Waldorf Frommer Abmahnung: Deadpool

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München ist eine der größten Kanzleien für Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen (aufgrund von Filesharing) auf sogenannten Tauschbörsen im Internet. Das Filmwerk „Deadpool“ wird für den Rechteinhaber Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH abgemahnt. Soforthilfe bei Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer finden sie hier!

Was müssen Sie beachten bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer

Der Empfänger einer Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer kann davon ausgehen, dass es hier nicht um einen Fake handelt. In der Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch sowie Beseitigungsanspruch geltend gemacht. Das bedeutet, dass der Abgemahnte aufgefordert wird, die Datei „Deadpool“ vom Rechner zu löschen. Gleichzeitig wird von ihm verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hier gilt es, die angegebene Frist zu beachten, welche dem Abmahnschreiben zu entnehmen ist. Im Namen des Rechteinhabers Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wird gegen den Abgemahnten ein Schadensersatz samt Abmahnkosten in einer Höhe von 815 EUR bis 915 EUR geltend gemacht.

Sollte eine Abmahnung für Deadpool ignoriert werden?

Dem Abgemahnten wird nicht empfohlen eine solche Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für das Verbreiten des Films Deadpool zu ignorieren, denn damit riskiert er den Klageweg. Das kann erhebliche Kosten nach sich ziehen.
Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren! Die Fristen aus dem Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer für Deadpool sollten Sie sich notieren. Ziehen Sie einen Anwalt zu Rate, um sich über Ihre Rechte zu informieren und um Ihre Interessen zu wahren!

Ein Abgemahnter kommt nicht als Täter in Frage, wenn er das abgemahnte Werk Deadpool nachweislich nicht über seinen Internetanschluss auf der Tauschbörse herunterlud und illegal verbreitete. Somit haftet dieser schon mal nicht für die Abmahnkosten. Kommt dazu, dass der Empfänger einer Abmahnung durch Waldorf Frommer ebenfalls nicht als Störer in Frage kommt, sofern er seine Sorgfaltspflichten wahrte. In so einem Fall muss er auch nicht den geforderten Schadensersatz zahlen. Eine mögliche Störerhaftung kann unter Umständen bereits ausgehebelt sein, wenn Dritte (wie volljährige Familienmitglieder) Zugriff auf das Internet haben. Das muss durch einen Anwalt im Einzelfall geprüft werden.

Abgemahnt von Waldorf Frommer

Es sollte kein Kontakt mit der Kanzlei Waldorf Frommer aufgenommen werden. Dem Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast; der Umfang der sekundären Darlegungslast wird von den deutschen Gerichten unterschiedlich bewertet. Aus diesem Grunde sollte ein kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dank meiner juristischen Erfahrungen mit Filesharing-Verfahren (auch Filesharing Klagen) besitze ich hinreichend Kenntnisse und kenne auch die unterschiedlichen Entscheidungen der jeweiligen Gerichte.

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