Kanzlei Yussof Sarwari Urteil: Niederlage für Klägerin

Rechtsanwalt Yussof Sarwari vertrat vor dem Amtsgericht Charlottenburg die Firma G&G Media Foto-Film GmbH, die einem Mitglied unerlaubtes Filesharing vorwarf. Angeblich soll der Verbraucher einen rechtlich geschützten Film aus der Erwachsenenunterhaltung öffentlich im Internet zum Download bereit gestellt haben.

Die Klägerin verlangte wegen der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz in Höhe von 215,00 EUR. Ferner wollte sie die Abmahnkosten in Höhe von 600,00 Euro ersetzt haben. Die G&G Media Foto-Film GmbH, vertreten durch Anwalt Yussof Sarwari musste jedoch vor Gericht eine Niederlage einstecken. Die Klage wurde abgewiesen, die Parteien stritten über urheberrechtliche Ansprüche. Laut dem Urteil sind die Kosten des Rechtsstreits von der in Haan ansässigen Pornoproduzentin G&G Media Foto-Film GmbH zu tragen.

G&G Media Foto-Film GmbH konnte ihre Behauptung nicht beweisen

Die Richter führte in den Entscheidungsgründen aus, dass der Beklagte ausreichend vortrug, welche Personen in welcher Form Zugriff auf den betreffenden Anschluss hatten. Darüber hinaus konnte er ausreichend vortragen , dass sein internetfähiger Rechner zum behaupteten Verletztungszeitpunkt ausgeschaltet gewesen sei. Ebenfalls ausreichend waren seine Angaben zu den erfolgten Nachforschungen: der Beklagte konnte darlegen, dass seine beiden Brüder ihm mitteilten, dass sie keine Erinnerungen an die behauptete Rechtsverletzung haben – sie machten demzufolge Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht.

Schlappe für RA Yussof Sarwari

Nach dieser Erfüllung der sekundären Darlegungslast war es die Aufgabe der Klägerin, ihre Behauptung hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten zu beweisen. Dies gelang Rechtsanwalt Yussof Sarwari im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH nicht.

Das Amtsgericht Charlottenburg beruft sich zu Recht auf die Tauschbörse III Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 75/14). Ansonsten können sich Angehörige faktisch nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 ZPO, § 384 ZPO berufen. Eine erfreuliche Nachricht für unser Mitglied. (Geschäftsnummer: 216 C 276/18)

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