Abmahnung | Black Mass

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt für die Warner Bros. Entertainment GmbH ab. Hier geht es um das Filmwerk Black Mass. Wer jetzt diesen Artikel liest, hat höchstwahrscheinlich ein Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer im Briefkasten gefunden. Wahrscheinlich fragt sich der Abgemahnte, ob es sich um eine Fake Kanzlei handelt. Das können sie als Abgemahnter aussschließen. Der Vorwurf gegen den Abgemahnten ist, dass er unter Einsatz einer Filesharingsoftware Bittorrent auf Netzwerken das Werk Black Mass des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH heruntergeladen und anderen Internetnutzern durch den Upload wieder zur Verfügung gestellt haben soll. Gefordert wird grundsätzlich durch die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag des Rechteinhabers Warner Bros. Entertainment GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815 EUR. Manchmal ist der Vergleichsbetrag auch niedriger, wenn es sich um Folge von einer Serie oder auch weit höher, wenn es sich um mehrere Werke handelt.

Worauf sollte der Abgemahnte achten?

Zuerst einmal sollte er Ruhe bewahren, denn es wird nicht alles so „heiß gegessen, wie es gekocht wird“. Denn wenn der Abgemahnte die Urheberrechtsverletzung nicht selber vorgenommen (Täterschaft) hat und auch keinen Einfluss darauf hatte, dass es zur Urheberrechtsverletzung gekommen ist (Störerhaftung). Dann muss der Abgemahnte auch keine Zahlung leisten und die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist auch nicht erforderlich.
Das bedeutet, dass der Abgemahnte sich erst einmal Klarheit verschaffen sollte, wie das Internetnutzungsverhalten innerhalb seines Haushaltes gestaltet ist. Unter folgenden Voraussetzung, wie wenn folgende Personen das Internet im Haushalt mitnutzen – z.B. bei volljährigen Familienmitgliedern, Mitbewohnern, Ehefrau, Mietern – kann eine eventuelle Haftung durch den Abgemahnten ausgeschlossen sein.

Urteile zu Urheberrechtsverletzungen

In dem Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass privaten Anschlussinhabern obliegt, eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist – damit dieser nicht durch unberechtigte Dritte zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden kann. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt marktüblichen Sicherungen der Installation des Routers und für den privaten Bereich.

Mit Urteil vom 15.11.2012 (I ZR 74/12 – Morpheus) hat der Bundesgerichtshof entschieden,Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind (das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt) regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Mit Urteil vom 8. Januar 2014 (I ZR 169/12 – BearShare) hat der Bundesgerichtshof entschieden, das bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen;

Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2015 (Az. 125 C 575/14) Die Klage wurde abgewiesen weil die Möglichkeit bestand, dass auch die Ehefrau die Möglichkeit hatte, die Urheberrechtsverletzung begehen zu können. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist die tatsächliche Täterschaftsvermutung nicht begründet, wenn auch andere Personen den Internetanschluss nutzen können.

Amtsgericht Köln 148 C 120 /14 Die Klage wurde abgewiesen, denn der Abgemahnte konnte darlegen, dass er nicht online war, sondern sein Lebensgefährte die Möglichkeit hatte, auf das Internet zuzugreifen.

Info-Telefon: 0201 – 176 790

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