Bone Tomahawk | Abmahnung 2016 | Waldorf Frommer

Auch im Jahr 2016 ebbt die Abmahnwelle nicht ab. Aktuell wird der Film Bone Tomahawk von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt. Wer so eine Abmahnung im Briefkasten vorfindet, muss mit dem Vorwurf rechnen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Gefordert werden unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Bone Tomahawk: Abmahnung wegen Filesharing

Kurt Russell begegnet Kinofreunden gleich in zwei Filmen im Western-Outfit; zum einen Tarantinos ‚The Hateful 8‘ und ‚Bone Tomahawk‘. Beide werden von der Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt – jedoch im Auftrag unterschiedlicher Rechteinhaber. Die alleinigen Vertriebsrechte zu ‚Bone Tomahawk‘ liegen bei der Constantin Film GmbH.
Der abgemahnte Film spielt im 19. Jahrhundert, in der Zeit von rauen Cowboyhut tragenden Revolverhelden. Neu ist allerdings die gefährliche Bedrohung in Form von Zombies, die eine Kleinstadt bedrohen. Kurt Russell in der Rolle als Sheriff Franklin Hunt macht sich mit einer mutigen Truppe auf, um den Spuk ein Ende zu bereiten.
‚Bone Tomahawk‘ ist zum Geheimtipp unter Horrorfilm-Fans geworden und räumte einige Preise bei Filmfestivals ab. Kein Wunder also, dass der Film in Tauschbörsen heiß begehrt ist.

Schadensersatz und Unterlassungserklärung gefordert

Waldorf Frommer fordert in der Abmahnung nicht nur die Löschung der im Internet geteilten Datei. Was viele nicht wissen: wenn auf einer Tauschbörse im Internet via Torrents ein Film, ein Musiktitel, oder ähnliche Dateien heruntergeladen werden, wird ein Teil der Datei auch anderen Nutzern im Netz zum Download bereit gestellt. Sowas nennt man Filesharing und kann teuer werden, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Werk – wie in diesem Fall ‚Bone Tomahawk‘ – handelt.

Deshalb fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag ihres Mandanten Constantin Film GmbH von dem Abgemahnten neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Empfänger eines Abmahnschreibens – dies ist üblicherweise der Anschlussinhaber – sollten in jedem Fall prüfen, ob sie überhaupt als Täter in Frage kommen. Haben Sie alleine Zugang zu Ihrem Internetanschluss? Nutzen andere Personen Ihre Internetverbindung? Unter Umständen haften Sie nicht. Ob dies der Fall ist, sollten Sie durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen.

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