Abmahnung | Dido Elizabeth Belle | Der Marsianer – Rettet Mark Watney

Die Kanzlei Waldorf frommer mahnt zurzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Werke wie „ Dido Elizabeth Belle“ aus dem Jahre 2013 und das Werk „ Der Marsianer- Rettet Mark Watney“ aus dem Jahr 2015. Beide Werke gehören zu der Blockbuster Kategorie.

Filesharing: Abmahnung für „Dido Elizabeth“ und „Der Marsianer“

Es bieten sich zahlreiche Möglichkeiten, diese Werke illegal im Internet als Download herunterzuladen. Das Problem daran: illegales Filesharing bedeutet die Gefahr von Abmahnungen und daraus resultieren hohe Kosten. Zudem ist es strafbar. Das bedeutet für den Abgemahnten – sofern er Täter ist – dass diesem nicht geholfen werden kann. Dann ist die Abmahnung zu Recht ergangen.

Es wird daher gefordert, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserlärung durch die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag des Rechteinhabers Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH und ein Vergleichsbetrag aus Lizenzschaden und Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 815,- EUR zu zahlen.

Prüfungs- und Überwachungspflichten für Anschlussinhaber

Sollten sie als Abgemahnter aber der Ansicht sein nicht die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, wäre es angeraten sich zu wehren. Denn der Abgemahnte haftet nicht, wenn er selber die Urheberrechtsverletzung nicht zu verantworten hat und seinen Prüfungspflichten und Überwachungspflichten (wenn solche denn überhaupt bestehen) nachgekommen ist. In einigen Fällen wie z.B. volljährige Familienmitglieder oder Mitbewohner, Ehepartner, Mietern u.o. bei Kindern, die ausreichend belehrt worden sind und Zugriff auf das Internet haben.

Denn es gibt zahlreiche Entscheidungen durch verschieden Amtsgerichte in Deutschland, in denen Klagen aufgrund von Filesharingverfahren unter den hier benannten Voraussetzungen abgewiesen wurden.

Zum Beispiel:
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.04.2014 (Az. 31c C 53/13) Neben dem Anschlussinhaber hatte auch Zugriff der volljährige Sohn. Klage zugunsten des Abgemahnten abgewiesen.
Amtsgericht Arnsbach, Urteil vom 24.06.2014 (Az. 2 C 453/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten die Frau des Anschlussinhabers, zwei volljährige und ein minderjähriges Kind sowie 3 andere Mieter.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014 (Az. 224 C 175/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatte lediglich die Ehefrau des Anschlussinhabers. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 04.09.2014 (Az. 42 C 45/14) – Zugriff auf den Internetanschluss hatten die Ehefrau sowie der volljährige Sohn. Keine Störerhaftung, da gegenüber volljährigen Haushaltsangehörigen keine Belehrungs- und Überwachungspflichten bestehen.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2015 (Az.: 57 C 2713/14)

Info- Tel 0201-176790

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