BGH Urteile 2016 zum Thema Filesharing: Störerhaftung, Sekundäre Darlegungslast und Angemessene Lizenzgebühren

Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit mehreren Fällen beschäftigt, in denen es um Haftungsfragen bei Urheberrechtsverletzungen, sogenanntes Filesharing, ging. Unter anderem wurde eine Entscheidung zur Störerhaftung erweitert. Auch wurden Urteile zum angemessenen Lizenzschaden und zur sekundären Darlegungslast getroffen.

Störerhaftung – Anschlussinhaber haftet nicht immer

Bislang war die Möglichkeit gegeben, dass der Anschlussinhaber für den Fall haftet, wenn zum Beispiel Gäste den Zugang zum Internet nutzten, um urheberrechtliches Material via Filesharing öffentlich bereitzustellen. Der BGH hatte am vergangenen Donnerstag in Karlsruhe mehrere Fälle rund um das Thema Filesharing und Haftungsfragen entschieden. Über sechs Fälle zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen wurden beurteilt, die teilweise das BGH Urteil vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12 – Bearshare) erweitert . Neben der Frage, wie Abmahngebühren berechnet werden sollten, wurden auch die Störerhaftung thematisiert: Sollte ein Anschlussinhaber volljährigen Besuchern oder Gästen den Zugang über den eigenen PC erlauben, haftet dieser nicht dafür, wenn rechtswidrige Spielfilme, Musiktitel oder Games im Netz verbreitet werden. Dies gilt auch für volljährige Mitbewohner einer Wohngemeinschaft.

Nur wenn durch den Anschlussinhaber konkret vermutet wird, dass über seinen Zugang eine Rechtsverletzung begangen werden könnte, müssten Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen werden.

Belehrung gilt als „nicht zumutbar“

Darüber hinaus müssen Gäste oder Mitbewohner, die einen Zugang auf das Internet haben, nicht durch den Anschlussinhaber belehrt werden. Sollten keine konkreten Anhaltspunkte einer rechtswidrigen Nutzung existieren, beurteilt der Bundesgerichtshof eine derartige Belehrung für volljährige Nutzer als „nicht zumutbar“. Ausschlaggebend war ein Fall (Az: I ZR 86/15), in dem eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund die Nutzung des PCs und somit auch den Zugang zum Netz erlaubt. Hier wurde auch ein Film öffentlich verbreitet.

Im Herbst soll ein Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung in Kraft treten, welches die CDU und SPD verabschiedet haben. Somit ebnet sich der Weg zu weiteren frei verfügbaren Hot Spots, über die Zugänge auf das Internet möglich werden. Schließlich werden immer mehr offene WLAN-Netze gefordert, um flächendeckend freies WLAN anbieten zu können. Es wäre problemtatisch, wenn man sich strafbar machen würde, weil man ein offenes WLAN-Netz anbietet, über das unwissentlich Filesharing betrieben wird.

Sekundäre Darlegungslast: Schuld lässt sich nicht einfach auf andere schieben

Ein anderer Fall (Az: I ZR 48/15) behandelt einen Familienvater, von dessen PC aus mehr als 800 Audiodateien öffentlich im Netz bereit gestellt wurden. Dieser kann nicht behaupten, dass seine Frau und Kinder auch Zugriff auf den PC hatten – selbst wenn sie In Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder zuvor über Filesharing und die möglichen Konsequenzen aufgeklärt haben.

Der Beklagte versäumte es jedoch vorzutragen, wie es den damaligen 15 und 17 Jahre alten Kindern hätte gelingen können, die Rechtsverletzung zu begehen. Wie es den Vorinstanzen hervorging, hatten die Kinder keinen selbständigen Zugang zum Internet, sodass sie als Täter nicht in Betracht gezogen werden. Auch seine Frau kam als Verursacherin nicht in Frage. Der Vater und beklagte Anschlussinhaber hingegen konnte zu seiner eigenen Internetnutzung nichts darlegen.

Angemessene Berechnung des Lizenzschadens

Vier Bochumer Fälle nutzte der Bundesgerichtshof, um dementsprechende Maßstäbe von Abmahnkosten vorzugeben, die beim rechtswidrigen Teilen von Filmen, Musiktitel und Computerspielen verlangt werden können. Die Höhe muss sich nach dem wirtschaftlichen Wert des verletzten Urheberrechts richten – darüber hinaus spielen auch die Aktualität, Popularität und die Dauer der Rechtsverletzung eine Rolle. (Az. I ZR 272/14 / Az. I ZR 1/15 / Az. I ZR 43/15 / Az. I ZR 44/15).

„Eine solche schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht”, urteilten die Karlsruher Richter.

Somit hob der BGH Urteile der Vorinstanzen auf, die als Streitwert das Doppelte der anzunehmenden Lizenzgebühren angesetzt hatten. „Nicht unter 10.000 Euro“ sollte der Gegenstandwert bei einem „durchschnittlichen erfolgreichen Film“ liegen. Eine Pauschalisierung, in welcher der Gegenstandswert einer Abmahnung stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens hinausläuft, kann dem Einzelfall nicht gerecht werden.

Kommt der Rundumschlag des BGH zu spät?

Kritische Stimmen behaupten, dass dieser „Rundumschlag“ des Bundesgerichtshofs reichlich verspätet kommt. Mit der immer häufigeren Nutzung von sogenannten Streaming-Diensten spielen Filesharing-Netzwerke und Online-Tauschbörsen zunehmend eine untergeordnete Rolle und drohen nach und nach von der Oberfläche zu verschwinden. Das große Geschäfte mit den Massenabmahnungen ist schon lange abgehandelt und diese neuen Urteile nutzen den vielen Betroffenen nun kaum noch weiter. Solche Grenzen, wie sie der BGH mit diesen Entscheidungen ziehen konnte, schlagen nun bei weitem nicht mehr so ein. Viele Kanzleien, die sich auf das Thema Abmahnungen aus Filesharing spezialisiert haben, sind praktisch nicht mehr am Markt. Da die gegenwärtige Regierung die Störerhaftung ohnehin abschaffen wird, versäumten die aktuellen Urteile aus Karlsruhe möglicherweise den Anschluss.

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