Inherent Vice-Natürliche Mängel | Abmahnung

In deutschen Briefkästen könnte sich jetzt eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München befinden für das Filmwerk Inherent Vice-Natürliche Mängel, des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH.

Krimikomödie Inherent Vice mit Privatdetektiv Sportello 

Die Krimikomödie erschien 2014 in deutschen Kinos. Der häufig kiffende Hippie-Privatdetektiv Doc Sportello lebt in Gordita Beach, einer fiktiven und Manhattan Beach nachgezeichneten Stadt am Strand vor Los Angeles. Seine Ex-Freundin Shasta Hepworth taucht bei ihm auf und bittet ihn um Hilfe. Sie erzählt ihm von einer Affäre mit dem Immobilien-Besitzer und Milliardär Mickey Wolfmann und davon, dass dessen Frau und deren Liebhaber ihn entführen und in eine Psychiatrische Klinik einweisen wollen. Shasta sollte sich an dem Plan beteiligen. Sie beauftragt Doc, diese Verschwörung aufzuklären, ohne ihn bezahlen zu können. Kurze Zeit später verschwinden Wolfmann und Shasta plötzlich spurlos.

Abmahnung wegen illegalem Upload auf eine Tauschbörse 

Der Vorwurf in der Abmahnung lautet das der Betroffene auf einer Tauschbörse diesen Film illegal downloadet und mittels Bittorent Client zum Upload bereit gestellt haben soll. Gefordert wird wie in schon vielen anderen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer für den Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH ein Vergleichsbetrag in Höhe von 815,- EUR und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Ist immer eine Abmahnung gerechtfertigt?

Nicht immer ist eine Abmahnung gerechtfertigt, erst recht wenn der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht begangen hat und selber diese nicht zu verantworten hat. Dann muss weder eine Unterlassungserklärung abgegeben, noch der geforderte Vergleichsbetrag gezahlt werden.
Aus diesem Grunde sollte nicht blindlings gezahlt werden. Viel wichtiger ist das sich der Abgemahnte bewusst wird das der Rechteinhaber beweisen muss, dass der Abgemahnte als Täter oder Störer überhaupt in Frage kommt. Denn es heißt dazu: Es ist grundsätzlich Sache des Anspruchsstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12, MIR 2013, Dok. 021 – Morpheus). Weiteres dazu lesen sie hier 

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