Waldorf Frommer aus München ist bekannt für Abmahnungen wegen Filesharing. Aktuell verschickt die Kanzlei Abmahnschreiben für das öffentliche Teilen des rechtlich geschützten Filmwerks „Dirty Grandpa“. Was sollten Abgemahnte bei einem solchen Schreiben beachten?
Spielfilm Dirty Grandpa wird abgemahnt
Der US-amerikanische Film „Dirty Grandpa“ genießt den Ruf, einer der schlechtesten Filme 2016 zu sein. Roberto De Niro und Zac Efron sind in diesem Streifen zu sehen, den Kritiker nur deshalb komisch finden, weil er ständig versucht, lustig zu sein. Möglicherweise machte dies Nutzer von Tauschbörsen und Peer-to-Peer Netzwerken besonders neugierig, sodass der Film schnell via Filesharing geteilt wurde.
Sollte jemand die urheberrechtlich geschützte Filmdatei „Dirty Grandpa“ öffentlich für andere Nutzer zur Verfügung stellen, droht eine Abmahnung durch abmahnende Kanzleien wie Waldorf Frommer. Die alleinigen Rechte für den Vertrieb liegen bei der Constantin Film Verleih GmbH.
Was fordert Waldorf Frommer?
Für das rechtswidrige Teilen des Filmwerks Dirty Grandpa werden laut Abmahnung insgesamt 915 EUR verlangt. Dieser Pauschalbetrag setzt sich aus Aufwendungs- und Schadensersatz zusammen. 215 EUR Anwaltskosten sowie 700 EUR für die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH.
Des Weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Mit Hilfe einer solchen Erklärung sollen zukünftige Urheberrechtsverletzungen dieser Art unterbunden werden.
Was sollten Abgemahnte beachten?
Wichtig ist, dass eine Abmahnung durch Waldorf Frommer keine Angelegenheit ist, die man einfach links liegen lassen sollte. Eine Abmahnung wegen Filesharing sollte man sehr ernst nehmen. Deshalb sollte der Anschlussinhaber, der normalerweise Empfänger einer solchen Abmahnung ist, unbedingt die angegebenen Fristen beachten.
Ob der Film „Dirty Grandpa“ tatsächlich über den eigenen Internetzugang geteilt werden konnte, sollte durch den Anschlussinhaber überprüft werden. Wohnen noch andere Personen mit Zugang auf das Internet im selben Haushalt? Ist die Internetverbindung ausreichend gesichert? Solche Fragen (und mehr) sollten vorab geklärt werden, damit der Abgemahnte unter Umständen erkennen kann, ob er als Täter oder Störer in Frage kommen könnte.