Abmahnung | Love, Rosie – Für Immer Vielleicht | Waldorf Frommer

In der 19. Kalenderwoche 2015 lag dem Verbraucherdienst e.V. aus Essen eine Waldorf –Frommer – Abmahnung für die romantische Komödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“. Das Anwaltsschreiben wurde bereits am 27.04.2015 von einem Rechtsanwalt von der Kanzlei Waldorf Frommer aus der bayerischen Landeshauptstadt München formuliert.

Abmahnung von Waldorf Frommer für „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ sind zahlreiche Anlagen beigelegt

Das Abmahnschreiben von der Münchner Anwaltskanzlei kommt allerdings für sich nicht alleine. Neben dem eigentlichen Abmahnschreiben bekam der vermutete Filesharer mehrere Schriftstücke als Anlagen zugestellt. Denn eine Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer besteht in der Regel aus dem Schreiben wegen der vermuteten Urheberrechtsverletzung an dem Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ an sich. Auch ein vorformuliertes „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages“ – im Volksmund „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ genannt – sowie ein Ermittlungsdatensatz liegen dem Schreiben bei. Ferner liegen für gewöhnlich einer Filesharing – Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer – also auch für den Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“  – ein sogenannter „Gerichtlicher Gestattungsbeschluss“ – diesmal vom Landgericht Köln – bzw. ein vorgefertigter Überweisungsträger bei.

Abmahnschreiben für „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ von der Constantin Film Verleih GmbH in Auftrag gegeben

In dem aktuellen Anwaltsschreiben von Waldorf Frommer für die Liebeskomödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ – übrigens eine Romanverfilmung von Cecilia Ahern („P.S., I Love You“) – wird die Constantin Film Verleih GmbH als Auftraggeber genannt. Diese Münchner Filmfirma, die die Urheberrechte – also auch fürs Internet – an dem Spielfilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ besitzen soll, fordert in dem vorliegenden Schriftstück einen außergerichtlichen Abgeltungsbetrag über mehrere Hundert Euro sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Denn der abgemahnte Filesharer habe den durchaus sehenswerten Literaturfilm über die Tauschbörse BitTorrent (per gleichzeitigen Up- / Download) aus dem Internet gesogen und anschließend auf dem heimischen Computer angeschaut.

Urheberrechtsverletzung an „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ durch eine Spezialfirma ermittelt

Die beanstandete Urheberrechtsverletzung an dem Kinofilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ – Originaltitel „Where Rainbows Ends“ – wurde jedoch von Firma ipoque GmbH, die sich auf das Scannen von bekannten Internet – Tauschbörsen  spezialisiert hat, ausfindig gemacht. Der exakte Titel des via Internet-Tauschbörse herunter geladenen Kinofilms – hier „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ -, den genauen Angebotszeitraum des beanstandeten Filesharing – Vorgangs, die vollständige IP – Adresse des abgemahnten Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung, die Zahlenkombination des TCP-Ports sowie der einzigartige Zahlencode des Hash-Files wurden von dem von der Rechteinhaberin beauftragten Unternehmen ebenfalls ermittelt. Diese recherchierten und somit auch dokumentierten Daten kann der abgemahnte Filesharer bei Interesse in dem beigelegten Ermittlungsdatensatz, der der Abmahnung beiliegt, bei Interesse nachlesen und staunen, dass im Internet Nichts verborgen bleibt.

Ermittelter Datensatz bildet die Grundlage für die Anfertigung einer Abmahnung

Diese ermittelten Daten – nachzulesen im beigelegten Ermittlungsdatensatz– sind für die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei sowie für die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH von fundamentaler Bedeutung. Denn auf diesem beigefügten Datensatz baut sich die gesamte juristische Argumentation der abmahnenden Kanzlei Waldorf Frommer wegen der vermuteten Rechtsverletzung (via P2P-Netzwerk) an der Liebeskomödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ auf. Denn mit diesen Daten konnte anschließend von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren durch ein richterliches Gestattungsverfahren wegen der Urheberrechtsverletzung an dem Kinofilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ beauftragt werden.

„Gerichtlicher Gestattungsbeschluss“ vom Landgericht Köln für die Abmahnung von Waldorf Frommer

Mit der Hilfe dieser ermittelten Daten konnte nämlich die dritte Zivilkammer des Landgerichts Köln den sogenannten „Gerichtlichen Gestattungsbeschluss“ bezüglich der Urheberrechtsverletzung an der romantischen Liebeskomödie anfertigen. Die Kölner Richter gestatteten der Antragsstellerin ,der Constantin Film Verleih GmbH – vertreten durch deren Geschäftsführern – in diesem Beschluss den Internet – Provider – hier die Deutsche Telekom AG – zur Herausgabe des ausfindig gemachten Datensatzes, der in der Abmahnung von Waldorf Frommer für die Liebeskomödie beiliegt. Grundlegend geht man bei Filesharing auf einer Tauschbörse von einem gewerblichen Ausmaß aus.

