Die Kanzlei Fareds, bekannt aus dem Sektor Urheberrecht Filesharing Abmahnung, mahnt nun im Auftrag für das Unternehmen arte fiori ek Online-Shopbesitzer ab. Das Unternehmen, so wird es in der Abmahnung dargestellt, soll europaweit im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kosmetikprodukten tätig sein. Jeder der also Kosmetikprodukte im Rahmen des Internet vertreibt und keine aktuelle Widerrufsbelehrung anzeigt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann eventuell mit einer Abmahnung der Kanzlei Fareds im Auftrag der arte fiori ek rechnen.
Was wird abgemahnt
In der uns vorliegenden Abmahnung wird dem Gewerbetreibenden der Vorwurf gemacht, das seine Widerrufsbelehrung in seinem Onlineshop fehlerhaft sind. Damit verstößt der Online- Shopbesitzer gegen die gesetzlichen Vorgaben des Bürgerliche Gesetzbuch und gleichzeitig gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Widerrufsrecht hat sich am 13.06.2014 geändert und dann hätten die Shopbetreiber eine neue Widerrufsbelehrung einsetzen müssen. Muster-Widerrufsbelehrung als pdf Datei.
Was wird im der Abmahnung gefordert
Im Abmahnschreiben wird nur der Vorhalt gemacht und es wird erst einmal kein Geldbetrag gefordert. Doch das sollte den Abgemahnten nicht dazu veranlassen die beigefügte geforderte Unterlassungserklärung einfach zu unterzeichnen und dann zurück zu senden.
Es sollte geprüft werden, ob man überhaupt im Wettbewerb mit dem Abmahner steht. Zudem sollte weiterhin auch der Vorwurf geprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft ist. Und dann sollte zu mindestens nur modifiziert auf den Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es sollte nicht die beigefügte Unterlassungserklärung blindlings unterzeichnet werden, auch wenn die Frist sehr kurz gehalten ist.
Denn es folgt ein zweites Schreiben mit einer Kostenberechnung. In dem zweiten Schreiben wird die Unterlassungserklärung anerkannt und es ist eine Kostenberechnung beigefügt. Es wird für die Kostenberechnung ein Gegenstandswert / Streitwert in Höhe von 10.000 EUR zugrunde gelegt. 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Post +Telekommunikationspauschale 20,- EUR. Also es wird eine Gesamtbetrag gefordert in Höhe von 745,40 EUR.
Streitwert zu Hoch?
Mehrere Gerichte in Deutschland legten geringe Streitwerte zugrunde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2007, Az. I-20 W 6/07, Beschluss vom 05.03.2007, Az. I-20 U 149/06; Beschluss vom 19.04.2007, Az. I-20 W 13/07, Beschluss vom 16.07.2007, Az. I-20 W 83/07 und Beschluss vom 29.11.2007, Az. I-20 U 107/07.
Anders das OLG Brandenburg (6 W 183/08), das schon im Eilverfahren 4.000 Euro ansetzt. OLG Karlsruhe, 4 W 19/10, OLG Hamburg, 3 W 189/07 und OLG Celle 13 W 112/07, gehen von 5.000 Euro aus.
Das OLG Naumburg (10 W 37/07) sah im einstweiligen Verfügungsverfahren 2.500 Euro pro Fehler in der Widerrufsbelehrung als angemessen an.