The Flash | TV Serie | Abmahnung | Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Namen des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH diverse Episoden der US-Serie „The Flash“ ab.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er einzelne Folgen illegal auf einer Tauschbörse (Filesharing-Plattform) wahrscheinlich über BitTorrent heruntergeladen und somit auch bereit gestellt haben soll.

Schneller Erfolg für die US-amerikanische TV-Serie „The Flash“

Barren Allen (gespielt von Grant Gustin) ist der Hauptprotagonist der Serie „The Flash“, welche die Tradition der gerade sehr populären Superhelden-Verfilmungen weiterführt. Da sich TV-Serien immer größerer Beliebtheit erfreuen, findet man manchen Superhelden weniger auf der Kinoleinwand, sondern eher auf dem heimischen TV-Bildschirm. „Der rote Blitz“, wie das dazugehörige Comic auch mal in Deutschland veröffentlicht wurde, besticht durch seine wahnwitzige Geschwindigkeit. Demzufolge ist es kein Wunder, dass die Serie blitzschnell zum Erfolg wurde und auch im deutschen TV ausgestrahlt wurde.

Derzeit werden u.a. folgende Episoden durch Waldorf Frommer abgemahnt:

  • The Fastest Man Alive
  • The Nuclear Man
  • Things You Can’t Outrun
  • City of Heroes

 

Sind Abmahnungen immer berechtigt?

815 EUR fordert die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH vom Abgemahnten, zusätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgeben. Die Fristen sind wie üblich kurz gehalten. Der Abgemahnte sollte sich aufgrund der kurzen Fristen nicht beirren lassen, denn die meisten haben ein derartiges Schreiben noch nie erhalten –  und wissen nicht, was sie tun sollen. Ruhe bewahren heißt es dann, denn nicht immer ist der Vorhalt berechtigt. Erst recht, wenn der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht begangenen hat und seine Pflichten nachgekommen ist. Dieser muss weder die geforderte Summe zahlen noch eine Unterlassungserklärung abgeben.

Nicht immer ist die Täterschaftsvermutung begründet

Wird über den Internetanschluss des Anschlussinhabers (Abgemahnten) eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12

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