tätig.

Achtung bei Zahlungsaufforderungen durch die Debcon mit Klageentwurf!

Vorsicht bei einer Zahlungsaufforderung durch das Inkassounternehmen Debcon GmbH mit Klageentwurf. Wird diese ignoriert, läuft der Betroffene Gefahr, sich eventuell eines Mahnverfahrens mit anschließender Klage auszusetzen.  Der Beklagte muss dabei das volle Prozesskostenrisiko tragen. In der Vergangenheit war Prozessbevollmächtigter solcher und ähnlicher Klagen Rechtsanwalt Sebastian Wulf.

Immer auf dieselbe Weise: Erst kommt eine Zahlungsaufforderung, dann ein Mahnbescheid, später die Klage vor Gericht, eine Klagerücknahme oder der Gerichtstermin. Neu dagegen ist die Vorgehensweise durch einen Klageentwurf, der in der Zahlungsaufforderung von der Inkassofirma Debcon GmbH versandt wird.

Abmahnungen für die DigiProtect GmbH zwischen 2009 und 2012

Unter anderem verschickte die Kanzlei Urmann & Collegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet in dem Zeitraum von 2009 bis 2011. Die Rechteinhaberin war damals die DigiProtect GmbH, deren Webseite (www.digiprotect.org) noch heute (Stand 24.02.2015) im Internet aufrufbar ist!

Debcon GmbH verschickt fragwürdige Mahnschreiben

Die Bottroper Inkassofirma Debcon GmbH versendet im Februar 2015 Mahnungen (Zahlungsaufforderungen) im Namen der FDUDM2 GmbH vertreten durch den Insolvenzverwalter RA Trebing . Diese Mahnungen enthalten einen vorgefertigten Klageentwurf. Dem Verbraucherdienst e.V. liegt ein solcher Klageentwurf vom 19.02.2015 von einem Mitglied vor. In dem vorliegenden Klageentwurf tritt der Frankfurter Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Vertreter der FDUDM2 GmbH auf. Die Debcon suggeriert, ohne eine Vollmacht beizulegen, dass sie bevollmächtigt sei, für die FDUDM2 vertreten durch den RA Trebing handeln zu dürfen.

Betroffenes Mitglied soll durch vorliegenden Klageentwurf verurteilt werden! – Zahlung über 1.286,80 Euro!

Mit dem vorliegendem Schreiben soll beantragt werden, dass unser Mitglied verurteilt werden soll,  eine Zahlung über 1.286,80 Euro an den vermeintlichen Kläger zu leisten. Aufgrund eines vermeintlichen Angebots im Rahmen einer sogenannten P2P-Tauschbörse („Filesharing“) habe unser Mitglied den Erotikfilm „Asstounding 2“, der mittlerweile insolventen Rechteinhaberin FDUDM2 GmbH, rechtswidrig angeboten und vervielfältigt.

Ist die erfolgte Abmahnung durch die Abmahnkanzlei ein Aprilscherz?

Das Filesharing-Angebot unseres Mitglieds soll am 03.10.2010 (13:24 Uhr) stattgefunden haben. Erst am 01.04.2012 erfolgte die Abmahnung durch die eine nicht von Debcon GmbH benannten Kanzlei! Verbraucherdienst e.V. stellt sich dabei die Frage: ist die verspätete Abmahnung (immerhin fast zwei Jahre) ein Aprilscherz, der nicht zum Lachen ist?

Beweise werden in dem vorliegenden Klageentwurf von der Debcon GmH erwähnt

Infolge des landgerichtlichen Gestattungsbeschlusses (Anlage 2) wurde das Ermittlungsprotokoll des beauftragten Ermittlungsunternehmens (Anlage 1) für die Anfertigung der Abmahnung von der nicht benannten Kanzlei freigegeben. Als eine weitere Begründung für den Klageentwurf der Debcon GmbH soll auch ein Ausdruck der Providerauskunft (Anlage 3) dienen. Ebenfalls soll dem Klageentwurf von der Debcon GmbH das Abmahnschreiben vom 01.04.2012 (Anlage 4) als weiteres Beweismittel beiliegen.

Klageentwurf FDUM2 GmbH DigiProtect

Weiß Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing von seinem Glück als „Klägerin“?

