Seit dem 9. Oktober 2013 ist das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Deutschland in Kraft. Dieses Gesetz regelt den Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro (Anwaltskosten / RVG) von Abmahnungen wegen Filesharing im Internet neu.
§ 97a UrhG beschränkt den Gegenstandswert für den Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch auf 1.000 Euro
„Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, [..]“ (§97a UrhG III Satz 2), so ein Kernsatz im neuen Gesetzestext.
§ 97a UrhG regelt die Schadensersatzansprüche der Medienfirmen nicht neu
Mit dem neuen Gesetz wird der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von Filesharing- bzw. Tauschbörsenabmahnungen auf 1.000 Euro gedeckelt. Die anfallenden Anwaltskosten für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch können somit auf circa 290 Euro (1,3 Geschäftsgebühr, 1,5 Einigungsgebühr) beschränkt werden. Hohe unrealistische Anwaltskosten bezogen auf den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sind mit Filesharing-Abmahnungen nun nicht mehr durchsetzbar.
Achtung!!! Mögliche Schadensersatzansprüche der abmahnenden Medienfirmen sind davon aber nicht betroffen. Die Schadensersatzansprüche wegen Filesharing bestimmter Mediendateien können noch unbegrenzt hoch angesetzt werden, sodass Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet immer noch hohe Geldbeträge erreichen können.
§ 97a UrhG – Amtgericht München bezieht Stellung im laufenden Verfahren (158 C 17155/12)
Viele Internet-User bzw. Filesharer stellten sich nach der Verkündigung des neuen UrhG-Textes die Frage, ob alte Abmahnungen, die vor der Neuformulierung des § 97a UrhG versandt wurden, von dem neuen Gesetz erfasst werden, um somit zu preiswerteren Lösungen wegen Abmahnungen durch Filesharing zu kommen. Nun hat das Amtgericht München in einem laufenden Verfahren (158 C 17155/12) wegen der Neuregelung der Kosten im neuen Gesetzestext eine Stellung bezogen. Die Richter am Amtsgericht München vertreten die Meinung, dass die neue Kostendeckelung (§ 97a Abs. 3 UrhG) wegen Verletzungen des Urheberrechts durch Filesharing keine Anwendung auf die laufenden alten Fälle von Urheberrechtsabmahnungen finde. Das Amtsgericht München in der Filesharing- bzw. Abmahnungshochburg begründet diese Vorgehensweise mit der Übergangsvorschrift des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§ 60 RVG). In dem Gesetzestext heißt es:
„Die Vergütung [des Rechtsanwalts] ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit […] vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.“ § 60 RVG I Satz 1).
§ 97a UrhG zugunsten der Medienindustrie und den Abmahnungskanzleien interpretiert
Das Amtsgericht München bestätigte bereits in einem laufenden Verfahren, dass der Zeitpunkt des erteilten Abmahnungsauftrages als Grundlage für die Kosten einer Abmahnung festzulegen sei. Die Richter am Amtsgericht München haben eine somit eine Grundsatzentscheidung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing getroffen. Sie entschieden nun zugunsten der abmahnenden Kanzleien und der Medienindustrie, da die Neuformulierung des § 97a UrhG nicht für die abgemahnten Internet-User bzw. Filesharer bei laufenden Altfällen zum Tragen kommt.
Auch das LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13: hat den(Gerichtlicher) Streitwert bei UrhR-Verletzung bleibt trotz § 97a Abs. 3 UrhG hoch angesetzt, allerdings mit einer andere n Begründung.
Es stellt sich nun die Frage, ob andere Gerichte den § 97a UrhG anders beurteilen bzw. interpretieren.
So hat das AG Hamburg hat mit Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13, über die Höhe des Streitwertes entschieden und als Grundlage das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 27.06.2013 herangezogen, das seit dem 09.10.2013 in Kraft ist und den Streitwert entsprechend auf 1.000 € für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch begrenzt.
Auch ist noch nicht entschieden wie zum Beispiel der Bundesgerichtshof den § 97a UrhG interpretiert und wertet.
So gilt die Deckelung nach § 97 a III UrhG nach Satz 2 nicht, wenn der Wert von 1.000 Euro nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Auch hierzu stehen Entscheidungen der Gerichte noch aus.
Filesharing-Abmahnungen bleiben auch nach der Neuformulierung des § 97a UrhG ein eintragreiches Geschäftsmodell
Für die abmahnenden Kanzleien Waldorf Frommer, WeSaveYourCopyrights, Daniel Sebastian, Sasse und Partner, Fareds, Urmann und Collegen, Carsten Goethe, Reichelt Klute Assmann rka, Negele Zimmel Greuter Beller, Rasch Rechtsanwälte, Faustmann und Mielke, Kornmeier & Partner, Jeff Martin, Schutt & Waetke, Marko Schiek, APW Rechtsanwälte, BaumgartenBrandt, Baek Law, Philipp Marquort, Paulus Rechtsanwälten sowie (in der Vergangenheit) Schulenberg und Schenk bleiben Abmahnungen wegen Filesharing ein ertragreiches Geschäft mit dem schnell und unkompliziert hohe Geldbeträge verdient werden können. Der Grund dafür ist, dass trotz der Deckelung der Anwaltskosten die Schadensersatzansprüche (§ 97a Abs. 3 UrhG) nicht geregelt sind, denn diese Summe ist eine fiktive Gebühr die sich in der Regel nach der Aktualität, den Verkaufszahlen bzw. den Lizenzverwertungen der Mediendatei zusammensetzt, so dass dadurch sehr viele Abmahnungen mit hohen Pauschalbeträgen, meistens Massenabmahnungen, wegen Filesharing im Internet verschickt werden. Die Kanzleien erhoffen sich mit einem tiefen Griff in ihre Trickkiste die Schadensersatzforderungen bei Abmahnungen für verlorene Rechte an Musik, Filmen und Computerdateien künstlich in die Höhe zu treiben. Die hohen Geldforderungen in den jeweiligen Abmahnungen bleiben teilweise kaum noch nachvollziehbar.