Conjuring 2 | Abmahnung 2016 | Waldorf Frommer

Im Auftrag der Warner Bros Entertainment GmbH verschickt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München Abmahnungen wegen Filesharing. So wird in den Abmahnschreiben dem Empfänger vorgeworfen, den Horrorfilm „Conjuring 2“ unerlaubt im Internet verbreitet zu haben.

Waldorf Frommer mahnt unerlaubte Verbreitung ab

Horrorfilme gehören zu den populärsten Filmgenres und werden leider häufig rechtswidrig in P2P Netzwerken und auf Onlinetauschbörsen getauscht – via Filesharing. Die Folge kann eine kostspielige Abmahnung sein.

So auch in der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Conjuring 2“ (OT: „The Conjuring 2“, 2016), die durch die Münchner Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer verschickt wird. Im Auftrag der Rechteinhaberin Warner Bros Entertainment GmbH werden jene Anschlussinhaber abgemahnt, über deren Internetzugang die Urheberrechtsverletzung beweissicher dokumentiert werden konnte.

„Conjuring 2“ ist die Fortsetzung des erfolgreichen Titel „Conjuring – die Heimsuchung“ (2013), der von dem „Saw“-Regisseur James Wan gedreht wurde. Die Poltergeist-Geschichte ist ein heiß gehandelter Tipp unter Freunden des Horrorfilms.

Filesharing: Unerlaubte Bereitstellung von „Conjurung 2“

Dem Anschlussinhaber wird die rechtswidrige Bereitstellung des genannten Titels vorgeworfen. Waldorf Frommer fordert dafür die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die dem Abmahnschreiben bereits in vorformulierter Form beiliegen kann. Die Frist für die Abgabe ist recht kurz gesetzt, von daher ist es wichtig, diese zu beachten.

Der Abgemahnte muss die dementsprechende Datei von seinem Rechner löschen. Darüber hinaus muss gezahlt werden: So verlangen die Müncher Rechtsanwälte für Ihre Mandantin die Zahlung von Abmahnkosten. Dies ist in der Regel ein pauschaler Vergleichsbetrag, der sich auf Aufwendungs- und Schadensersatz zusammensetzt.

Abmahnung – was tun?

Auch wenn der Schock bei einer Abmahnung tiefer sitzen könnte als bei dem Horrorfilm „Conjuring 2“: abgemahnte Anschlussinhaber sollten Ruhe bewahren und sich die angegeben Fristen notieren, damit es nicht noch kostspieliger wird. Darüber hinaus sollte Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt aufgenommen werden.

Kontakt mit Verbraucherdienst e.V.

Allgemeine Informationen erhalten Sie unter:
0201-176 790

oder per E-Mail:
kontakt@verbraucherdienst.com

Für Nichtmitglieder ist es und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten.
Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..