Lange ist es her, als zuletzt über Filesharing-Abmahnungen von der CSR Rechtsanwaltskanzlei berichtet wurde. Nachdem es nun einige Zeit ruhig um die Kanzlei und Rechtsanwalt Schmietenknop war, meldet sie sich nun mit einer Abmahnung des Erotiktitels „First Dates“ zurück.
First Dates: CSR mahnt auch 2016 weiter ab
Rechteinhaberin des Erotikfilms „First Dates“ ist die Private Media Group Limited. Um die rechtswidrige Verbreitung der Titel zu unterbinden, beauftragte das Unternehmen die CSR Rechtsanwaltskanzlei aus Ettlingen. Abgemahnt werden jene Anschlussinhaber, über deren Internetzugang der Rechtsverstoß stattgefunden haben soll. Es wird vorgeworfen, das Filmwerk „First Dates“ als Datei in einer Online-Tauschbörse geteilt zu haben. Beim Download in einem P2P Netzwerk werden Teile der herunter geladenen Datei oft zeitgleich via Upload anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Folge ist eine Abmahnung wegen der Verletzung des Urheberrechts.
Was fordert die CSR Rechtsanwaltskanzlei?
CSR bzw. RA Schmietenknop verlangen im Auftrag der Private Media Group Limited vom abgemahnten Anschlussinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese ist der Abmahnung in vorformulierter Form bereits beigelegt. Des Weiteren fordert die Kanzlei die Zahlung der entstehenden Kosten. Das wäre ein Schadens- und Aufwendungsersatz in der Höhe von 815 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Lizenzschaden (600 EUR) und den Rechtsanwaltskosten (215 EUR).
Abgemahnt! Was ist zu tun?
Abmahnungen sind ein gerne genutztes Mittel, um Rechtsstreitigkeiten im Urheberrecht außergerichtlich zu regeln. Anschlussinhaber sollten jedoch bei dem Erhalt eines Abmahnschreibens Ruhe bewahren und nicht kopflos reagieren. Es ist empfehlenswert, den Vorwurf auf seine Richtigkeit zu prüfen. Dazu hilft es, sich einige Urteile zu dem Thema Filesharing durchzulesen, um die Situation selbst besser einschätzen zu können. Folgende Urteile sind für Abgemahnte lesenswert:
BGH, Urteil vom 08.01.2014 –I ZR 169/12 BearShare
BGH, Urteil vom 19.10.2011 –I ZR 140/10
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, MIR 2013, Dok. 021 – Morpheus