Verbraucherdienst e.V. fiel auf, dass dem vorliegenden Klageentwurf von der Debcon GmbH das Abmahnschreiben von der Abmahnkanzlei nicht beigefügt ist. Ebenfalls wird nicht der Firmenname der beauftragten Ermittlungsfirma als Beweismittel nicht namentlich benannt. Interessant ist vor allem, dass die Vollmacht der Klägerin (Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing) gleichfalls nicht beigefügt ist! Da stellt sich dem Verbraucherdienst e.V. nur eine Frage! Weiß Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing, der als „Klägerin“ in dem Klageentwurf von der Debcon GmbH ausgewiesen wird, eigentlich von seinem Glück?

Informationen über Filesharing, Abmahnungen und Urheberrecht:

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Debcon Fussball WM-Zahlungsvereinbarung

Die Wittener Inkassofirma Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH versendet aktuell Zahlungsaufforderungen, die aus ignorierten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Rechteinhabers Vivthomas.com-video Lta. hervorgegangen sind. Verbraucherdienst e.V. aus Essen (NRW) liegt eine Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) vom 18.03.2014 der Inkassofirma Debon mit einer Geldforderung über 1.000 Euro vor.

Zahlungsaufforderungen aus alten Abmahnungen von der Inkassofirma Debcon GmbH im „Fussballjargon“ formuliert

Der Arbeitsschwerpunkt von Debcon GmbH ist das Beitreiben von Inkassoforderungen aus  ignorierten Abmahnungen unter anderem für die Kanzleien Negele, Zimmel, Greuter, Beller (NGZB) bzw. Urmann & Collegen (U+C). Die aktuelle Inkassoforderung, wobei eine Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) in der Höhe von 1.000 Euro gefordert wird, sollte grundsätzlich beachtet werden. Der Rechteinhaber der aktuellen Inkassoforderung von der Debcon GmbH, die Vivthomas.com-video Lta., ist ein Internetanbieter von Erwachsenenunterhaltung, dessen Rechte zur Beitreibung von der Wittener Inkassofirma aufgekauft wurden.

Zahlungsaufforderung ist die Vorstufe zu einem gerichtlichen Mahnbescheid

Eine Zahlungsvereinbarung bzw. eine Zahlungsaufforderung von der Debcon GmbH, aus einer alten Abmahnung entstanden, ist eine außergerichtliche Möglichkeit zur Streitbeilegung von Inkassoforderungen, die hier im konkreten Fall aus ignorierten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing entstanden sind. Grundsätzlich ist außerdem eine Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) von der Inkassofirma Debcon GmbH eine Vorstufe zum gerichtlichen Mahnbescheid. Bei einem Mahnverfahren mit einem Mahnbescheid steht zum Schluss ein Vollstreckungsbescheid mit einem Vollstreckungstitel, dessen Geldforderungen mit einer Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden können.

Der in Verzug geratene Schuldner der Debcon-Inkassoforderung wird im „Fußballjargon“ zur Zahlung motiviert

Das Anschreiben bezüglich der Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) der Debcon GmbH, entstanden aus einer ignorierten Abmahnung, beginnt mit einer Aufforderung zur Mitarbeit an den in Verzug geratenen Zahler, der durch die kommende Fußballweltmeisterschaft 2014 in Brasilen als ein „Überflieger“ und „Sieger“ motiviert werden soll. Dort ist zu lesen:

(Zitat) „Dieses Jahr im Juni geht es wieder los, die Fußballwelt ist wieder im Weltmeisterfieber! Werden Sie auch ein Sieger und machen Sie sich zum Überflieger!“ (Zitat Ende).

Weiter im Text der Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) von der Inkassofirma Debcon GmbH wird der in Verzug geratene Schuldner mit einem Schiedsrichter verglichen, der sein Verhalten gegenüber den alten Abmahnungsforderungen selbst bestimmten kann:

(Zitat) „ SIE haben nun aber EINMALIG die Möglichkeit selbst der Schiedsrichter zu sein und das persönliche Vorgehen zu bestimmen! Ihre Möglichkeiten bieten wir Ihnen mit nachfolgender Zahlungsvereinbarung. Wann hat der Foulspieler schon die Möglichkeit das Strafmass zu bestimmen. Nur jetzt und hier!“ (Zitat Ende).

