Ash vs. Evil Dead | Abmahnung 2016 | Crystalis

WeSaveYourCopyRights ist bekannt dafür, dass sie in der Vergangenheit Abmahnungen für Musiktitel versandte. Verbraucherdienst e.V. berichtete bereits darüber. Jetzt mahnt die Kanzlei wohl aktuell WeSaveYourCopyRights für die Firma Crystalis Entertainment UG  einzelne Folgen der TV-Serie Ash vs. Evil Dead ab.

Inhalt der Abmahnung für Ash vs. Evil Dead

WeSaveYourCopyright wirft im Namen der Firma Crystalis Entertainment UG den Abgemahnten vor, dass er eine Folge der Serie „Ash vs. Evil Dead“ illegal in einer Internettauschbörse zugänglich gemacht haben soll. Aus diesem Grunde hätte der Rechteinhaber Crystalis Entertainment UG einen Unterlassungsanspruch. Der Abgemahnte wird daher aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein außergerichtlicher Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 EUR wird ebenfalls gefordert.

Handlung der Serie „Ash vs. Evil Dead“

Die Serie beschreibt die Ereignisse 30 Jahre nach der Handlung der Reihe um den Horrorfilmklassiker „Tanz der Teufel“ (OT: The Evil Dead). Bruce Campbell ist Ash, der sich mit allerlei Dämonen und den Flüchen des Necronomicons herumplagen muss. Neben seinen Begleitern hat er seine Kettensäge zur Hilfe, die er anstelle seiner rechten Hand trägt. Die Serie wurde von Sam Raimi, dem Erfinder der Reihe, produziert und wurde ein voller Erfolg bei den Fans und darüber hinaus. Eine zweite Staffel ist bereits in Planung.

Was sollte der Abgemahnte prüfen

Erster Schritt:
Der Abgemahnte sollte erst einmal besonnen bleiben und prüfen, ob er als Anschlussinhaber die Verletzungshandlung überhaupt vorgenommen hat. Denn wenn die Verletzungshandlung tatsächlich vorgenommen wurde, dann ist zu prüfen, ob das durch den Anschlussinhaber selber geschehen ist oder andere Mitnutzer des Internets dafür verantwortlich sein können. Denn der Abgemahnte haftet nur dann, wenn er die Serienfolgen in der Internettauschbörse selber zugänglich bzw. illegal heruntergeladen hat. Eine Störerhaftung kann den Abgemahnten treffen, wenn er wissentlich dazu beigetragen hat, dass andere Internetmitnutzer wie z.B. Kinder, Ehepartner, Mitbewohner oder Bekannte die Serienfolgen illegal auf einer Tauschbörse zugänglich gemacht haben.
Zweiter Schritt:
Ist sich der Abgemahnte sich keiner Schuld bewusst und hat auch nicht wissentlich dazu beigetragen, dass es zur Rechtsverletzung kommen konnte, sollte er auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Denn es gibt richtungsweisende Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH), laut denen der Abgemahnte nicht für mögliche Urheberrechtsverletzungen haftet, beispielsweise wenn den Anschlussinhaber (Abgemahnten) keine Verantwortung für den Täter trifft. Das kann bei volljährigen Kindern der Fall sein, oder Ehepartnern, Mitbewohner oder Gäste. Bei minderjährigen Kindern sind gesonderte Vorrausetzungen zu beachten.
Dritter Schritt:
Der Abgemahnte sollte sich einen Beistand suchen der sich im Rahmen von Abmahnungen auskennt. Reines Ignorieren einer Abmahnung kann rechtliche Nachteile für den Abgemahnten haben, die letztendlich in einem Klageverfahren teuer werden können.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..