Amtsgericht Regensburg | Rechtsanwalt Urmann | Redtube

Der ehemalige Rechtsanwalt Thomas Urmann ist wegen seiner urheberrechtlichen Abmahnungen im Namen der Firma „The Archive AG“ zu Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung und sittenwidriger Schädigung verurteilt worden. Das ist am 15.12.2015 bekannt geworfen. Das Amtsgericht Regensburg hat in einer Klage eines Abgemahnten entschieden, das dem Abgemahnten 200 EUR zustehen (Urt. v. 08.12.2015, Az. 3 C 451/14). Darüber hinaus wurde die Klage abgewiesen.

Der Abgemahnte hat versucht 400 EUR einzuklagen, die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Verteidigung gegen die Abmahnung wegen unberechtigten Streamings. Die Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann & Collegen hatte 2013 zahlreiche Abmahnungen ausgesprochen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung aufgrund von Filesharing auf dem Portal „Redtube“. Die Abgemahnten sollten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine Pauschalbetrag in Höhe von 250,- € zahlen. Wir berichteten schon in der Vergangenheit über die Welle von Redtube-Abmahnungen.

Streaming keine Urheberrechtsverletzung?

Das Bundesjustizministerium hält das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung. http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bmj-redtube-abmahnungen-streaming-urheberrecht/
Die Abmahnungen haben öffentliches Aufsehen erregt, nicht nur aufgrund der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen, sondern weil es sich um Urheberrechtsverletzungen handeln sollte aufgrund von Streams. In diesen Bereich ist es umstritten, ob die Handlung überhaupt eine Vervielfältigungshandlung darstellt die abmahnfähig ist.

Das Landgericht hat sich im Beschwerdeverfahren wie folgt geäußert: es wäre bei dem Auskunftsbeschluss davon ausgegangen das ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können. Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform http://www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). http://www.lto.de/fileadmin/files/artikel/2014/Januar/209_O_188-13_Abhilfeentscheidung_Streaming-Verfahren.pdf
Es soll im Urteil heißen das die Kanzlei Urmann & Collegen trotzdem die Nutzerdaten bei der Telekom einholten und darin sah das Amtsgericht Regensburg die unerlaubte Handlung.

Thomas Urmann, ehemals Rechtsanwalt zu persönlicher Haftung verurteilt

Das Gericht sah in den Abmahnungen das der Rechtsanwalt Urmann ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte um in erster Linie seinen Gebührenanspruch durchzusetzen. Daher sei auch er selbst haftbar wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Was könnte dieses Urteil für die betroffenen Abgemahnten bedeuten?

Da möglicherweise eine Rechtsgrundlage für die Abmahnungen und damit verbundenen Kosten nicht vorlag, könnten die gezahlten Gelder eventuell aus dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung / unerlaubten Handlung von Herrn Urmann zurückverlangt werden.

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