Im Auftrag der Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH verschickt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München Abmahnungen wegen unerlaubten Teilens des Filmwerks Pan im Internet.
Abmahnung für den Film Pan (Warner Bros.)
Das Filmwerk Pan wird aktuell von Waldorf Frommer aus München abgemahnt. Pan, die schon mehrfach verfilmte Geschichte um Peter Pan wurde im Jahr 2015 mit bekannten Stars wie Hugh Jackman und Rooney Mara neu erzählt. Kein Wunder also, dass Filmfreunde neugierig auf die Neuerzählung des weltberühmten Jungen sind, der nicht altern möchte. Deshalb fand der Film schnell seinen Weg in diverse Tauschbörsen, in denen er als sogenannte Torrent-Datei angeboten wird.
Waldorf Frommer aus München verschickt Abmahnungen wegen des Verstoßes am Urheberrecht bezüglich des Filmwerks Pan. Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie die Filmdatei in einer Tauschbörse oder auf einer Filesharing-Plattform anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben. Da die alleinigen Vertriebsrechte bei Warner Bros. Entertainment GmbH liegen, stellt das einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Waldorf Frommer fordert für den Rechtsverstoß unter anderem 815 EUR von dem Abgemahnten.
Filesharing kann teuer werden
Wer davon ausgeht, dass Filesharing unbemerkt bleibt, befindet sich auf dem Holzweg. In diesem Fall um das illegale Teilen des Films Pan beauftragt Waldorf Frommer Dienstleister, die solche Netzwerke wie Tauschbörsen und Filesharing-Seiten mit spezieller Software überwachen. So können Downloads und Uploads samt der IP Adressen dokumentiert werden. Mit der IP Adresse, die auch in der Abmahnung erwähnt ist, wird der Anschlussinhaber bestimmt. Dieser wird auch für den Verstoß am Urheberrecht verantwortlich gemacht. Das Abmahnschreiben von Waldorf Frommer geht somit immer an den Anschlussinhaber.
Dieser soll neben Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die Fristen sind eng gesetzt. Ob der Anschlussinhaber für einen solchen Vorwurf verantwortlich gemacht werden, kann erst nach einer Prüfung der Abmahnung bestimmt werden. Abgemahnte sollten in jedem Fall erst einmal die Ruhe bewahren.