Vermutete Rechtsverletzung soll via BitTorrent – Software erfolgt sein

Denn der von Waldorf Frommer abgemahnte Filesharer – inzwischen unsere Mitglied –  habe den Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ – deutscher Kinostart am 30.10.2014 – am 25.03.2015 zwischen 12:33:26 und 12:34:54 via Software BitTorrent hoch- bzw. herunter geladen. Dabei sei es zur illegalen Vervielfältigung des Films gekommen. Ebenfalls habe der Internet – User die Liebeskomödie (laut dem vorliegenden Schriftstück von Waldorf Frommer) anderen anonymen Anwendern im weltweiten Internet-Netz öffentlich zugänglich gemacht.

In der Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer werden die Urheberrechts-Paragraphen 16 und 19a genannt. In der Regel führen die recht kniffligen juristischen Formulierungen in einer Filesharing – Abmahnung  bei den meisten Abgemahnten zu Irritationen. Denn die oft schwierigen rechtlichen Ausführungen werden von den meisten Internet – Usern nicht richtig gedeutet.

Abmahnung von Waldorf Frommer liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als Anlage bei

Der Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer liegt – wie schon oben schon erwähnt – eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte fristgerecht unterschrieben zurück senden soll. Denn mit der Unterzeichnung dieser Erklärung soll für die Zukunft verhindert werden, dass der abgemahnte Urheberrechtsverletzer eine erneute Rechtsverletzung an der romantischen Liebeskomödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ vornimmt. In dem sogenannten „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages“ soll sich der abgemahnte Filesharer gegenüber der Rechteinhaberin „Constantin Film Verleih GmbH“ verpflichten, es ab sofort zu unterlassen den urheberrechtlich geschützten Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“– anderen Usern erneut öffentlich zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls im Internet unerlaubt zu vervielfältigen.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung für den Spielfilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“?

In der Regel ist die von der Kanzlei Waldorf Frommer für den Kinofilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ geforderte Unterlassungserklärung ein verbindlich rechtlicher Vertrag zwischen den einzelnen Parteien (zum Beispiel Kläger und Beklagter). Diese schriftliche Vereinbarung, die in der Regel 30 Jahre Gültigkeit zwischen dem Abgemahnten und der Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH besitzt, untersagt dem Abgemahnten jedwede neue Urheberrechtsverletzung an dem Spielfilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ im Internet. Findet allerdings eine erneute Rechtsverletzung im Internet statt, ist die Absendung einer neuen Filesharing – Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf Frommer nicht mehr notwendig. Denn jede schuldhafte Zuwiderhandlung einer erneuten Urheberrechtsverletzung an der romantischen Liebeskomödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ wird sofort mit einer hohen Vertragsstrafe durch die Rechteinhaberin geahndet. Das zuständige Landgericht kann dann in einem Streitfalle die geforderte Vertragsstrafe nach sogenanntem „billigen Ermessen“ bestimmen – das heißt, dass für den Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ die Kanzlei Waldorf Frommer keinen festgesetzten Zahlungsbetrag anvisiert. Die Forderung, die dann als sogenannte „Vertragsstrafe“ bezüglich der Urheberrechtsverletzung an dem Spielfilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ erhoben wird, kann somit x-beliebig hoch sein. Eine finanzielle Obergrenze gibt es bei einer erneuten Urheberrechtsverletzung durch Filesharing nicht!

815 Euro soll der Abgemahnte für „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ bis zum 17.05.2015 zahlen

Der Abmahnung von der Kanzlei Waldorf Frommer für die romantische Komödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ liegt auch ein maschinell erstellter Überweisungsträger für die Commerzbank München (Forderung über 815 Euro) bei. Dieser Geldbetrag soll bis zum 17.05.2015 (Eingangsfrist) überwiesen werden. Übrigens endet die von der Kanzlei Waldorf Frommer geforderte Eingang der strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Romantik-Komödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ bereits am 07.05.2015. Das sind ziemliche enge Fristen, die in der vorliegenden Abmahnung von Waldorf Frommer gefordert werden. Wichtig ist es für den Abgemahnten, das diese enge Fristsetzung keinesfalls außer Acht gelassen werden sollte, denn dann kann es für den vermuteten Urheberrechtsverletzer ziemlich kostspielig werden.

Vermeiden Sie bitte unüberlegte Kurzschlusshandlungen bei Ihrer Abmahnung von Waldorf Frommer für den Film „Love, Rosie – Für immer vielleicht“!

Unüberlegte Kurzschlusshandlungen sind bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer für die Liebeskomödie „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ keinesfalls empfehlenswert. Auch sollte die abmahnende Anwaltskanzlei – hier Waldorf Frommer aus München – auf keinen Fall von dem Abgemahnten angerufen werden. Damit wird der geforderte Pauschalbetrag einer Filesharing – Abmahnung nicht weniger.

Informationen zu Urheberrecht, Filesharing und Abmahnungen:

Footer für Abmahnung News | Verbraucherdienst e.V.

 

Info-Telefon: 0201 – 176 790

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