FAREDS Abmahnung: Oliver Heldens – Gecko (Spinnin‘ Records BV)

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickt aktuell für das niederländische Unternehmen Spinnin‘ Records BV Abmahnungen wegen Filesharing. In der vorliegenden Abmahnung soll die urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme „Oliver Heldens – Gecko“ öffentlich und ohne Genehmigung zum Download im Netz angeboten worden sein.

Filesharing-Abmahnung für Spinnin‘ Records BV

Empfängern eines Abmahnschreibens von FAREDS wegen einer Urheberrechtsverletzung (durch Filesharing) wird vorgeworfen, dass der Titel „Oliver Heldens – Gecko“ öffentlich – und ohne Genehmigung – Dritten im Internet zur Verfügung gestellt haben wurde. Im Auftrag der Spinnin‘ Records BV fordert demzufolge die Hamburger Kanzlei FAREDS die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahnkosten.

Laut des Vorwurfs soll die zum Musikstück gehörende Datei namens „German TOP 100 Single Charts 27.10.2014“ durch den Abgemahnten – der in der Regel auch der Anschlussinhaber ist – mittels der Tauschbörsensoftware „Vuze“ im Netz für Dritte verfügbar gemacht worden sein.

Was fordern die Rechtsanwälte von FAREDS

Die Kanzlei FAREDS mahnt jenen Anschlussinhaber ab, über dessen Internetzugang das Werk/die Werke im Netz laut der Abmahnung geteilt wurde.

Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und die Zahlung der entstehenden Abmahnkosten. Die Fristen eines solchen Abmahnschreibens sollten unbedingt eingehalten werden, da es sonst sehr kostspielig werden kann.

Auch sollte beachtet werden, dass beim Download/Teilen eines Musiksamplers durch „Vuze“ (wie in diesem Fall „German TOP 100 Single Charts 27.10.2014“) nicht nur ein einzelner Musiktitel, sondern gleichzeitig mehrere in einem Netzwerk oder einer Tauschbörse bereitgestellt werden könnten. Da die Rechte bei unterschiedlichen Firmen und Rechteinhabern liegen können, ist die Möglichkeit gegeben, dass weitere Abmahnungen folgen.

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Eine Abmahnung von FAREDS kann unter Umständen erst einmal ein Schock darstellen, da man sich unter Umständen nicht einmal bewusst war, das ein Download von urheberrechtlich geschützten Material kostspielige Folgen haben kann. Ob der Anschlussinhaber tatsächlich als Täter oder Störer in Frage kommt, sollte durch einen Anwalt geklärt werden.

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