Weiter führt die Inkassofirma Debcon GmbH aus, dass sie an einer außergerichtlichen Einigung bezüglich der ignorierten Abmahnung interessiert sei. Die Debcon GmbH setzt den Schuldnern hinsichtlich der Inkassoforderung mit einer Frist bis zum 28.03.2014 unter Druck. Die im Text aufgeführten Möglichkeiten zur Zahlungsweise der Inkassoforderung über 1.000 Euro der Debcon GmbH, die aus alten Abmahnungen entstanden sind, werden in dem Anschreiben der Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) mit den üblichen Strafen aus der Welt des Fußballs in Verbindung gebracht:

(Zitat) „Sei es eine gelbe oder rote Karte, ein Freistoß für die gegnerische Mannschaft, ein sogenannter Eckball, einen 11 Meter oder sogar einen Platzverweis.“ (Zitat Ende). In der beiliegenden Zahlungsvereinbarung (Zahlungsaufforderung) der Debcon GmbH werden vier Möglichkeiten (von der Einmalzahlung bis hin zu verschiedenen Ratenzahlungen) erwähnt um die geforderten Geldbeträge so schnell wie möglich zu begleichen.

Sollten jedoch die außergerichtlichen Bemühungen der Debcon GmbH bezüglich ignorierter Abmahnungen hinsichtlich der Fristsetzung bis zum 28.03.2014 von dem im Rückstand geratenen Schuldner nicht eingehalten, „werden wir [die Debcon GmbH] ohne Abkündigung weitere gerichtliche Maßnahmen einleiten. Die damit verbundenen Kosten haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höher zu erstatten.“, heißt es weiter in dem Anschreiben der Zahlungsforderung der Inkassofirma.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

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Mahnbescheid des Sebastian Wulf

Die zahlreichen aktuellen Mahnbescheide, die durch Rechtsanwalt Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH, kurz Debcon GmbH aus Witten, einem Inkassounternehmen, beantragt und erlassen wurden, gehen auf alte Abmahnungs-Forderungen MIG Film GmbH, BB Video GmbH, INO Handelsgesellschaft mbH, Savoy Film GmbH, Multi Media Verlag GmbH, Belirex Berliner Lizenzrechte GmbH aus dem Jahr 2010 zurück. Da Abmahnungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren besitzen, häufen sich nun Mahnbescheide aus dem Jahr 2010. Die Mahnbescheide von Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH sind somit die letzte Möglichkeit die Abmahnungen wegen illegalen Filesharing rechtlich einzufordern. Durch den Mahnbescheid wird die Verjährungsfrist einer Abmahnung gehemmt.

Mahnbescheid wegen Filesharing-Abmahnung

Die Mahnbescheide, verschickt Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH, gehen auf Abmahnungen durch illegales Filesharing erworbener Musiktitel zurück. 500 Euro bis 1000 Euro Schadensersatz aus dem Unterlassungs-Vertrag wird in dem uns vorliegenden Mahnbescheiden von Sebastian Wulf, der im Auftrag der Debcon GmbH handelt, gefordert.

Warum bekommen Sie einen Mahnbescheid von Rechtsanwalt Sebastian Wulf, der im Auftrag von der  Debcon GmbH handelt? Haben Sie nicht auf Inkassoforderungen von der Debcon GmbH reagiert?

Das Schreiben von Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH ist mit einem gerichtlichen Mahnverfahren in Deutschland verbunden. Das Gerichtsverfahren mit Mahnbescheiden von Sebastian Wulf bzw. der Debcon GmbH aus einer Abmahnung dient der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. § 688 ff. ZPO regelt das Mahnverfahren mit Mahnbescheiden. Es ist nicht mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros zu verwechseln, die auch von Sebastian Wulf und der Debcon GmbH wegen Abmahnungen durch Filesharing verschickt werden.

30 Jahre gültiger Vollstreckungstitel!

Das Ergebnis eines Mahnverfahrens ist die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung. Die Geldforderungen aus Mahnverfahren sind ohne Urteil zu erzwingen. Ein Mahnbescheid von Sebastian Wulf im Auftrag der Debcon GmbH wegen nicht beantworteter Abmahnungen durch Filesharing ist eine schnelle und kostensparende Alternative zu einem langwierigen Zivilprozess für den Gläubiger. Ein Vollstreckungstitel, womit der Gläubiger, hier der Rechtsanwalt Sebastian Wulf bzw. die Debcon GmbH,  seine Geldforderungen vollstrecken kann, ist das Ergebnis eines nicht beachteten Mahnbescheids. Mit einem Vollstreckungstitel, der 30 Jahre gültig ist, kann der Rechtsanwalt Sebastian Wulf bzw. die Debcon GmH bei Ihnen pfänden.

