Kanzlei Waldorf Frommer mahnt Filesharing des Albums „Made in the A.M.“ von One Direction in der Deluxe Edition ab. Die Abmahnung wird für den Rechteinhaber Sony Music Entertainment Germany GmbH versendet, welche für Deutschland ausschließlich berechtigt sein soll, unter anderem Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen im Internet geltend zu machen.
Made in the A.M. (Deluxe Edition), One Direction, Album
Das Album ist bei den Fans der Band One Direction ebenso begehrt, wie bei Liebhabern von Pop Musik. Als Audio CD ist sie am 13. November 2015 unter dem Label der Syco Music erschienen. Dieses Label ist ein Joint Venture der Sony Music.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Dem Empfänger der Abmahnung wird eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, die über seinen Internetanschluss begangen worden sein soll. In einer Tauschbörse soll das Pop-Album als Datei getauscht worden sein. Bei der Überwachung von sogenannten Filesharing bzw. P2P-Netzwerken wäre die IP-Adresse ermittelt worden, welche dem Abgemahnten zum entsprechenden Zeitpunkt zugeordnet war.
Waldorf Frommer fordert 915 EUR für One Direction Album
Als Ersatz des entstandenen Schadens fordert die Kanzlei Waldorf Frommer einen Gesamtbetrag von 915 EUR. Dieser setzt sich aus 700 Euro Schadensersatz und 215 EUR Aufwendungsersatz zusammen. In der Abmahnung von Waldorf Frommer heißt es weiterhin:
„Sollte eine einvernehmliche Einigung scheitern und eine gerichtliche Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches erforderlich werden, wird unsere Mandantschaft vor Gericht darlegen und beweisen, dass ein Streitwert von EUR 1.000,00 unbillig ist. Dies würde zu einem deutlich höheren Aufwendungsersatzanspruch führen.“
Ein Überweisungsschein bzw. Zahlschein ist der Abmahnung beigefügt, um den geforderten Betrag auf das Konto der Waldorf Frommer Rechtsanwälte einzuzahlen. Hierfür wird eine Frist von etwa 20 Tage eingeräumt.
Unterlassungserklärung
Zusätzlich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Sony Music Entertainment Germany GmbH in München gefordert. Eine entsprechende Unterlassungserklärung ist beigefügt. Zur Abgabe wird eine Frist von etwa 10 Tagen gesetzt, bei der diese oder eine modifizierte Unterlassungserklärung bei den Anwälten Waldorf Frommer eingehen soll.
Urteile zu dem Thema
Es gab verschiedenste Fallkonstellationen, wo der Abgemahnte selber als Täter nicht in Frage kam und eine Haftung daher als Täter und Störer verneint wurde. Das heißt in solchen Konstellationen, dass der Abgemahnte weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch den geforderten Vergleichsbetrag zahlen musste.
Über solche Fälle lesen Sie in diesen Urteilen:
BGH 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
Anschlussinhaber ist Vermieter und der Anschluss wird vom Mieter genutzt. Die Nutzungsbeschränkung wurde schriftlich geregelt.
Amtsgericht Hamburg – 24.06.2014 – 25b C 924/13
AG München – 15.02.2012 – 142 C 10921/11
Der Anschlussinhaber hat die Nutzung seines Internetanschlusses den Mitbewohnern in der Wohngemeinschaft erlaubt. Die Nutzung wurde zwischen dem Anschlussinhaber und den Mitbewohnern schriftlich geregelt; die widerrechtliche Nutzung des Internets nicht gestattet,
Amtsgericht Bochum – 16.04.2014 – 67 C 57/14