Anschlussinhaber werden durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH , für diverse Folgen der TV-Serie „Gotham“ abgemahnt. Gefordert werden wie auch zu anderen Werken der Betrag 519 EUR als Vergleichsbetrag und natürlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Welche Folgen von Gotham werden abgemahnt?
Die US-amerikanische Fernsehserie Gotham erzählt die Geschichte von Gotham, bevor sich der maskierte Helden namens Batman dort einen Namen machte. Im Mittelpunkt des Geschehens steht ein junger Jim Gordon (Ben McKenzie), der gerade bei der Polizei seinen Dienst antritt.
Folgende Episoden werden wahrscheinlich derzeit von Waldorf Frommer abgemahnt:
- Gotham – Penguin´s Umbrella, TV-Folge (lang)
- Gotham – Knock Knock, TV-Folge (lang)
- Gotham – Selina Kyle, TV-Folge (lang)
Gotham Serie – Angebot durch Streamingportalen
Diese Serie wird auf einigen Streaming-Portalen zum illegalen Download angeboten. Bei einem reinen Streaming wird in der Regel keine zusätzliche Software benötigt, um Filme oder TV-Folgen im Internet anschauen zu können. Jetzt glauben viele User, dass „Streamen“ legal sei; doch da gibt es Folgendes beachten. Es gilt: Wer privat oder geschäftlich offensichtlich rechtswidrige Inhalte konsumiert oder sie rechtswidrig beschafft, kann sich nicht auf § 44 a Nr. 2 UrhG berufen. Das Streaming dieser illegalen oder illegal erlangten Quellen – seien es Filme oder Serien im Internet – verstößt gegen das Urheberrecht.
Worauf sollte der Abgemahnte achten?
Anschlussinhaber, die bisher nicht mit dem Gesetz in Berührung gekommen sind oder auch nie abgemahnt wurden, fühlen sich unmittelbar schuldig. Aufgrund dieses Schuldgefühls werden Zahlungen vorgenommen und auch die Unterlassungserklärung wird nicht selten modifiziert abgegeben. Es sollte jedoch beachtet werden, dass eine Abmahnung zunächst nur eine Täterschaftsvermutung beinhaltet. Es könnte bedeuten, dass der Rechteinhaber vermutet, das der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selber begangen haben soll. Das ist eben nur eine Vermutung, denn in der Beweispflicht befindet sich der Rechteinhaber. Dem Anschlussinhaber bzw. Abgemahnten trifft eine sekundäre Darlegungslast. Bei Anschlüssen, die von mehreren Nutzern – insbesondere volljährige Familienmitglieder, Eheleuten, Mietern, oder Mitbewohner und oder auch minderjährigen Kindern -, die ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass keine illegalen Downloads vorgenommen werden dürfen, gibt es BGH Entscheidung Bear Share oder Morpheus; eine Haftung durch den Anschlussinhaber ist nicht gegeben. Das gilt aber nur für die Abgemahnten, die selber nicht als Täter in Frage kommen.