Verjährung | Klage abgewiesen | Abmahnung

Das Amtsgericht Kassel wies am 24.07.2014 eine Zahlungsklage wegen Verjährung bei einer Filesharing-Abmahnung ab. Laut den Urteil (Az: 410 C 625/14) ende die Verjährungsfrist des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruches bereits nach drei Jahren.

Abmahnung vom 09.02.2010 

Bereits am 09.02.2010 wurde der Beklagte von einer Plattenfirma für Urheberrechtsverstöße vom 21. und 25.08.2009 abgemahnt. Der Abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Den geforderten Pauschalbetrag zahlte dieser jedoch nicht.

Mahnbescheid vom 04.01.2014

Fast drei Jahre später (23.12.2013) beauftragte die Klägerin einen Mahnbescheid (Zustellungsdatum 04.01.2014). Dieser enthielt eine Forderung des Lizenzschadensersatzes über 2.400 Euro. Daraufhin widersprach der Beklagte. Nach der Verlegung des Rechtsstreits nach dem Amtsgericht Kassel legte dieser die Einrede auf Verjährung ein.

Mahnbescheid nicht rechtskräftig

Laut dem aktuellen Urteil seien die Geldforderrungen bereits am Ende 2012 bzw. 2013 verjährt gewesen. Nach § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres der Urheberrechtsverletzung. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids sei das Abmahnschreiben bereits verjährt gewesen.

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Urteile | Filesharing-Verfahren | Abmahnung

13.11.2014: Landgericht Bochum zur Schadensersatzansprüche

Laut dem Gerichtsurteil (Az. I-8 O 263/14) wurden die Schadensersatzansprüche bei urheberrechtlich geschützten Medientiteln bedeutend angehoben.

31.10.2014: Amtsgericht Hamburg zur Aktivlegitimation

Laut des Urteils (Az. 36a 202/13) muss die Rechteinhaberin aktivlegitimiert sein um eine Abmahnung zu beauftragen.

22.08.2014: Landgericht Hannover zur Nachforschungspflicht

Nach dem Urteil am 22.08.2014 (Az. 18 S 13/14), sei ein abgemahnter Anschlussinhaber nur im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.

08.05.2014: EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte mit einem Grundsatzurteil die Vorratsdatenspeicherung.

08.01.2014: BGH zur Haftung für Eltern von volljährigen Kindern

Mit dem Urteil ( I ZR 169/12 – BearShare) vom 8. Januar 2014 haften nicht mehr die Eltern von volljährigen Familienangehörigen, wenn ein Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet begangen wurde.

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Keine Aktivlegitimation der Rechteinhaberin | Abmahnung

Laut dem Wortlaut des Urteils vom 31.10.2014 (Az. 36a 202/13) vom Amtsgericht Hamburg darf nicht jede Rechteinhaberin gegen Filesharing im Internet vorgehen. Die Rechteinhaberin muss aktivlegitimiert sein um eine Abmahnung zu beauftragen.

Abmahnung und Klage wegen Filesharing des Films „B Wanted“

Nach dem Hamburger Gerichtsurteil besitzt nicht jede Inhaberin die vollen Nutzungsrechte bei urheberrechtlich geschützten Werken. Da der Film rechtlich geschützte Film „B Wanted“ laut Abmahnung öffentlich zugänglich und vervielfältigt worden sei, forderte im Nachhinein die Rechteinhaberin mittels einer Klage vor Gericht Abmahnkosten über 651,89 Euro, Schadensersatzansprüche über 400 Euro sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Keine Aktivlegitimation der Rechteinhaberin

Das Amtsgericht Hamburg urteilte jedoch, dass die Klage mit der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing im Internet zurückgewiesen wurde. Denn laut Lizenzvertrag besitze die Klägerin nur die ausschließlichen Video- und DVD-Nutzungsrechte. Durch das Filesharing im Internet seien diese Rechte nicht verletzt worden. Die Befugnis der Geltendmachung an der sogenannten Aktivlegitimation der Rechteinhaberin für das Filesharing fehlte somit. Aus diesem Grund war die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung des Films für den Abgemahnten keine Urheberrechtsverletzung.

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Landgericht Bochum | neue Schadensersatzpauschale | Abmahnung

Am 13.11.2014 entschied das Landgericht Bochum mit einem Urteil über neue Schadensersatzpauschalen bei Filesharing. Die Kanzlei der rka Rechtsanwälte, die auch für Abmahnungen bekannt ist, war bei dem Gerichtsverfahren Klägerin und Vertreterin der Rechteinhaberin.

Schadensersatzpauschalen bei Filesharing angehoben

Laut dem Gerichtsurteil (Az. I-8 O 263/14) wurden die Schadensersatzansprüche bei urheberrechtlich geschützten Medientiteln bedeutend angehoben. So kann eine Anwaltskanzlei bei einem Spielfilm nun eine Schadensersatzpauschale über 600 Euro verlangen. Der Anspruch bei einem Computerspiel beträgt jetzt 1.000 Euro. Wird Musik abgemahnt, kann die Kanzlei 100 Euro pro Musiktitel veranschlagen.

Schadensersatzpauschale wird willkürlich berechnet

Früher urteilte das Landgericht Bochum eher zugunsten der Abgemahnten. Für das unberechtigte Anbieten und die unerlaubte Vervielfältigung eines Spielfilms waren früher 200 Euro gerechtfertigt. Einen pauschalen Schadensersatz über 100 Euro hielt das Gericht früher für angemessen. Die Schadensersatzpauschale ist laut der neuen Rechtssprechung bei Spielfilmen um das Dreifache gestiegen. Bezüglich eines Computerspiels stieg diese sogar um das Zehnfache. Dabei werden die Pauschalen bei einer Abmahnung in der Regel mit einer fiktiven Lizenzanalogie „berechnet“, die willkürlich angesetzt wird.

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Landgericht Hannover zur Nachforschungspflicht | Abmahnung

Zur Nachforschungspflicht bei Filesharing-Abmahnungen urteilte das Landgericht Hannover am 22.08.2014 (Az. 18 S 13/14). Laut des Gerichts sei ein abgemahnter Anschlussinhaber nur im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.

Gericht zur sekundären Darlegungspflicht

Bei dem Urteil des Landgerichts Hannover geht es um die so genannte sekundäre Darlegungspflicht. Im Rahmen der sekundären Darlegungspflicht kann der abgemahnte Anschlussinhaber die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung aus der Welt schaffen. Der Abgemahnte haftet dann zum Beispiel nicht mehr als Täter oder als Störer bezüglich einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing.

Keine generalisierte Nachforschungspflicht

Der Abgemahnte müsse laut den Richtern aus Hannover nur die in Betracht kommenden Personen befragen. Das Ergebnis der Befragung müsse er dann diesen Personen mitteilen. Laut dem Urteil des Gerichts habe der Anschlussinhaber keine generalisierte Nachforschungspflicht. Es werden also keine sekundengenauen Nachforschungen verlangt. Wage Nachforschungsergebnisse über Dritte, die den Internetanschluss benutzt haben könnten, sind auch erlaubt.

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