 

Info-Telefon: 0201 – 176 790

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Zahlungsaufforderung I Mahnbescheid der Debcon GmbH

Das Wittener Inkasso-Unternehmen Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH, kurz Debcon GmbH hat nach eigenen Angaben Inkassoforderungen der Rechtsanwaltskanzleien Baek Law, Negele Zimmel Greuter Beller sowie Urmann & Collegen aufgekauft, die durch illegales Filesharing im Internet entstanden sind. Aktuell hat die Debcon GmbH den Rechtsanwalt Sebastian Wulf beauftragt Mahnbescheide wegen nicht gezahlter Abmahnungen von illegalen Musik-Downloads zu verschicken.

Negele Zimmel Greuter Beller – Inkassoforderung

Die Debcon GmbH versucht aktuell mit Inkassoforderungen die Ansprüche aus den Abmahnungen der MIG Film GmbH und der Savoy Film GmbH durchzusetzen. Diese Abmahnungen stammen ursprünglich von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller. Die pauschalen Vergleichsbeträge von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller waren mit 710 Euro für die Savoy Film bzw. mit 970 oder 975 Euro für die MIG Film für einen durch illegales Filesharing erworbenen Film angesetzt. Die Debcon GmbH verschickte Inkassoforderungen mit einem Pauschalbetrag von 1.000 Euro. Die Verletzungen des Urheberrechts durch Filesharing stammen aus den Zeitraum von November 2009 bis Februar 2010. Erst im Jahr 2013 verschickte die Debcon GmbH die Inkassoforderungen der abmahnenden Kanzlei. Die Debcon GmbH droht in ihren Inkassoforderungen mit Schufa-Einträgen der illegalen Filesharer. Auf ein Zurückweisungsschreiben hat die Debcon GmbH, die im Auftrag der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller handelt, die Inkassoforderungen auf 630 Euro heruntergesetzt. Durch eine Nichtbeachtung der Inkassoforderungen der Debcon GmbH wird eine außergerichtliche Einigung ausgeschlossen. Dadurch kann das Inkasso-Unternehmen vor Gericht ziehen und die Forderungen ihrer Gläubiger einklagen.

Baek Law – Inkassoforderung

Die Inkassoforderungen der Debcon GmbH, die von der Kanzlei Baek Law aufgekauft wurden, stammen vom 10.10.2012. In der Inkassoforderung der Debcon GmbH wird der Rechteinhaber nicht erwähnt. Nur das Aktenzeichen der Kanzlei Baek Law wird mit der Inkassoforderung des Inkassounternehmens angegeben. So ist es für den abgemahnten Filesharer, der schon mehrere Abmahnungen oder Inkassoforderungen bekommen hat, kaum möglich die Forderung der Kanzlei Baek Law bzw. der Debcon GmbH anhand des Aktenzeichens sofort zuzuordnen.

Urmann & Collegen – Inkassoforderung

Die Debcon GmbH verschickt inzwischen Inkassoforderungen aus offenen Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Urmann & Collegen. In dem Inkassoschreiben wird der illegale Filesharer zu einer Zahlung in der Höhe von 1.286,80 aufgefordert. Bei den Inkassoforderungen der Debcon GmbH handelt es sich um maschinell angefertigte Serienbriefe, da mehrere Tausend Internet-User angeschrieben werden. 2011/ 2012 versteigerte die Kanzlei circa 75.000 offene Forderungen der Pornoindustrie wegen illegalen Filesharing auf ihrer Homepage. Die Forderungen von pauschal circa 650 Euro aus den ursprünglichen Abmahnungen wurde durch Urmann & Collegen auf 1.286,80 Euro verdoppelt. Die circa 75.000 Inkassoforderungen von Urmann & Collegen entsprechen einem Handelsvolumen von circa 97,4 Millionen Euro, die das Inkassounternehmen eintreiben kann.

Kanzlei Sebastian Wulf – Mahnbescheid

Rechtsanwalt Sebastian Wulf verschickt aktuell Mahnbescheide wegen illegalen Filesharing. Die Hauptforderungen des Mahnbescheids enthalten Forderungen von 366,42 Euro bis 1836,80 unterschiedlichen Urheberrechts-Abmahnungen. Ein Mahnverfahren mit Mahnbescheid ist nicht mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros zu verwechseln! Das Ergebnis des Mahnbescheids von Sebastian Wulf ist die Vollstreckung der Geldforderung ohne Klageerhebung. Für Rechtsanwalt Sebastian Wulf ist ein Mahnverfahren somit eine kostensparende Alternative zu einem langwierigen Gerichtsprozess, da kein Urteil erkämpft werden muss. Ein 30 Jahre gültiger Vollstreckungstitel kann auf diese Weise durch die Debcon GmbH er stritten werden, womit gepfändet werden kann.

 

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