Ich und Earl und das Mädchen| Abmahnung | Waldorf Frommer

Derzeit versendet die Waldorf Frommer Abmahnungen im Namen der 20th Century Fox Home Entertainment GmbH aufgrund von der illegalen Verbreitung des Films „Ich und Earl und das Mädchen“ auf Online-Tauschbörsen im Internet.

Worum geht es bei dem Film und der Abmahnung

Für den siebzehnjährigen Greg (Thomas Mann) ist jede Art von Geselligkeit ein lästiges Übel, von dem er sich fernhält, so gut es geht. Die einzige Ausnahme stellen Treffen mit seinem Kumpel Earl (RJ Cyler) dar, mit dem er einer gemeinsamen Leidenschaft frönt: Als Hommage an ihre Lieblingswerke drehen die Jungs Kurzfilme. Während Greg es so unsichtbar wie möglich durch die Highschool schaffen will, drängt ihn seine Mutter (Connie Britton) dazu, Zeit mit seiner Mitschülerin Rachel (Olivia Cooke) zu verbringen – bei der kürzlich Leukämie diagnostiziert wurde. Zunächst sind weder er noch Rachel von dem Vorhaben begeistert, zumal Rachel fürchtet, dass Greg sie nur aus Mitleid besucht. Doch als Greg klarstellt, dass er bloß wegen des Drängens seiner Mutter kommt, ist der Weg frei für eine langsam wachsende Freundschaft, die das Leben beider Teenager verändern soll…

In dem Abmahnschreiben wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, den Film auf einer Tauschbörse getauscht zu haben. Downloads auf Tauschbörsen und das gleichzeitige Anbieten ist illegal. Aus diesem Grunde wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und ein Vergleichsbetrag aufgrund von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 815,00 EUR gefordert.

Worauf sollte der Abgemahnte achten

  • Wichtig Ruhe bewahren, denn die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist kurz gehalten. Doch wenn der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selber begangen hat, muss er auch keine Unterlassungserklärung abgeben
  • Prüfen Sie, wer im Haushalt wer Zugriff auf das Internet hat. Denn wenn auch andere Familienmitglieder, Mitbewohner, Verwandte oder Gäste Zugriff haben, ist es fraglich, ob hier überhaupt Prüfungspflichten seitens des Anschlussinhabers bestehen
Welche gerichtliche Entscheidungen gibt es:

BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 BearShare – Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen.

BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, MIR 2013, Dok. 021 – Morpheus) Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers ( Rechteinhabers ), darzulegen und nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

BGH, Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 140/10 Den Anschlussinhaberber der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind.
Die sekundäre Darlegungslast führt dabei weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

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