Das Amtsgericht Kassel wies am 24.07.2014 eine Zahlungsklage wegen Verjährung bei einer Filesharing-Abmahnung ab. Laut den Urteil (Az: 410 C 625/14) ende die Verjährungsfrist des urheberrechtlichen Schadensersatzanspruches bereits nach drei Jahren.
Abmahnung vom 09.02.2010
Bereits am 09.02.2010 wurde der Beklagte von einer Plattenfirma für Urheberrechtsverstöße vom 21. und 25.08.2009 abgemahnt. Der Abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Den geforderten Pauschalbetrag zahlte dieser jedoch nicht.
Mahnbescheid vom 04.01.2014
Fast drei Jahre später (23.12.2013) beauftragte die Klägerin einen Mahnbescheid (Zustellungsdatum 04.01.2014). Dieser enthielt eine Forderung des Lizenzschadensersatzes über 2.400 Euro. Daraufhin widersprach der Beklagte. Nach der Verlegung des Rechtsstreits nach dem Amtsgericht Kassel legte dieser die Einrede auf Verjährung ein.
Mahnbescheid nicht rechtskräftig
Laut dem aktuellen Urteil seien die Geldforderrungen bereits am Ende 2012 bzw. 2013 verjährt gewesen. Nach § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres der Urheberrechtsverletzung. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids sei das Abmahnschreiben bereits verjährt gewesen.
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