Keine Deckelung der Abmahnkosten | Abmahnung

Laut aktuellem Urteil (Az.: 11 U 115/13) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main greift die Deckelung (Beschränkung) bei der Abmahnkostenerstattung (§ 97a Abs. 2 UrhG) nicht bei einer einzigen Musikaufnahme. Mit dieser Rechtsprechung wurde ein früheres Urteil eines Landesgerichts aufgehoben, das einen geringeren Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung für gerechtfertigt ansah.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung

Bezüglich der weltweiten Paralleldistribution Tauschbörsen-Software hätte „eine unerhebliche Rechtsverletzung“ statt gefunden. Bei dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main handelt es sich um ein erstes Urteil bei den so genannten One-Song-Abmahnungen. Bei solchen Anwaltsschreiben wird in der Regel die Urheberechtsverletzung an einem Musiktitel verfolgt. Der Abgemahnte muss nun die gesamten Abmahnkosten in Höhe der vollen 1,3-Geschäftsgebühr für Rechtsanwälte bezahlen.

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Sicherheitslücke | Klage abgewiesen | Abmahnung

Eine Klage wegen einer Filesharing-Abmahnung wurde am 27.08.2014 (Az. 117 C 1049/14) vom Amtsgericht Braunschweig zurück gewiesen. Wegen einer Sicherheitslücke in der Software des  Routers urteilte das Gericht zu Gunsten des Abgemahnten.

Abmahnung für Resident Evil: Afterlife 3D

Im Auftrag der Constantin Filmverleih GmbH verklagte die Kanzlei Waldorf Frommer den Abgemahnten auf 600 Euro Schadensersatz sowie auf 506 Euro Aufwendungsersatz. Der urheberrechtlich geschützte Spielfilm Resident Evil: Afterlife 3D habe der Anschlussinhaber laut Abmahnung öffentlich zur Verfügung gestellt und im Internet vervielfältigt.

Speedport W504V mit Sicherheitslücke

Der Abgemahnte wies bei der Verteidigung darauf hin, dass er den Telekom-Router Speedport W504V benutzt habe. Dieser Router habe trotz WPA2- und Passwort-Verschlüsselung seit 2012 große Sicherheitslücken. Unbefügte hätten deshalb auch bei aktivierter WPS-Funktion einen leichten Zugriff auf den Router.

Router war automatisch konfiguriert

Laut des aktuellen Urteils des Amtsgerichts Braunschweig reiche es aus, dass der Router zum aktuellen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung automatisch konfiguriert worden sei. Deshalb sei die begangene Urheberrechtsverletzung nicht auszuschließen, urteilten Braunschweiger Richter.

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Mutter muss Anwaltskosten zahlen | Abmahnung

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Canstatt urteilte am 28.08.2014 (Az. 2 C 512/14) über das Filesharing des Computerspiels Landwirtschaftssimulator 2013.

Zahlung der Abmahnkosten über 155,29 Euro

Laut des aktuellen Gerichtsurteils müsse die Mutter des 16-jährigen Filesharers die Abmahnkosten der Abmahnung bezahlen. Diese hätte den PC-Zugriff ihres Sohnes sichern müssen. Ebenso reiche nur die Belehrung des minderjährigen Kindes über mögliche Rechtsverletzungen via Tauschbörsen nicht aus.

Störerhaftung der Mutter

Bei der Verteidigung der Abmahnung wies die Mutter darauf hin, dass sie ihr Kind ordnungsgemäß über Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing im Internet aufgeklärt habe. Das Elternteil hafte für die begangene Rechtsverletzung, da sie diese nicht verhindert habe. Denn sie hätte den Computerzugriff ihres Sohnes ordnungsgemäß sichern müssen, sodass keinerlei Urheberrechtsverletzungen mittels Tauschbörsen möglich gewesen wären. Nach Ansicht der Richter müsse die Mutter die Abmahnkosten wegen der Störerhaftung zahlen. Denn das PC-Spiel sei ohne deren Wissen von ihrem Sohn herunter geladen und verbreitet worden. Denn bezüglich der Nichtverhinderung der Urheberrechtsverletzung hafte sie.

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Ermittlungspanne | keine Ansprüche aus Abmahnung

Mit dem Urteil vom 08.08.2014 (Az. 36a C 327/13) entschied das Amtsgericht Hamburg, dass keinerlei Anspruch bei einer Ermittlungspanne bestehe. Wegen einer Zeitabweichung von zwei Stunden, die in der Filesharing-Abmahnung ersichtlich war, konnte die Rechteinhaberin keine Forderrungen bei einer Klage mehr geltend machen.

Weltzeit versus lokale deutsche Ortszeit

Wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet ermittelte eine Antipiracy-Firma die genaue IP-Adresse des Anschlussinhabers. In der Regel wird diese mit einer sekundengenauen Uhrzeit nach der Weltzeit, der so genannten Universal Time Coordinated (UTC) angegeben. Bei der Erwirkung des gerichtlichen Auskunftsbeschlusses kam es anschließend zu einem gravierenden Fehler. Anstatt die Weltzeit auch in dem Schreiben zu benennen wurde die lokale deutsche Ortzeit mit einer Zeitdifferenz von zwei Stunden angegeben.

Keine fehlerhafte Datenermittlung erlaubt

Das Gericht urteilte, das bei Ermittlung einer Urheberrechtsverletzung durch eine Antipiracy-Firma mit größter Genauigkeit gearbeitet werden müsse. Gerade eine Ermittlungssoftware müsse ordnungsgemäß funktionieren und keine falschen Daten dokumentieren. Diese kleine Ungenauigkeit beim ermittelten Datensatz führte anschließend zur Einstellung des Gerichtsverfahrens.

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Falscher Dateiname | Klageabweisung | Abmahnung

Durch das Amtsgericht Charlottenburg kam es am 17.06.2014 zu einer Klageabweisung (Az. 224 C 180/14). Laut dem Gerichtsurteil habe der abgemahnte Tauschbörsennutzer keine Urheberrechtsverletzung begangen, da der rechtlich geschützte Film in der Abmahnung falsch gekennzeichnet wurde.

1.651,50 Euro für „Ohne Höschen Vol. 13“

Der Abgemahnte habe den Erotikfilm „Ohne Höschen Vol. 13“ aus dem Internet herunter geladen und über die Tauschbörsen-Software eMule v.49a rechtswidrig verbreitet. Später bekam der Filesharer ein Abmahnschreiben von dem Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop im Auftrag der Rechteinhaberin. Laut der Abmahnung sollte der Urheberrechtsverletzer 651,80 Euro Aufwendungsersatz sowie 1.000 Euro Schadensersatz zahlen. Eine Unterlassungserklärung wurde außerdem gefordert.

Korrekter Dateiname der Filmdatei erforderlich

Der Abgemahnte zahlte jedoch nicht. Er wollte keinen Erotikfilm herunter laden und verbreiten. Wegen der „blumigen“ Bezeichnung habe er die Computerdatei für einen Actionfilm gehalten. Laut dem Gerichtsurteil könne dieser nicht gewusst haben, dass es sich um einen Film mit erotischem Inhalt gehandelt habe. Denn laut den Richtern aus Charlottenburg müsse bei einem Abmahnschreiben immer der korrekte Name der streitgegenständlichen Filmdatei benannt werden.

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